Armutsbekämpfung durch Mindestlohn
Erforderliche Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zur Armutsbekämpfung bei Alleinerziehenden-Haushalten
Der gesetzliche Mindestlohn soll existenzsichernd sein, eine armutsfeste Rente garantieren und sicherstellen, dass auch die unteren Lohngruppen – die besonders auf den Mindestlohn angewiesen sind – nicht von der allgemeinen Lohnentwicklung abgekoppelt werden
Bei einer alleinerziehenden Person mit einem Kind, der ein monatlicher Bruttoverdienst in Höhe des Mindestlohns (bei Vollzeit-Tätigkeit) zur Verfügung steht, dürften die Kosten für Unterkunft und Heizung höchstens 336 Euro monatlich betragen, damit kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen besteht. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/6250) auf eine Kleine Anfrage (19/5341) der Fraktion Die Linke. Die Regierung verweist in dem Zusammenhang jedoch darauf, dass aufgrund von Freibeträgen für Erwerbseinkommen das verfügbare Haushaltseinkommen stets oberhalb des durch Regelbedarfe, Mehrbedarf und Unterkunftskosten definierten soziokulturellen Existenzminimums liege.
Insofern sei es in konkreten Einzelfällen auch denkbar, dass die erwerbstätige Person diese zusätzlichen Mittel für höhere Wohnkosten einsetzt. Die angestellte Musterrechnung sei nur bedingt aussagekräftig, da dem SGB II vorrangige Leistungen wie Kinderzuschlag und Wohngeld nicht berücksichtigt werden, schreibt die Regierung.
Vorbemerkung der Fragesteller
Der gesetzliche Mindestlohn soll existenzsichernd sein, eine armutsfeste Rente garantieren und sicherstellen, dass auch die unteren Lohngruppen – die besonders auf den Mindestlohn angewiesen sind – nicht von der allgemeinen Lohnentwicklung abgekoppelt werden. Mit dem Beschluss für einen gesetzlichen Mindestlohn hat die Bundesregierung festgestellt: "Mit dem Mindestlohn soll ein angemessener Mindestschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichergestellt werden".
Ein menschenwürdiges Existenzminimum soll laut Bundesregierung durch die anerkannten Gesamtbedarfe der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II, Hartz IV) gewährleistet. Nach diesem Verständnis der Bundesregierung, sollte der Mindestlohn zumindest das anerkannte durchschnittliche Existenzminimum nach dem SGB II decken. In der Vergangenheit waren Alleinerziehenden-Haushalte besonders davon betroffen, dass der Mindestlohn trotz Vollzeitarbeit nicht ausreichte, um einen Hartz-IV-Bezug zu vermeiden.
(Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 28.12.18
Newsletterlauf: 04.02.19
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