Rechtslage beim Streaming


Anschauen von Video-Streams: Für den jeweiligen Verbraucher müsse es "nach seinem individuellen Bildungs- und Kenntnisstand" erkennbar sein, dass die Vorlage eine "offensichtlich" illegale Quelle sei
Nach dem Urheberrecht dürfen einzelne Vervielfältigungen von Filmen zum privaten Gebrauch angefertigt werden, wenn dabei keine Vorlage genutzt wird, die "offensichtlich rechtswidrig hergestellt" oder im Internet auf illegale Weise öffentlich zugänglich gemacht wurde

(16.04.14) - Aus Sicht der Deutschen Bundesregierung werden die Interessen der Internetnutzer beim Anschauen von Videostreams gewährleistet. Die geltende Rechtslage sei "verbraucherfreundlich", heißt es in einer Antwort (18/751) auf eine Anfrage der Grünen (18/643) zur Redtube-Affäre. Die Fraktion hatte mehr Rechtssicherheit für die Betrachter von Videostream-Filmen verlangt, die im Internet zugänglich sind. Es sei zu befürchten, dass "durchschnittliche" Verbraucher nur schwer erkennen könnten, ob das Anschauen von Video-Streams legal sei oder nicht.

Nach dem Urheberrecht dürfen einzelne Vervielfältigungen von Filmen zum privaten Gebrauch angefertigt werden, wenn dabei keine Vorlage genutzt wird, die "offensichtlich rechtswidrig hergestellt" oder im Internet auf illegale Weise öffentlich zugänglich gemacht wurde. Nach Auffassung der Regierung wird durch diese Formulierung der Bürger geschützt. Im Streitfall obliege es nämlich nicht dem Internetnutzer, sondern dem Inhaber von Urheberrechten, den Nachweis zu führen, dass eine Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder offensichtlich unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Für den jeweiligen Verbraucher müsse es "nach seinem individuellen Bildungs- und Kenntnisstand" erkennbar sein, dass die Vorlage eine "offensichtlich" illegale Quelle sei, heißt es in der Antwort. Der Internetnutzer sei dabei nicht zu "aktiven Nachforschungen" verpflichtet. Die Grünen hatten in ihrer Anfrage kritisiert, dass es angesichts "unbestimmter Rechtsbegriffe" wie etwa "offensichtlich rechtswidrig hergestellt" von juristischen Laien kaum zu beurteilen sei, ob Videostream-Angebote im Internet illegal seien.

Die Regierung verweist darauf, dass die Regelungen im deutschen Urheberrecht auf EU-Vorgaben beruhen. Strittige Auslegungsverfahren könnten deshalb verbindlich nur durch den Europäischen Gerichtshof entschieden werden – oder die EU-Bestimmungen müssten vom europäischen Gesetzgeber, also der Brüsseler Kommission, dem EU-Ministerrat und dem EU-Parlament, durch Klarstellungen geändert werden.

Im Dezember hatten Zehntausende Internetnutzer, die sich über ein Streaming-Angebot im Internet Sexfilme eines Portals angeschaut hatten, Abmahnungen erhalten: Die Betroffenen sollten jeweils 250 Euro zahlen, weil sie angeblich Urheberrechte verletzt haben sollen. (Deutsche Bundesregierung: ra)


Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

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  • Ausbau der digitalen Infrastruktur

    Die von der schwarz-roten Koalition geplante Novelle des Telekommunikationsgesetzes ist bei einer Mehrheit der Sachverständigen auf Zustimmung zu den Zielen und Kritik an Details gestoßen. In einer öffentlichen Anhörung des Digitalausschusses zum TKG-Änderungsgesetz 2025 bezeichnete eine Reihe von Sachverständigen den Entwurf als ein wichtiges Signal für die Branche.

  • Auskunft zum Cum/Ex und Cum/Cum

    Zum Stichtag 31. Dezember 2023 befanden sich 380 Verdachtsfälle zur Steuergestaltung bei Cum-Ex-Geschäften bei den Obersten Finanzbehörden der Länder und beim Bundeszentralamt für Steuern mit einem Volumen nicht anrechenbarer/erstatteter Kapitalertragssteuer inklusive Solidaritätszuschlag von rund 3,8 Milliarden Euro in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/548) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion die Linke (21/310).

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    Keine konkreten Angaben zu den Kosten, die ihre Pläne zur Vermeidung von CO2-Emissionen verursachen, macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/715) auf eine Kleine Anfrage (21/296) der AfD-Fraktion. Zur Begründung verweist sie darauf, dass Deutschland zur Erreichung der Klimaschutzziele auf ein "breites Spektrum aufeinander abgestimmter Klimaschutzmaßnahmen" setze. Diese dienten neben der Minderung von Treibhausgasen auch der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, dem sozialen Ausgleich sowie der langfristigen Transformation hin zur Klimaneutralität. Die Ausgestaltung der Klimaschutzmaßnahmen gehe dabei über eine "kurzfristige, rein statische Betrachtung der CO2-Vermeidungskosten" hinaus.

  • Steuerung des Windenergieausbaus

    An der von den Koalitionsfraktionen geplanten Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED III) besteht Nachbesserungsbedarf. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Umweltausschusses zu dem Gesetzentwurf "zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs" (21/568) deutlich.

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