Videoüberwachung wird ausgebaut


Biometrie und Datenschutz nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung
Einsatz von Videoüberwachung mit biometrischer Gesichtserkennung als Fahndungsinstrument



Die Deutsche Bundesregierung setzt zur Gefahrenabwehr an Bahnhöfen auf den Ausbau der Videoüberwachungstechnik. Derzeit würden rund 900 Bahnhöfe mit insgesamt mehr als 6.000 Videokameras überwacht, heißt es in der Antwort (19/3931) der Deutschen Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/3726) der Fraktion Die Linke.

Die Videoanlagen würden kontinuierlich ausgebaut und modernisiert. Bei der an Bahnhöfen eingesetzten Videotechnik handele es sich ausschließlich um konventionelle Systeme. Es würden keine Videokameras mit Gesichtserkennung oder auch biometriegestützte Videoüberwachungssysteme eingesetzt.

Allerdings werde derzeit am Berliner Bahnhof Südkreuz eine innovative Technik erprobt. In einem ersten Projekt sei von Anfang August 2017 bis Ende Juli 2018 der Nutzen von biometrischer Gesichtserkennung in Live-Videoströmen getestet worden. Die Ergebnisse würden derzeit ausgewertet.

Voraussichtlich ab Oktober 2018 solle in einem zweiten Projektteil ein intelligentes Videoanalysesystem erprobt werden. Dabei sollen Gefahrensituationen automatisiert erkannt und gemeldet werden, etwa hilflose Personen oder stehengelassene Gegenstände.

Vorbemerkung der Fragesteller
Im August 2017 startete das Pilotprojekt "Sicherheitsbahnhof Berlin Südkreuz", bei dem der Einsatz von Videoüberwachung mit biometrischer Gesichtserkennung als Fahndungsinstrument getestet wurde. Dies erregte sowohl in der Öffentlichkeit als auch in der Rechtswissenschaft Empörung. Bei der Videoüberwachung mit biometrischer Gesichtserkennung wird intelligente Videosoftware eingesetzt. Hierbei handelt es sich um technische Verfahren der massenhaften Erfassung, Speicherung und Analyse von Gesichtern und Verhaltensweisen in öffentlichen Räumen in Echtzeit.

Der Einsatz von Videokameras mit Gesichtserkennung kann die Freiheit, sich in der Öffentlichkeit anonym zu bewegen, gänzlich aufheben. Die Möglichkeiten, sich solcher Überwachung zu entziehen oder diese gar zu kontrollieren, sind kaum vorhanden. Anders als bei konventioneller Videoüberwachung können Passantinnen und Passanten nicht nur beobachtet, sondern während der Überwachung identifiziert werden, z. B. indem die gewonnenen Daten mit digitalen Fotografien abgeglichen werden, die mittlerweile von fast jedem im Internet, insbesondere in sozialen Netzwerken, zu finden sind.

Der europäische Gesetzgeber hat die enormen Risiken dieser Technik für die Privatsphäre erkannt und die Erhebung biometrischer Daten zur Identifizierung in der ab 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur in engen Grenzen zulässig, z. B. wenn der Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat oder wenn die Identifizierung aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Auf letzteres können sich in erster Linie Sicherheitsbehörden z. B. bei der Verfolgung schwerer Straftaten stützen. Auch in diesen Fällen muss aber der Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz gewahrt bleiben, indem angemessene und spezifische Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen vorgesehen werden.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 22.09.18
Newsletterlauf: 30.10.18



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