Zolltarif und Exportkontrolle


Zollcodes und KWL- bzw. AL-Nummern von Munitionsteilen
Abrufbar in der Comtrade-Datenbank sind nur die 6-stelligen Unterkategorien, nicht jedoch die manchmal weiter differenzierten 8-stelligen Codes des deutschen Zolls



Die Deutsche Bundesregierung hat auf die Unterschiede zwischen Zolltarif und Exportkontrolle hingewiesen. Sie beruhten auf unabhängig voneinander zu betrachtenden Rechtsquellen und verfolgten unterschiedliche Ziele, erklärt die Bundesregierung in der Antwort (19/11832) auf eine Kleine Anfrage (19/10937) der Fraktion Die Linke. "Es besteht zwischen ihnen kein notwendiger Zusammenhang." Die Abgeordneten hatten unterschiedliche Codes für Munitionsteile aufgeführt und nach Listen für Codes beziehungsweise Positionen gefragt. In der Antwort geht es außerdem um Kennzeichnungsfragen bezüglich des Endverbleibs und Weitertransports von Munition und weiteren Rüstungsgütern.

Vorbemerkung der Fragesteller
Der Rüstungsexportbericht der Bundesregierung informiert regelmäßig über die erteilten Genehmigungen zum Export von Munition und Teilen davon. Dabei werden Kleinwaffenmunition und Teile davon im Kapitel "Kleinwaffengenehmigungen" gesondert aufgeführt (z. B. Tabellen G und H im Rüstungsexportbericht 2017). Zudem finden sich in der Anlage "Ausfuhrgenehmigungen nach Ländergruppen und Ländern" zum Rüstungsexportbericht jeweils einzelne Erwähnungen von Munition bzw. Munitionsteilen.

Parallel meldet die Bundesregierung regelmäßig die von ihr erhobenen Zolldaten für alle nur denkbaren Güter an die Comtrade-Datenbank der Vereinten Nationen. Dort sind die Güter jeweils mit einem so genannten HS-Code gekennzeichnet. Mit dem HS-Code 9306 werden zum Beispiel erfasst: "Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse; Teile davon, einschl. Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen". Zu diesem HS-Code existieren mehrere 6- bis 8-stellige Unterkategorien, in denen verschiedene Munitionsarten unterschieden werden. Abrufbar in der Comtrade-Datenbank sind nur die 6-stelligen Unterkategorien, nicht jedoch die manchmal weiter differenzierten 8-stelligen Codes des deutschen Zolls.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 17.07.19
Newsletterlauf: 02.10.19



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    Derzeit befinden sich 253 Cum-Cum-Verdachtsfälle mit einem Volumen in Höhe von 7,3 Milliarden Euro bei den obersten Behörden der Länder und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/915) auf eine Kleine Anfrage (21/536) der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen zu den rechtswidrigen Steuergeschäften.

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