Sozialdatenschutz in den Jobcentern


Sozialdatenschutz und zur Datensicherheit im Zusammenhang mit derBundesagentur für Arbeit und den Jobcentern
Arbeitssuchende und Erwerbslose sind eine besonders schutzbedürftige Personengruppe



Die Deutsche Bundesregierung hält es für gerechtfertigt, personenbezogene Daten zur Inanspruchnahme von SGB-II-Leistungen erst zehn Jahre nach Beendigung des Falls zu löschen. Das betont sie in ihrer Antwort (19/4149) auf eine Kleine Anfrage (19/3690) der Fraktion Die Linke. Im Gegensatz zur Bundesdatenschutzbeauftragten, die eine Löschung nach fünf Jahren empfiehlt, halte die Bundesregierung die Zehn-Jahres-Frist für notwendig, weil sie auf der gesetzlichen Möglichkeit der Rückforderungen von Leistungen beruhe, wenn in diesem Zeitraum bekannt werde, dass Leistungen zu Unrecht gewährt wurden.

Vorbemerkung der Fragesteller
Mit der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/2916 wollten sich die Fragesteller einen Überblick über die aktuelle Lage des Datenschutzes und der Datensicherheit bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) und den Jobcentern verschaffen.

Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/3412 war für die Fragestellerinnen und Fragesteller nicht befriedigend, da in vielen Teilen sehr allgemein, vage und ausweichend formuliert wurde. Ein Zusammenhang zwischen den Fragen und Antworten wurde den Fragestellern nicht an allen Stellen deutlich. Zudem ergeben sich aufgrund der Antworten konkretisierende Nachfragen.

Arbeitssuchende und Erwerbslose sind eine besonders schutzbedürftige Personengruppe. Der Schutz von Sozialdaten sollte einen besonderen Stellenwert innerhalb der Bundesagentur für Arbeit und der Jobcenter einnehmen. Das verdeutlichen auch die gesonderten Regelungen zum Schutz von Sozialdaten im Zweiten Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Daher sehen sich die Fragestellerinnen und Fragesteller veranlasst, erneut von ihrem parlamentarischen Fragerecht Gebrauch zu machen.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 21.09.18
Newsletterlauf: 26.10.18



Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Internationale Standards und Normen

    Nach Ansicht der Bundesregierung werden im Amtsblatt der EU veröffentlichte harmonisierte europäische Normen nicht generell Teil des Unionsrechts, auch wenn die EU-Kommission aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes eine andere Meinung vertritt. Dies erklärt die Bundesregierung in der Antwort (20/15026) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/14834).

  • Treibhausgas (THG)-Emissionen

    Die sektorenübergreifenden Treibhausgas (THG)-Emissionen sind seit dem Jahr 2021 deutlich gesunken,wobei alle Sektoren bis auf den Verkehr Rückgänge verzeichneten. Die Geschwindigkeit der THG-Emissionsminderung variiert erheblich zwischen den Sektoren. Das geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung zum Gutachten des Expertenrats für Klimafragen zur Entwicklung der Treibhausgasemissionen, Trends der Jahresemissionsmengen und zur Wirksamkeit von Maßnahmen hervor (20/14900).

  • Regierung: Berichtspflichten zu umfangreich

    Die Berichtspflichten für Unternehmen sind nach Auffassung der Bundesregierung im internationalen Wettbewerb zu umfangreich. Dazu zählt die Regierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion auch Nachhaltigkeitsberichtspflichten. Die Offenlegung ähnlicher Sachverhalte solle weiter vereinheitlicht werden, um "Doppelreporting" zu vermeiden.

  • Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung

    Über die Beschaffung und den Einsatz von IT-(Sicherheits-)Produkten durch den Bund als öffentlichen Auftraggeber informiert die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/14887) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU (20/14226). Unter der Überschrift "Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung" wird darin ein umfassender Überblick über die Beschaffung und Zulassung von einzelnen IT-Sicherheitsprodukten und -diensten gegeben.

  • Aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen

    Die Bundesregierung bestätigt in ihrer Antwort (20/14693) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/14379) die zu Ende 2024 erfolgte Änderung der Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung. Bereits die bis November 2024 geltenden Regelungen hätten vorgesehen, dass Mitglieder des Bundestages "in Ausnahmefällen" in Aufsichtsgremien von Unternehmen mit Bundesbeteiligung berufen werden können, heißt es in der Antwort.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen