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Datenschutz bei Internetveröffentlichungen


ULD legt Gesetzesvorschlag für Vorschriften zum Datenschutz im Internet vor
Internet-Regulierung: Einführung eines § 29a BDSG, der die elektronische "Veröffentlichung" von personenbezogenen Daten von einer Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG und dem Datenschutz abhängig macht


(09.11.10) - Google Street View, Facebook, Prangerseiten im Internet, Videoportale, Suchmaschinen – der Datenschutz bei Internetveröffentlichungen ist zu einem öffentlichen Aufreger geworden. Nachdem der Bundesrat jüngst einen Gesetzentwurf zur Veröffentlichung von Geodaten im Internet eingebracht hatte, wurde am 20.09.2010 von Bundesinnenminister Thomas de Maizière ein "Datenschutzgipfel" geleitet, auf dem die Internetwirtschaft von der Bundesregierung aufgefordert wurde, sich selbst Datenschutzregelungen aufzuerlegen.

Für den 07.12.2010 wurde dann eine Gesetzesinitiative des Bundesinnenministeriums angekündigt. Anlässlich der Tagung des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) "Privatsphäre in der globalen Informationsgesellschaft – Ist der Datenschutz noch zu retten?" präsentiert der Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), Dr. Thilo Weichert, einen Gesetzesvorschlag für Vorschriften zum Datenschutz im Internet.

Im Zentrum des Vorschlags des ULDs steht die Einführung eines § 29a BDSG, der die elektronische "Veröffentlichung" von personenbezogenen Daten von einer Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG und dem Datenschutz abhängig macht. Widersprüche sowie der erkennbare entgegenstehende Wille von Betroffenen, die unter bestimmten Umständen zuvor informiert werden müssen, sind zu berücksichtigen.

Zwecks beschleunigter Konfliktregelung sind digitale Beschwerde- und Prüfungsrechte vorgesehen. Außerdem wird erstmals die Berücksichtigung von Löschterminen bei elektronisch veröffentlichten Daten vorgesehen.

Folgende weitere Punkte sollen geregelt werden:
>> Verantwortlichkeit
von inländischen Konzernunternehmen bei einem Sitz der Internetfirma außerhalb Europas,
>> Abgrenzung von reinen Sachdaten zu personenbezogenen Daten,
>> Anpassung der Definition der "verantwortlichen Stelle" an die Regelungen des Telemediengesetzes,
>> Einführung des Prinzips "Privacy by Default", also der Pflicht zu datenschutzfreundlichen Grundeinstellungen, für Diensteanbieter,
>> Regelung der elektronischen Einwilligung.

Thilo Weichert sagte: "Unser Entwurf soll die Diskussion von der Fixierung auf Geodaten lösen und auf die wesentlichen und gemeinsamen Probleme des Internetdatenschutzes lenken. Er soll zu einem gesellschaftlichen Diskurs zwischen Betroffenen, Internetunternehmen und Datenschützern anregen. Es ist zu wünschen, dass sich aus dieser Diskussion eine zukunftsorientierte und zukunftsfähige Gesetzgebungsinitiative als Bestandteil einer umfassenderen Modernisierung des Datenschutzrechtes ergibt, die heute als ein großer Wurf heute leider unrealistisch ist. Ziel ist ein ausgewogenes Verhältnis von staatlicher Regulierung durch wesentliche Leitlinien und ergänzender bzw. konkretisierender beaufsichtigter Selbstregulierung der Internetwirtschaft."
(ULD: ra)

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