Rechtslage bei Hospitality-Einladungen


Compliance beim Sponsoring: Rechtliche Situation der Hospitality-Angebote bei Sportveranstaltung durch Unsicherheit geprägt
Bei jedem einzelnen Sponsor könne die Staatsanwaltschaft angesichts der ungeklärten Rechtslage aufgrund eines Anfangsverdachtes der Vorteilsgewährung zu ermitteln beginnen


(07.12.10) - Nach wie vor gibt es Unsicherheiten über die Rechtslage bei sogenannten Hospitality-Einladungen. In dieser Einschätzung waren sich die zu einer Öffentlichen Anhörung des Sportausschusses geladenen Experten einig. Auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) im Falle "Utz Classen" sei unklar, wann derartige Einladungen strafrechtlich relevant seien.

Der BGH hatte im Oktober 2008 ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe bestätigt, in dem der frühere Vorstandsvorsitzende der Energie Baden-Württemberg AG (EnBW), Utz Classen, nach einer Anklage wegen Vorteilsgewährung freigesprochen worden war. Classen hatte unter anderem Landesministern Gutscheine für den Besuch von Spielen der Fußball-WM 2006 in der Konzernloge der EnbW geschenkt.

Als wenig bis gar nicht hilfsreich bezeichnete Bernd Reichstein, Präsident des Fachverbandes für Sponsoring und Sonderwerbeformen (Faspo), das Urteil. "Die Unklarheit wurde eher noch verstärkt", sagte Reichstein. 1,5 Millionen Gäste würden pro Jahr die Vip-Logen der Sponsoren in der Bundesliga besuchen. Bei jedem einzelnen Sponsor könne die Staatsanwaltschaft angesichts der ungeklärten Rechtslage aufgrund eines Anfangsverdachtes der Vorteilsgewährung zu ermitteln beginnen. Dadurch, so Reichstein, werde die Wirtschaft verunsichert.

Die Frage eines Unternehmensmanagers, ob er an Geschäftspartner Einladungen aussprechen dürfe, könne von der Rechtsabteilung des Unternehmens zumeist nicht klar beantwortet werden, sagte Flavio Bertoli von der Interessenvereinigung S20, die sich um Sponsoring-Aktivitäten von Unternehmen kümmert. Es werde derzeit ein "unglaublicher und ungerechtfertigter Ressourcenaufwand" betrieben, allein um Einladungen zu prüfen. Eine Folge könne sein, dass die Sponsoren, die von den Veranstaltern angebotenen Sponsoring-Pakete nicht mehr kaufen würden, da sie die Hospitality-Angebote nicht nützen könnten.

Dass dies schon jetzt der Fall sei, bestätigte Holger Blask von der Initiative Profisport Deutschland, in der die Fußball-, Basketball-, Eishockey- und Handballliga zusammengeschlossen sind. "Die Vereine klagen über einen Rückzug im Hospitality-Bereich", sagte er. Das sei insofern von Bedeutung, als dadurch 52 Prozent des Ticketumsatzes erzielt würden, obschon nur sechs Prozent der Eintrittskarten den Vip-Bereich betreffen. Zugleich würden Sponsoren als Konsequenz der unklaren Situation ihr gesamtes Sponsoring, das sich möglicherweise auch auf die Bandenwerbung ausdehne, überdenken. Sollte sich der Trend fortsetzen, müsse zum einen mit einer allgemeinen Erhöhung der Eintrittspreise gerechnet werden und stünden zum anderen Neu- und Umbaumaßnahmen der Vereine in Frage.

Aus Sicht des auf Sportrecht spezialisierten Strafverteidigers Steffen Lask ist ein Grund für die Verunsicherung, dass beim Fall "Classen" der Eindruck entstanden sei, als habe eine Verurteilung des EnBW-Vorstandsvorsitzenden am seidenen Faden gehangen. "Scheinbare Zufälligkeiten", so Lask, hätten ihn vor einer Verurteilung bewahrt, da der BGH offensichtlich Anhaltspunkte für eine strafbare Klimapflege gesehen habe, sich letztlich aber nicht von einer Unrechtsvereinbarung überzeugen konnte. (Deutscher Bundestag: ra)


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