Geänderte Hinweispflicht bei Getränkeverpackungen


Mehr Klarheit beim Flaschenpfand: Verordnung verpflichtet Getränkehändler zu einer deutlichen Kennzeichnung
Erfasst werden die pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen und die freiwillig bepfandeten Mehrweggetränkeverpackungen bis zu drei Liter

(26.02.13) - Einweg oder Mehrweg? Vielen Verbraucherinnen und Verbraucher fällt es schwer, die beiden Pfandsorten zu unterscheiden. Das Bundeskabinett hat nun eine Verordnung verabschiedet, die mehr Klarheit schaffen soll. Die Verordnung verpflichtet Getränkehändler zu einer deutlichen Kennzeichnung. Künftig sind die Hinweisschilder "Einweg" und "Mehrweg" am Regal oder in der unmittelbaren Nähe des jeweiligen Getränkeangebots anzubringen. Die Information soll mindestens so groß geschrieben sein wie der Endpreis. Damit können die Verbraucherinnen und Verbraucher leichter unterscheiden.

Erfasst werden die pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen und die freiwillig bepfandeten Mehrweggetränkeverpackungen bis zu drei Liter. Die verbesserte Hinweispflicht soll dazu beitragen, sowohl den Anteil der Getränke in Mehrweg- als auch in ökologisch vorteilhaften Einwegverpackungen zu erhöhen. Untersuchungen zufolge ist ihr Anteil seit 2004 um 20 Prozent gesunken.

Mehrwegflaschen haben gegenüber den meisten Einweggetränkeverpackungen eindeutige ökologische Vorteile. Sie lassen sich bis zu 50 Mal wieder befüllen, bevor sie zu neuem Glas beziehungsweise Kunststoff verarbeitet werden. Einwegflaschen werden nach ihrer Nutzung recycelt oder verbrannt. Darüber hinaus leistet Mehrweg einen wichtigen Beitrag, Abfall zu vermeiden.

Ausnahmen für kleine Geschäfte
Wer Getränke über den Versandweg bestellt, findet die entsprechenden Hinweise entweder im gedruckten Katalog oder im Online-Katalog des Händlers. Ausgenommen von der Hinweispflicht bleiben kleine Verkaufsstellen, wie beispielsweise Marktstände oder Einzelhandelsgeschäfte bis 200 Quadratmeter sowie Getränkeautomaten.

Die Bundesregierung setzt mit der Verordnung eine Vereinbarung des Koalitionsvertrages um. Damit sich der Handel auf die Umstellung vorbereiten kann, soll eine Übergangsfrist von neun Monaten gelten. Vorher ist der Bundestag zu beteiligen. Zudem muss der Bundesrat abschließend zustimmen.

Was sind "ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen"?
Im Gegensatz zu Mehrweggetränkeverpackungen sind Einweggetränkeverpackungen nur für den einmaligen Gebrauch als geschlossene Verpackung für flüssige Lebensmittel bestimmt.

Es handelt sich nach der Verpackungsverordnung um Getränkekartons, Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel sowie Folien-Standbodenbeutel. Getränkeverpackungen aus diesen Materialien sind grundsätzlich nicht pfandpflichtig. Pfandfrei sind auch Saft, Milch, Wein und Spirituosen sowie Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von unter 0,1 Liter und über 3,0 Liter.

Ökobilanz-Studien des Umweltbundesamts haben gezeigt, dass Einweggetränkeverpackungen weniger Energie und Rohstoffe verbrauchen. Außerdem ist ihre Kohlenstoffdioxid-Bilanz gegenüber weniger ökologischen Getränkeverpackungen besser. Dazu zählen pfandpflichtige Einwegglas- und Kunststoffflaschen und Dosen, zum Beispiel für Bier, trinkbares Wasser (Mineral-, Tafel-, Quell- und Heilwasser), Erfrischungsgetränke oder alkoholhaltige Mischgetränke. (Deutsche Bundesregierung: ra)


Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Stand zum Emissionshandel für Gebäude und Verkehr

    Die Bundesregierung wird ein neues Klimaschutzprogramm vorlegen, das im Zeitraum bis zum Jahr 2030 auch Maßnahmen zur Treibhausgasminderungsquote im Bereich der durch die EU-Lastenverteilungsverordnung (ESR) erfassten Sektoren Gebäude und Verkehr enthalten wird. Die Maßnahmen für das Programm werden derzeit entwickelt. Das geht aus der Antwort (21/1072) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (21/762) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor.

  • Fluggastrechteverordnung für reformbedürftig

    Die Bundesregierung lehnt die Erhöhung von Zeitschwellen für Entschädigungen in der Fluggastrechteverordnung der EU ab. Sie stellt sich damit gegen einen entsprechenden Beschluss des Rates der EU-Verkehrsminister, wie aus einer Antwort (21/962) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/749) hervorgeht. Eine solche "Abschwächung des Verbraucherschutzniveaus" lehne die Bundesregierung ab. Sie trete für einen "ausgewogenen Ausgleich der Interessen der Fluggäste und der Luftfahrtunternehmen sowie der Reisewirtschaft" ein.

  • Digitalisierung des Gesundheitswesens

    Der Petitionsausschuss hält mehrheitlich an der Widerspruchslösung (Opt-out-Lösung) bei der elektronischen Patientenakte (ePA) fest. In der Sitzung verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD die Beschlussempfehlung an den Bundestag, das Petitionsverfahren zu der Forderung, die elektronische Patientenakte nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Betroffenen anzulegen (Opt-in-Lösung), abzuschließen, weil keine Anhaltspunkte für parlamentarische Aktivitäten zu erkennen seien.

  • Angaben zu Cum-Cum-Geschäften

    Derzeit befinden sich 253 Cum-Cum-Verdachtsfälle mit einem Volumen in Höhe von 7,3 Milliarden Euro bei den obersten Behörden der Länder und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/915) auf eine Kleine Anfrage (21/536) der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen zu den rechtswidrigen Steuergeschäften.

  • Konformitätsbewertung von Produkten

    In einer Kleinen Anfrage (21/946) möchte die AfD-Fraktion von der Bundesregierung wissen, wie die EU-Maschinenverordnung (EU/2023/1230) im Hinblick auf KI-basierte Sicherheitssysteme angewendet und begleitet werden soll. Die Verordnung, die ab dem 20. Januar 2027 gilt, stellt laut Vorbemerkung der Anfrage neue Anforderungen an Maschinen mit eingebetteter Künstlicher Intelligenz.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen