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Rechtfertigung: ULD kontra Facebook


ULD: "An der Feststellung, dass Verstöße gegen das allgemeine Datenschutzrecht und gegen das Telemediengesetz mit Beanstandungen, Untersagungsverfügungen und Bußgeldern geahndet werden können, besteht kein Zweifel"
Dem ULD gehe es nicht um Skandalüberschriften in der Presse, sondern um eine fachliche Klärung


(18.10.11) - Die Kritik an dem Vorgehen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) wegen der Nutzung von Fanpages und Plugins von Facebook durch Webseitenbetreiber in Schleswig-Holstein wird lauter. So wird behauptet, die Nutzer von Facebook-Fanpages seien für ihr Tun datenschutzrechtlich nicht verantwortlich. Das ULD überschreite seine Kompetenzen, wenn es Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro androhe. Dies werde durch ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags bestätigt. Das ULD müsse sich mit den anderen Datenschutzaufsichtsbehörden in Deutschland und Europa bei seinem Vorgehen abstimmen. Dem ULD gehe es vorrangig um Selbstprofilierung und weniger um das Abstellen datenschutzwidriger Zustände im Internet.

Hierzu erklärt Thilo Weichert, Leiter des ULD:
"Wir wissen und wussten von Anfang an genau, was wir tun. Uns ist natürlich klar, dass unsere Vorgehensweise Kritik und Widerspruch findet und dass letztlich eine gerichtliche Klärung der Verantwortlichkeit für und der Rechtswidrigkeit von Fanpages und Plugins stattfinden wird. Deshalb machte das ULD von Anfang an sowohl die festgestellten technischen Fakten als auch die eigene rechtliche Bewertung öffentlich. Die vom ULD festgestellten technischen Fakten wurden ausdrücklich von Facebook bestätigt. Nachdem Facebook seine eigene rechtliche Bewertung dargestellt hat, nämlich, dass für die Datenverarbeitung nicht Facebook in den USA, sondern Facebook in Irland datenschutzrechtlich verantwortlich sei, hat das ULD diese Position berücksichtigt.

An der Feststellung, dass Verstöße gegen das allgemeine Datenschutzrecht und gegen das Telemediengesetz mit Beanstandungen, Untersagungsverfügungen und Bußgeldern geahndet werden können, besteht kein Zweifel. Das ULD hat nie angedroht, dass es Bußgelder in Höhe von 50.000 Euro verhängen werde – schon gar nicht als ersten Schritt oder gar gegen Betreiber kleiner privater Webseiten. Das ULD sicherte von Anfang an zu, dass die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Opportunität strikt beachtet werden.

Dem ULD sind die abweichenden rechtlichen Bewertungen zur eigenen Position bekannt. Mit diesen haben wir uns von Anfang an fachlich auseinandergesetzt und hierzu unsere Bewertung für jede Person nachlesbar unter
https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/ dokumentiert. Dies gilt auch für die jetzt anscheinend vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags vorgetragene Meinung. Die technischen und rechtlichen Feststellungen des ULD sind weiterhin nicht widerlegt.

Das ULD stand und steht in einem laufenden Informationsaustausch mit vielen Beteiligten. So haben nicht nur Treffen mit Facebook und mit den Datenschutzbeauftragten der anderen Länder stattgefunden, sondern auch mit dem Cluster-Management Digitale Wirtschaft Schleswig-Holstein (DiWiSH), der Staatskanzlei Schleswig-Holstein und den europäischen Datenschutzbehörden.

Dem ULD geht es nicht um Skandalüberschriften in der Presse, sondern um eine fachliche Klärung. Bisher wurde nur von Facebook selbst bestritten, dass sein Angebot gegen deutsches und europäisches Datenschutzrecht verstößt; dies ist das Thema des ULD. Alle Beteiligten sollten auf dem Boden bleiben, sowohl was die technischen Fakten als auch die rechtlichen Bewertungen betrifft. Alle sollten ein Interesse an einer schnellstmöglichen Klärung auf einer sachlichen Ebene haben. Wir stehen hierfür bereit."
(ULD: ra)

ULD: Kontakt und Steckbrief

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