Sie sind hier: Home » Recht » Datenschutz und Compliance

Spiegelung von Datensätzen im SWIFT-Rechenzentrum


Deutsche Datenschutzaufsichtsbehörden halten Datenübermittlung im SWIFT-Verfahren für unzulässig
Die Banken werden aufgefordert, unverzüglich Maßnahmen vorzuschlagen, durch die im SWIFT-Verfahren entweder eine Übermittlung von Daten in die USA unterbunden werden kann oder aber zumindest die übermittelten Datensätze hinreichend gesichert werden



Der Düsseldorfer Kreis, in dem die für den Datenschutz in der Wirtschaft zuständigen obersten Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, hat festgestellt, dass die gegenwärtige Spiegelung von Datensätzen im SWIFT-Rechenzentrum in den USA und die anschließende Herausgabe von dort gespeicherten Daten an US-amerikanische Behörden wegen fehlender Rechtsgrundlage sowohl nach deutschem Recht als auch nach EG-Datenschutzrecht unzulässig ist. Rechtlich verantwortlich für die Übermittlung der personenbezogenen Daten über den internationalen Zahlungsverkehr in die USA sind sowohl die in Belgien ansässige SWIFT (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication) als auch die deutschen Banken, die sich trotz des Zugriffs der amerikanischen Behörden auf die bei SWIFT/USA gespeicherten Datensätze auch weiterhin der Dienstleistungen von SWIFT bedienen.

Die Banken werden aufgefordert, unverzüglich Maßnahmen vorzuschlagen, durch die im SWIFT-Verfahren entweder eine Übermittlung von Daten in die USA unterbunden werden kann oder aber zumindest die übermittelten Datensätze hinreichend gesichert werden, damit der bislang mögliche Zugriff der US-amerikanischen Sicherheitsbehörden künftig ausgeschlossen ist.

Unabhängig davon müssen die Banken ihre Kunden nach dem Bundesdatenschutzgesetz darüber informieren, dass im Falle der Weiterleitung von grenzüberschreitenden Zahlungsaufträgen die Datensätze auch an ein in den USA ansässiges SWIFT Operating Center übermittelt werden.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Peter Schaar, der zuletzt bei einem Hearing des Europäischen Parlaments am 4. Oktober 2006 bereits auf die nach EU-Recht fehlende Rechtsgrundlage für die Datenweitergabe an die amerikanischen Behörden aufmerksam gemacht hatte, betonte die Wichtigkeit dieses Beschlusses. Die Tatsache, dass die deutschen Aufsichtsbehörden einstimmig das Verfahren als unzulässig bewertet haben und die Mitverantwortung der Banken festgestellt haben, sei ein wichtiges Signal für die weitere Beratung in der Artikel 29-Gruppe der Datenschutzbeauftragten der EU-Mitgliedstaaten, die sich kommende Woche ebenfalls mit dieser Thematik befassen wird.

In einem weiteren Beschluss fordern die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich, die Entwicklung und Anwendung von RFID-Technologie insbesondere im Handel und im Dienstleistungssektor datenschutzkonform zu gestalten. (BfDI: ra)

eingetragen: 19.02.20
Newsletterlauf: 08.04.20


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Datenschutz und Compliance

  • Datenschutz versehentlich oder mutwillig ignoriert

    Dr. h. c. Marit Hansen, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Landesbeauftragte für Informationszugang Schleswig-Holstein, hat ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2023 vorgelegt. Viele Fälle aus der Praxis verdeutlichen, dass Datenschutz wirkt - und wo er manches Mal gefehlt hat. Licht und Schatten gab es auch im Bereich der Informationsfreiheit.

  • KI datenschutzkonform einsetzen

    Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz) legt eine Orientierungshilfe mit datenschutz-rechtlichen Kriterien für die Auswahl und den datenschutzkonformen Einsatz von KI-Anwendungen vor.

  • Möglichkeit von Geldbußen gegenüber Behörden

    Die Bundesregierung hat im Februar 2024 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vorgelegt (BT-Drs. 20/10859). Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat zu relevanten Punkten des Gesetzentwurfs und zu weitergehendem Regelungsbedarf Stellung genommen.

  • Internet-Nutzer dürfen nicht geschröpft werden

    In einem weiteren offenen Brief wendete sich die Deutsche Vereinigung für Datenschutz e.V. (DVD) gemeinsam mit zwölf Bürgerrechtsorganisationen am 07.03.2024 erneut an die Datenschutzaufsichtsbehörden in der Europäischen Union, um zu verhindern, dass eine datenschutzfreundliche Nutzung des Internets nur noch gegen Bezahlen hoher Gebühren möglich ist.

  • Einstieg in eine anlasslose Massenüberwachung

    Die Verhandlungen zum EU-Verordnungsentwurf zur Bekämpfung des sexuellen Online-Kindesmissbrauchs (CSA-Verordnung) sind in eine entscheidenden Phase. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDPS) haben anlässlich dessen in einer Gemeinsamen Stellungnahme den EU-Gesetzgeber dazu aufgerufen, die wesentlichen Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments (EP) zu unterstützen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen