Kontrolle des Imports von E-Zigaretten
Praktische Umsetzung der Meldepflicht für E-Zigaretten
Einhaltung der rechtlichen Anforderungen des neuen Tabakrechts
Die Kontrolle der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen des neuen Tabakrechts fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder, erklärt die Deutsche Bundesregierung in einer Antwort (19/7193) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/6833) zur Umsetzung der Tabakerzeugnisrichtlinie (2014 / 40 / EU) beim Direktimport von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehälter.
Die Zollverwaltung überwache zur Verhinderung der Umgehung zollrechtlicher Bestimmungen bei Importen aus Drittländern den grenzüberschreitenden Warenverkehr und arbeitet mit den zuständigen Marküberwachungsbehörden der Bundesländer zusammen.
Die Zollverwaltung kontrolliere zudem bei der Einfuhr von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern die Einhaltung abgabenrechtlicher Bestimmungen und wirke bei der Kontrolle der Einhaltung von rechtlichen Vorgaben bezüglich Produktmerkmalen, Unterlagen und Kennzeichnung im Sinne der Marktüberwachung mit.
Vorbemerkung der Fragestelle
Mit der Umsetzung der Tabakerzeugnisrichtlinie (2014/40/EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG ins deutsche Recht mit dem Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakerzG) sowie der Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakerzV) wurde ein den Verkehr mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern regulierender Rechtsrahmen geschaffen.
Demnach müssen E-Zigaretten und Nachfüllbehälter unter anderem sechs Monate vor dem beabsichtigten in den Verkehr bringen in Deutschland bei der zuständigen Behörde durch den Hersteller bzw. Importeur registriert werden (sog. Stillhaltepflicht).
Ausweislich des Erwägungsgrunds 36 der Tabakerzeugnisrichtlinie soll dies den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre Aufsichts- und Kontrollaufgaben wahrzunehmen.
Für den Fragesteller ist aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit von Bedeutung, ob sich europäische Marktakteure als auch die Vielzahl von Händlern aus Drittstaaten gleichermaßen an die Stillhaltepflicht halten, oder eine Missachtung der Stillhaltepflicht (oftmals entgegen § 22 TabakerzG nicht Registrierten) beim grenzüberschreitenden Fernabsatz elektronischer Zigaretten und Nachfüllbehälter direkt aus Drittländern an Verbraucher in Deutschland – auch unter Umgehung zollrechtlicher Bestimmungen – vorliegt. Gerade für die klein- und mittelständischen deutschen E-Zigaretten-Unternehmen würden hierdurch gravierende Wettbewerbsnachteile entstehen, die zugleich Risiken bei der Produktsicherheit und beim Verbraucherschutz für den Käufer mit sich bringen würden. (Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 28.01.19
Newsletterlauf: 26.03.19
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