Arbeitsschutz von entsandten Beschäftigten
Mit einer Kleinen Anfrage sollen die Arbeitsschutzbedingungen entsandter Beschäftigter in Deutschland erfragt und dabei Rechtsetzung, Überwachung und Vollzug beleuchtet werden
Entsandte Arbeitnehmer sind im Falle von Arbeitsunfällen nach dem Recht des Herkunftslandes versichert
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über spezifische Untersuchungen zu Arbeitsunfällen, zu Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und zu Berufskrankheiten von nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern. Das schreibt sie in ihrer Antwort (20/1271) auf eine Kleine Anfrage (20/857) der Fraktion Die Linke. "Für die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt während der Entsendung das Sozialversicherungsrecht des Entsendestaates. Entsandte Arbeitnehmer sind im Falle von Arbeitsunfällen nach dem Recht des Herkunftslandes versichert", führt die Regierung aus.
Auch die Anzeige von Arbeitsunfällen erfolge damit gegenüber der zuständigen Stelle im Herkunftsland. Die deutschen Unfallversicherungsträger verfügten vor diesem Hintergrund über keine spezifischen Informationen über Arbeitsunfälle von entsandten Beschäftigten. Die Bundesregierung betont in der Antwort weiter, dass die gesetzlichen Regeln zum Arbeitsschutz für alle Beschäftigten, egal ob Stammbelegschaft oder entsandte Beschäftigte, gelten würden und vom Arbeitgeber durchzusetzen seien.
Vorbemerkung der Fragesteller
Wenn ausländische Unternehmen ihre Beschäftigten zur Arbeit nach Deutschland entsenden, gilt das deutsche Arbeitsschutzrecht. In der Unfallversicherung bestimmt sich dies durch § 16 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) und § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) sieht entsprechend der Entsenderichtlinie vor, dass in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über "die Sicherheit, der Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz, […]" zwingend auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen anzuwenden sind. Konkrete Normen für die Aufsicht bezogen auf entsandte Beschäftigte fehlen hier.
Mit dieser Kleinen Anfrage sollen die Arbeitsschutzbedingungen entsandter Beschäftigter in Deutschland erfragt und dabei Rechtsetzung, Überwachung und Vollzug beleuchtet werden. Denn etwa Prof. Dr. Wolfhard Kohte stellt fest, dass "Entsendung […] zu Problemen im Arbeits- und Gesundheitsschutz [führt], weil die Bildung betrieblicher Sonderwelten, die oft sprachlich und kulturell abgeschieden sind, Defizite gegenüber der allgemeinen betrieblichen Arbeitsschutzpolitik hervorrufen kann" und sieht in der Kontrolle der Arbeitsbedingungen entsandter Beschäftigter nachhaltige Defizite (vgl. HK-ArbSchR, Kohte, Maul-Sartori, § 1
Rn. 17).(Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 07.04.22
Newsletterlauf: 23.06.22
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