Geänderte Hinweispflicht bei Getränkeverpackungen


Mehr Klarheit beim Flaschenpfand: Verordnung verpflichtet Getränkehändler zu einer deutlichen Kennzeichnung
Erfasst werden die pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen und die freiwillig bepfandeten Mehrweggetränkeverpackungen bis zu drei Liter

(26.02.13) - Einweg oder Mehrweg? Vielen Verbraucherinnen und Verbraucher fällt es schwer, die beiden Pfandsorten zu unterscheiden. Das Bundeskabinett hat nun eine Verordnung verabschiedet, die mehr Klarheit schaffen soll. Die Verordnung verpflichtet Getränkehändler zu einer deutlichen Kennzeichnung. Künftig sind die Hinweisschilder "Einweg" und "Mehrweg" am Regal oder in der unmittelbaren Nähe des jeweiligen Getränkeangebots anzubringen. Die Information soll mindestens so groß geschrieben sein wie der Endpreis. Damit können die Verbraucherinnen und Verbraucher leichter unterscheiden.

Erfasst werden die pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen und die freiwillig bepfandeten Mehrweggetränkeverpackungen bis zu drei Liter. Die verbesserte Hinweispflicht soll dazu beitragen, sowohl den Anteil der Getränke in Mehrweg- als auch in ökologisch vorteilhaften Einwegverpackungen zu erhöhen. Untersuchungen zufolge ist ihr Anteil seit 2004 um 20 Prozent gesunken.

Mehrwegflaschen haben gegenüber den meisten Einweggetränkeverpackungen eindeutige ökologische Vorteile. Sie lassen sich bis zu 50 Mal wieder befüllen, bevor sie zu neuem Glas beziehungsweise Kunststoff verarbeitet werden. Einwegflaschen werden nach ihrer Nutzung recycelt oder verbrannt. Darüber hinaus leistet Mehrweg einen wichtigen Beitrag, Abfall zu vermeiden.

Ausnahmen für kleine Geschäfte
Wer Getränke über den Versandweg bestellt, findet die entsprechenden Hinweise entweder im gedruckten Katalog oder im Online-Katalog des Händlers. Ausgenommen von der Hinweispflicht bleiben kleine Verkaufsstellen, wie beispielsweise Marktstände oder Einzelhandelsgeschäfte bis 200 Quadratmeter sowie Getränkeautomaten.

Die Bundesregierung setzt mit der Verordnung eine Vereinbarung des Koalitionsvertrages um. Damit sich der Handel auf die Umstellung vorbereiten kann, soll eine Übergangsfrist von neun Monaten gelten. Vorher ist der Bundestag zu beteiligen. Zudem muss der Bundesrat abschließend zustimmen.

Was sind "ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen"?
Im Gegensatz zu Mehrweggetränkeverpackungen sind Einweggetränkeverpackungen nur für den einmaligen Gebrauch als geschlossene Verpackung für flüssige Lebensmittel bestimmt.

Es handelt sich nach der Verpackungsverordnung um Getränkekartons, Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel sowie Folien-Standbodenbeutel. Getränkeverpackungen aus diesen Materialien sind grundsätzlich nicht pfandpflichtig. Pfandfrei sind auch Saft, Milch, Wein und Spirituosen sowie Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von unter 0,1 Liter und über 3,0 Liter.

Ökobilanz-Studien des Umweltbundesamts haben gezeigt, dass Einweggetränkeverpackungen weniger Energie und Rohstoffe verbrauchen. Außerdem ist ihre Kohlenstoffdioxid-Bilanz gegenüber weniger ökologischen Getränkeverpackungen besser. Dazu zählen pfandpflichtige Einwegglas- und Kunststoffflaschen und Dosen, zum Beispiel für Bier, trinkbares Wasser (Mineral-, Tafel-, Quell- und Heilwasser), Erfrischungsgetränke oder alkoholhaltige Mischgetränke. (Deutsche Bundesregierung: ra)


Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • PKGr-Bericht über Kontrolltätigkeit vorgelegt

    Als Unterrichtung durch das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) liegt dessen "Bericht über die Kontrolltätigkeit gemäß Paragraf 13 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes" (21/12) für den Berichtszeitraum Oktober 2023 bis Februar 2025 vor. Das PKGr kontrolliert die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes (Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst).

  • Deutsche Bahn dominiert

    Die Bundesregierung hat eine auf das 9. Sektorgutachten Bahn der Monopolkommission (20/8027) bezogene Stellungnahme vorgelegt (21/21). Dabei werde auf die Marktsituation bis zum 1. Halbjahr 2024 sowie auf Maßnahmen der Bundesregierung Bezug genommen, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen worden sind oder deren Umsetzung bevorsteht, heißt es in der Unterrichtung.

  • Internationale Standards und Normen

    Nach Ansicht der Bundesregierung werden im Amtsblatt der EU veröffentlichte harmonisierte europäische Normen nicht generell Teil des Unionsrechts, auch wenn die EU-Kommission aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes eine andere Meinung vertritt. Dies erklärt die Bundesregierung in der Antwort (20/15026) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/14834).

  • Treibhausgas (THG)-Emissionen

    Die sektorenübergreifenden Treibhausgas (THG)-Emissionen sind seit dem Jahr 2021 deutlich gesunken,wobei alle Sektoren bis auf den Verkehr Rückgänge verzeichneten. Die Geschwindigkeit der THG-Emissionsminderung variiert erheblich zwischen den Sektoren. Das geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung zum Gutachten des Expertenrats für Klimafragen zur Entwicklung der Treibhausgasemissionen, Trends der Jahresemissionsmengen und zur Wirksamkeit von Maßnahmen hervor (20/14900).

  • Regierung: Berichtspflichten zu umfangreich

    Die Berichtspflichten für Unternehmen sind nach Auffassung der Bundesregierung im internationalen Wettbewerb zu umfangreich. Dazu zählt die Regierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion auch Nachhaltigkeitsberichtspflichten. Die Offenlegung ähnlicher Sachverhalte solle weiter vereinheitlicht werden, um "Doppelreporting" zu vermeiden.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen