Spiegelung von Datensätzen im SWIFT-Rechenzentrum
Deutsche Datenschutzaufsichtsbehörden halten Datenübermittlung im SWIFT-Verfahren für unzulässig
Die Banken werden aufgefordert, unverzüglich Maßnahmen vorzuschlagen, durch die im SWIFT-Verfahren entweder eine Übermittlung von Daten in die USA unterbunden werden kann oder aber zumindest die übermittelten Datensätze hinreichend gesichert werden
Der Düsseldorfer Kreis, in dem die für den Datenschutz in der Wirtschaft zuständigen obersten Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, hat festgestellt, dass die gegenwärtige Spiegelung von Datensätzen im SWIFT-Rechenzentrum in den USA und die anschließende Herausgabe von dort gespeicherten Daten an US-amerikanische Behörden wegen fehlender Rechtsgrundlage sowohl nach deutschem Recht als auch nach EG-Datenschutzrecht unzulässig ist. Rechtlich verantwortlich für die Übermittlung der personenbezogenen Daten über den internationalen Zahlungsverkehr in die USA sind sowohl die in Belgien ansässige SWIFT (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication) als auch die deutschen Banken, die sich trotz des Zugriffs der amerikanischen Behörden auf die bei SWIFT/USA gespeicherten Datensätze auch weiterhin der Dienstleistungen von SWIFT bedienen.
Die Banken werden aufgefordert, unverzüglich Maßnahmen vorzuschlagen, durch die im SWIFT-Verfahren entweder eine Übermittlung von Daten in die USA unterbunden werden kann oder aber zumindest die übermittelten Datensätze hinreichend gesichert werden, damit der bislang mögliche Zugriff der US-amerikanischen Sicherheitsbehörden künftig ausgeschlossen ist.
Unabhängig davon müssen die Banken ihre Kunden nach dem Bundesdatenschutzgesetz darüber informieren, dass im Falle der Weiterleitung von grenzüberschreitenden Zahlungsaufträgen die Datensätze auch an ein in den USA ansässiges SWIFT Operating Center übermittelt werden.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Peter Schaar, der zuletzt bei einem Hearing des Europäischen Parlaments am 4. Oktober 2006 bereits auf die nach EU-Recht fehlende Rechtsgrundlage für die Datenweitergabe an die amerikanischen Behörden aufmerksam gemacht hatte, betonte die Wichtigkeit dieses Beschlusses. Die Tatsache, dass die deutschen Aufsichtsbehörden einstimmig das Verfahren als unzulässig bewertet haben und die Mitverantwortung der Banken festgestellt haben, sei ein wichtiges Signal für die weitere Beratung in der Artikel 29-Gruppe der Datenschutzbeauftragten der EU-Mitgliedstaaten, die sich kommende Woche ebenfalls mit dieser Thematik befassen wird.
In einem weiteren Beschluss fordern die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich, die Entwicklung und Anwendung von RFID-Technologie insbesondere im Handel und im Dienstleistungssektor datenschutzkonform zu gestalten. (BfDI: ra)
eingetragen: 19.02.20
Newsletterlauf: 08.04.20
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