Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Bundesgerichtshof

Werbung mit Rabatt bei guten Zeugnisnoten


Werbung an Kinder und Jugendliche:
Insbesondere ein Kaufappell an Kinder, der stets wettbewerbswidrig ist, wurde verneint, da kein konkretes Produkt mit dem Rabatt beworben worden war, sondern das gesamte Warensortiment
Die Richter des Bundesgerichtshofes sahen jedoch keine unzulässige geschäftliche Handlung

(02.05.14) - Werbung mit Rabatt bei guten Zeugnisnoten: Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht ohne konkrete Bewerbung einzelner Produkte kein Wettbewerbsverstoß. Dies lässt sich der Pressemitteilung zu einer Grundsatzentscheidung vom 3. April 2014 entnehmen (Urteil vom 3. April 2014, Az.: I ZR 96/13 – Zeugnisaktion). Ein Elektronikmarkt hatte mit einer Aktion im zeitlichen Zusammenhang mit der Vergabe von Zeugnissen an Schüler geworben. In einer Werbeanzeige hatte das Unternehmen damit geworben, dass Schüler eine Kaufpreisermäßigung von 2 Euro für jede Einser-Note in einem Zeugnis erhielten, wenn sie Waren einkauften.

Diese Werbung war als wettbewerbswidrig angegriffen worden.

Die Richter des Bundesgerichtshofes sahen jedoch keine unzulässige geschäftliche Handlung. Insbesondere ein Kaufappell an Kinder, der stets wettbewerbswidrig ist, wurde verneint, da kein konkretes Produkt mit dem Rabatt beworben worden war, sondern das gesamte Warensortiment. Auch weitere angesprochen Wettbewerbsverstöße, der unangemessene unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit und eine Ausnutzung der Unerfahrenheit der von der Werbung angesprochenen Schulkinder wurde durch das Gericht verneint.

"Werbung an Kinder und Jugendliche ist ein rechtlich sensibles Thema. Dieses Urteil schafft für die Werbenden etwas mehr Rechtssicherheit. Dennoch sollte jede Werbeaktion, die sich an Kinder und Jugendliche richtet, vorab rechtlich geprüft werden, um Abmahnungen zu vermeiden", erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0. (Kanzlei volke2.0: ra)

Kanzlei volke2.0: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Bundesgerichtshof

  • (Gesundheits-)Daten betroffener Arbeitnehmer

    Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch einen Medizinischen Dienst, der von einer gesetzlichen Krankenkasse mit der Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten beauftragt worden ist, kann nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO* auch dann zulässig sein, wenn es sich bei dem Versicherten um einen eigenen Arbeitnehmer des Medizinischen Dienstes handelt.

  • Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen

    Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) beabsichtigt, sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen anzuschließen, wonach ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen hat, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden.

  • Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung

    Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung. Entscheidungserheblich ist, ob diese bei der Agentur für Arbeit ordnungsgemäß angezeigt wurde.

  • Arbeitgeberin hat Wahl für nichtig gehalten

    Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein "kleinerer" Betriebsrat errichtet werden. Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik mit in der Regel 170 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

  • Arbeitsverhältnis & katholischen Kirche

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Auslegung des Unionsrechts zu der Frage ersucht, ob ein der katholischen Kirche zugeordneter Arbeitgeber, der von den bei ihm tätigen Arbeitnehmern im Übrigen nicht verlangt, dass sie der katholischen Kirche angehören, das Arbeitsverhältnis allein aufgrund der Beendigung der Mitgliedschaft zur katholischen Kirche kündigen darf, wenn der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche austritt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen