Katalog der unschädlichen Nebentätigkeiten


Aufnahme der Tätigkeit der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen in den Katalog der unschädlichen Nebentätigkeiten
Voraussetzung für eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen ist, dass diese ihre geschäftlichen Tätigkeiten ausschließlich auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes beschränken, auf die Einnahmen aus diesem Geschäftsbereich wird die Kürzung des Gewerbeertrags angewendet

(10.06.13) - Wenn ein Unternehmen neben der Nutzung und Verwertung von eigenem Grundbesitz auch Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt, unterliegt es nach geltendem Recht mit seinem gesamten Gewerbeertrag nach den Grundsätzen des Paragrafen 2 des Gewerbesteuergesetzes der Gewerbesteuer.

Wie es in einer Antwort der Bundesregierung (17/13005) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/12891) weiter heißt, würde das Unternehmen nach Aufnahme der Tätigkeit der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen in den Katalog der unschädlichen Nebentätigkeiten künftig mit dem Gewerbeertrag aus der Nutzung und Verwaltung von eigenem Grundbesitz nicht mehr der Gewerbesteuer unterliegen.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hatte unter anderem vorbemerkt:
"Die Bundesregierung sieht in der Wohnungswirtschaft einen entscheidenden Akteur der Energiewende. Sowohl in dem Energiekonzept als auch in den Eckpunkten Energieeffizienz der Bundesregierung wurde festgelegt, dass der verbleibende Energiebedarf von Gebäuden zum überwiegenden Teil durch erneuerbare Energien gedeckt werden soll. Eine entsprechende Formulierung ist auch hinsichtlich zu errichtender Niedrigstenergiegebäude im § 2a des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes enthalten. Dort heißt es, dass der Energiebedarf des Gebäudes sehr gering sein muss und, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energien aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden soll."

Da Einkünfte von Privatpersonen aus Vermietung und Verpachtung nicht der Gewerbesteuer unterliegen, wurde im Steuerrecht eine Begünstigungsvorschrift für Wohnungsunternehmen in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im Gewerbesteuergesetz erlassen, siehe § 5 Absatz 1 Nummer 10 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)."
(Deutscher Bundestag: ra)


Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Internationale Standards und Normen

    Nach Ansicht der Bundesregierung werden im Amtsblatt der EU veröffentlichte harmonisierte europäische Normen nicht generell Teil des Unionsrechts, auch wenn die EU-Kommission aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes eine andere Meinung vertritt. Dies erklärt die Bundesregierung in der Antwort (20/15026) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/14834).

  • Treibhausgas (THG)-Emissionen

    Die sektorenübergreifenden Treibhausgas (THG)-Emissionen sind seit dem Jahr 2021 deutlich gesunken,wobei alle Sektoren bis auf den Verkehr Rückgänge verzeichneten. Die Geschwindigkeit der THG-Emissionsminderung variiert erheblich zwischen den Sektoren. Das geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung zum Gutachten des Expertenrats für Klimafragen zur Entwicklung der Treibhausgasemissionen, Trends der Jahresemissionsmengen und zur Wirksamkeit von Maßnahmen hervor (20/14900).

  • Regierung: Berichtspflichten zu umfangreich

    Die Berichtspflichten für Unternehmen sind nach Auffassung der Bundesregierung im internationalen Wettbewerb zu umfangreich. Dazu zählt die Regierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion auch Nachhaltigkeitsberichtspflichten. Die Offenlegung ähnlicher Sachverhalte solle weiter vereinheitlicht werden, um "Doppelreporting" zu vermeiden.

  • Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung

    Über die Beschaffung und den Einsatz von IT-(Sicherheits-)Produkten durch den Bund als öffentlichen Auftraggeber informiert die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/14887) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU (20/14226). Unter der Überschrift "Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung" wird darin ein umfassender Überblick über die Beschaffung und Zulassung von einzelnen IT-Sicherheitsprodukten und -diensten gegeben.

  • Aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen

    Die Bundesregierung bestätigt in ihrer Antwort (20/14693) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/14379) die zu Ende 2024 erfolgte Änderung der Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung. Bereits die bis November 2024 geltenden Regelungen hätten vorgesehen, dass Mitglieder des Bundestages "in Ausnahmefällen" in Aufsichtsgremien von Unternehmen mit Bundesbeteiligung berufen werden können, heißt es in der Antwort.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen