Mehr Information über Internet-Zugänge
Bei Telekommunikationsverträgen mit beschränktem Datenvolumen wird eine Informationspflicht eingeführt: Die Kunden sollen erfahren können, wie hoch ihr bislang verbrauchtes Datenvolumen ist
Ende der Mindestvertragslaufzeit: Vorgeschrieben wird jetzt der regelmäßige Abdruck dieses Datums in der Monatsrechnung
Kunden von Telekommunikationsunternehmen werden bald bessere Informationen über die Qualität ihrer Internetzugänge erhalten. Die Unternehmen müssen den Kunden vor Vertragsabschluss ein Produktinformationsblatt zur Verfügung stellen, das die wesentlichen Vertragsbestandteile aufzeigt, heißt es in der von der Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vorgelegten Verordnung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt (18/8804).
In dem Produktinformationsblatt ist eine Reihe von wichtigen Angaben zu machen: So müssen die Anbieter die Vertragslaufzeiten, die minimale, normalerweise zur Verfügung stehende und die maximale Datenübertragungsrate ebenso nennen wie die Rahmenbedingungen zu einer etwaigen Reduzierung der Datenübertragungsrate ("Drosselung").
Auch nach der Freischaltung des Anschlusses erhalten die Kunden zusätzliche Informationen. So gibt es für die Kunden einen Rechtsanspruch auf Information zur aktuellen Datenübertragungsrate ihrer Mobilfunk- beziehungsweise Festnetzanschlüsse. Außerdem werden die Anbieter verpflichtet, dem Endnutzer die vertraglich vereinbarte minimale und maximale Datenübertragungsrate sowie die tatsächlich gemessene Datenübertragungsrate darzustellen. "Die Messergebnisse müssen speicherbar sein und im Online-Kundencenter hinterlegt werden können", wird vorgeschrieben. Eine weitere Neuregelung betrifft die Mindestvertragslaufzeit, deren Ende für Verbraucher oft nur schwer zu ermitteln ist. Vorgeschrieben wird jetzt der regelmäßige Abdruck dieses Datums in der Monatsrechnung. Damit werde "eine zuverlässige und für den Verbraucher praktikable Informationsmöglichkeit geschaffen", erwartet die Bundesnetzagentur.
Bei Verträgen mit beschränktem Datenvolumen wird eine Informationspflicht eingeführt. Die Kunden sollen erfahren können, wie hoch ihr bislang verbrauchtes Datenvolumen ist. Dies soll geschehen, "auf mindestens tagesaktueller Basis und zum anderen nach Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraumes im Wege einer Gegenüberstellung des vertraglich vereinbarten und des tatsächlich verbrauchten Datenvolumens", wird in der Verordnung vorgeschrieben.
In der Verordnung wird heftige Kritik an den Anbietern geübt. Messungen hätten gezeigt, "dass die Anbieter gar keine oder nur wenig belastbare Aussagen zur realisierbaren Datenübertragungsrate machen. Der Endkunde weiß nicht, mit welcher Leistung er konkret rechnen kann. Auch nach Vertragsabschluss und erfolgter Schaltung gibt es keine standardisierten Prozesse, dem Endkunden einen transparenten Überblick über die Leistungsfähigkeit des konkreten Anschlusses zu bieten." (Deutscher Bundestag: ra)
eingetragen: 28.06.16
Home & Newsletterlauf: 13.07.16
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