Digitale Souveränität Deutschlands


Werden staatliche Infrastrukturen mit dem Ziel der Erreichung maximaler digitaler Souveränität aufgebaut?
Inwiefern fühlt sich die Bundesregierung an die von ihr auf dem IT-Gipfel 2015 und dem Digital-Gipfel 2018 mit ausgearbeiteten Papiere zur digitalen Souveränität gebunden?



Die Deutsche Bundesregierung nutze die aus dem IT-Gipfel 2015 und dem Digital-Gipfel 2018 hervorgegangen Papiere intensiv, um die digitale Unabhängigkeit Deutschlands zu stärken. Das schreibt sie in einer Antwort (19/11445) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/10952). Die Abgeordneten hatten sich unter anderem danach erkundigt, welche Maßnahmen die Bundesregierung ergreife, um eine größtmögliche digitale Souveränität zu erreichen. Zudem erkundigten sie sich danach, wie die in den "Leitplanken Digitaler Souveränität" beschriebenen Schlüsselkompetenzen gefördert werden. Zu diesen gehöre die Entwicklung offener Standards, die IT-Sicherheit, sowie die Schaffung von Soft- und Hardwarekompetenzen.

In ihrer Antwort geht die Bundesregierung auf mehrere staatliche Projekte ein, etwa die "Nationale Forschungsdateninfrastruktur" (NFDI) oder die Bundescloud. In beiden Fällen sollen unabhängige Systeme etabliert werden, um die gespeicherten Daten effektiver zu schützen. Zudem werde der Aufbau eines eigenen Übertragungsnetzes angestrebt. Die Förderung der Schlüsselkompetenzen aus den "Leitplanken" zur Digitalen Souveränität, erfolge durch verschiedenste Projekte. Mit der KI-Strategie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, werde beispielsweise innovative Softwareentwicklung unterstützt. Auch die deutsche Mikroelektronikforschung werde durch eine vom BMBF finanzierte "Forschungsfabrik" und mehrere "Forschungslabore" gestärkt.

Vorbemerkung der Fragesteller
Die Bundesregierung hat die digitale Souveränität als wichtiges Ziel für ein innovatives und wirtschaftlich starkes Deutschland und Europa benannt. Da Souveränität in diesem Kontext die unabhängige Selbstbestimmung in Bezug auf digitale Systeme und Daten meint, ist der Begriff der „digitalen Souveränität“ sowohl für Staaten als auch für Einzelpersonen anwendbar. Für den Bereich der Staaten steht die digitale Souveränität auf mehreren Säulen, darunter beispielsweise die alleinige Kontrolle über die Speicherung, Weitergabe und Nutzung von Daten oder auch die Fähigkeit, Hardware-Komponenten zu entwickeln, herzustellen und zu kontrollieren.

Da eine vollständige digitale Souveränität für Staaten in aller Regel weder realistisch erreichbar noch erstrebenswert ist, muss bei den entscheidenden Aspekten der Souveränität immer eine Abwägung zwischen Kosten und Nutzen stattfinden. So ist beispielsweise die vollständige Neuentwicklung für ein bereits über Dritte verfügbares Tool unter Umständen sehr kostenintensiv, kann aber möglicherweise trotzdem einen großen Mehrwert haben, wenn dadurch beispielsweise betroffene sensible Daten auf europäischen oder deutschen Servern gehalten werden können.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 19.08.19
Newsletterlauf: 11.10.19



Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

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    Zum Stichtag 31. Dezember 2023 befanden sich 380 Verdachtsfälle zur Steuergestaltung bei Cum-Ex-Geschäften bei den Obersten Finanzbehörden der Länder und beim Bundeszentralamt für Steuern mit einem Volumen nicht anrechenbarer/erstatteter Kapitalertragssteuer inklusive Solidaritätszuschlag von rund 3,8 Milliarden Euro in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/548) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion die Linke (21/310).

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    An der von den Koalitionsfraktionen geplanten Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED III) besteht Nachbesserungsbedarf. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Umweltausschusses zu dem Gesetzentwurf "zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs" (21/568) deutlich.

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