Vorschriften im Wertpapierhandelsgesetz
Verbot der ungedeckten Leerverkäufe: Börsen dürfen Leerverkaufsverbote selbst anordnen
Gesetzesänderungen werden wegen der neuen EU-Leerverkaufsverordnung notwendig
(09.10.12) - Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP haben im Finanzausschuss Forderungen der Opposition und des Bundesrates abgelehnt, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über das Verbot der sogenannten ungedeckten Leerverkäufe bestimmter Wertpapiere entscheiden zu lassen. Stattdessen soll die Entscheidung in Zukunft von den Geschäftsführungen der jeweiligen Börsen getroffen werden. Die Regelung ist in dem von der Bundesregierung eingebrachten "Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz)" (17/9665) enthalten. Der Finanzausschuss stimmte dem Gesetz mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP sowie von Bündnis 90/Die Grünen zu. SPD-Fraktion und Fraktion Die Linke enthielten sich. Zuvor waren auf Antrag der Koalitionsfraktionen einige kleinere Änderungen vorgenommen worden.
Die Gesetzesänderungen werden wegen der neuen EU-Leerverkaufsverordnung notwendig. Mit dem Entwurf werden eine Reihe von Vorschriften im Wertpapierhandelsgesetz, wie beispielsweise das nationale Leerverkaufsverbot sowie das Verbot bestimmter Kreditderivate, aufgehoben, weil sie von der EU-Vorschrift "weitgehend verdrängt" werden, wie die Regierung in der Begründung schreibt. Zum Inhalt der EU-Verordnung wird mitgeteilt, diese enthalte unmittelbar geltende Verbote ungedeckter Leerverkäufe von Aktien, die zum Handel an europäischen Handelsplätzen zugelassen seien. Außerdem gebe es Verbote ungedeckter Leerverkäufe von Staatsanleihen von EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Union. Zudem würden Kreditversicherungen (Credit Default Swaps) auf Staatsanleihen der EU-Mitgliedsländer sowie der Europäischen Union verboten, wenn sie keinen Absicherungszwecken dienen.
Die SPD-Fraktion kritisierte die möglichen Umgehungstatbestände. Wenn eine Börsengeschäftsführung den Handel mit bestimmten Papieren verbiete, könne der Handel an anderen Börsenplätzen weitergehen. Die Fraktion Die Linke begrüßte zwar die Maßnahmen, sah jedoch Schwachstellen in dem Gesetzentwurf. So bleibe es weiter möglich, "orthodoxe gedeckte Leerverkäufe" vorzunehmen und damit auf fallende Kurse zu wetten. Außerdem würden zum Beispiel Staatsanleihen außerhalb des Euroraums nicht vom Leerverkaufsverbot erfasst. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erklärte ihre Zustimmung zu dem Gesetzentwurf, auch wenn er Schwächen habe. So umfasse das Leerverkaufsverbot nicht den gesamten Markt.
Die CDU/CSU-Fraktion erwiderte auf Einwände, durch die Verbotsmöglichkeit von Leerverkäufen an einzelnen Börsen würden nur Insellösungen geschaffen, die Börsengeschäftsführungen müssten sich gegenseitig über Handelsverbote unterrichten. Diese Geschäftsführungen würden dann prüfen, ob sie ebenfalls ein Handelsverbot erlassen. Auch die FDP-Fraktion fand es sachgerecht, den Börsenplatz entscheiden zu lassen, an dem die Probleme auftreten. "Wenn in Stuttgart etwas schiefläuft, muss das für Frankfurt nichts bedeuten", sagte ein Sprecher der FDP-Fraktion. (Deutscher Bundestag: ra)
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>