Weitergabe von Postdaten an die USA
Weitergabe von Postdaten im transatlantischen Paket- und Briefverkehr - Die USA verlangen diese Informationen, um Sendungen mit gefährlichem Inhalt vor ihrer Ankunft identifizieren zu können
Wie bewertet die deutsche Bundesregierung die Paket- und Postdatenweitergabe unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftsspionage
(27.03.08) - Die Weitergabe von Postdaten im transatlantischen Paket- und Briefverkehr interessiert die FDP-Fraktion. In einer Kleinen Anfrage (16/8571) will sie von der deutsche Bundesregierung unter anderem wissen, seit wann ihr der "Trade Act of 2002" bekannt ist, der das Verlangen der USA nach Vorabübermittlung von Angaben über Sender, Empfänger und Inhalt bei Express-Sendungen, Päckchen und Paketen zum Gegenstand habe, und ob es dazu im Vorfeld Verhandlungen zwischen den USA und der Bundesregierung und Organen der Europäischen Union gegeben habe.
Weiter soll die Regierung mitteilen, wer für den Schutz des Brief- und Postgeheimnisses zuständig ist und wie lange die weitergegebenen Daten von den amerikanischen Behörden gespeichert werden.
Vorbemerkungen
In Presseberichten der "ZEIT online" (22. Januar 2008 und 14. Februar 2008) wurde berichtet, dass die amerikanische Zoll- und Grenzbehörde "Customs and Border Protection" bei Express-Sendungen, Päckchen und Paketen die elektronische Bereitstellung von Daten über Sender, Empfänger und Inhalt vier Stunden vor dem Eintreffen des Flugzeugs in den USA verlangt. Dies ist im so genannten "Trade Act of 2002" geregelt. Die USA verlangen diese Informationen, um Sendungen mit gefährlichem Inhalt vor ihrer Ankunft identifizieren zu können.
Die Weitergabe der Daten an Strafverfolgungsbehörden sowie der Abgleich mit kommerziellen Datenbanken ist durch das so genannte "Advanced Air Manifest" gedeckt. Nach US-amerikanischem Recht unterliegen auch einfache Briefe und Dokumente dem "Advanced Air Manifest", weil der Rechtsbegriff "cargo" im amerikanischen Recht weit ausgelegt wird.
Auf Sendungen mit einem Gewicht unter 453 g werden die amerikanischen Regelungen zurzeit nicht angewandt. Die USA haben aber die Möglichkeit, durch Veröffentlichung im Federal Register die Regelungen auch auf Briefsendungen unter 453 g auszuweiten. Entsprechende Überlegungen soll es in den USA geben. Der Sachverhalt war Gegenstand einer schriftlichen Frage der Abgeordneten Gisela Piltz (Frage 36, Bundestagsdrucksache 16/7965) sowie zweier Sitzungen des Innenausschusses des Deutschen Bundestages. Darüber hinaus wurden am 29. Januar 2008 zu dem Sachverhalt auch Fragen an die Europäische Kommission eingereicht.
Die FDP fragt die Bundesregierung:
1. Seit wann ist der Bundesregierung der "Trade Act of 2002" bekannt, der das Verlangen der USA nach Vorabübermittlung von Angaben über Sender, Empfänger und Inhalt bei Express-Sendungen, Päckchen und Paketen zum Gegenstand hat?
2. Gab es im Vorfeld des "Trade Act of 2002" Verhandlungen zwischen den USA und der Bundesregierung und/oder Organen der Europäischen Union über den Austausch von Postdaten, wenn ja welche Übereinkünfte wurden von wem mit welchem Inhalt erzielt?
3. Gilt das Brief- und Postgeheimnis auch für Express-Sendungen, Päckchen und Paketen, und unter welchen Bedingungen ist eine Einschränkung möglich?
4. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine Einschränkung des Brief- und Postgeheimnisses auch im transatlantischen Paket- und Postverkehr einer gesetzlichen Grundlage bedarf, insbesondere wenn Daten schon vor der Landung des Flugzeugs übermittelt werden oder erachtet sie ein Handelsabkommen für ausreichend?
5. Wer ist in der Bundesrepublik Deutschland für den Schutz des Brief- und Postgeheimnisses zuständig?
6. Werden Daten im transatlantischen Paket- und Postverkehr vorab elektronisch übermittelt, und wenn ja, welche genau?
7. Werden die Sendungen jeweils nach Kategorien (zollpflichtig oder nicht zollpflichtig, unter oder über 453 g) eingeteilt, wenn sie auf dem Luft- oder Seeweg transportiert werden, so dass eine unberechtigte Datenweitergabe ausgeschlossen werden kann?
8. An welche Behörden werden die den amerikanischen Zoll-Grenzschutzbehörden bekannten und/oder vorab übermittelten Daten weiter gegeben?
9. Wie lange werden die weitergegebenen Daten von den amerikanischen Behörden gespeichert?
10. Wie bewertet die Bundesregierung die Paket- und Postdatenweitergabe unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftsspionage?
11. Wie bewertet die Bundesregierung die Überlegungen der USA zur Ausweitung der Postdatenübermittlung im Hinblick auf das grundrechtlich geschützte Post- und Briefgeheimnis?
12. Wird sich die Bundesregierung aktiv gegen die geplante Ausweitung seitens der USA zur Postdatenübermittlung einsetzen und wenn ja, in welchen Gremien und in welcher Weise?
13. Gibt es in den USA ebenfalls ein Post- und Briefgeheimnis oder müssen Bürger der Bundesrepublik Deutschland bei Verschicken von Sendungen in den USA davon ausgehen, dass die Möglichkeit besteht, dass Sendungen geöffnet werden?
(Deutscher Bundestag: FDP: ra)
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