Herkunftsnachweis bei Bartransaktionen


Einhaltung von Vorgaben zur Geldwäschebekämpfung
Im Falle von fehlenden oder nicht ausreichenden Nachweisen können Kreditinstitute die Bartransaktion ablehnen und haben die Meldeverpflichtungen des Geldwäschegesetzes, insbesondere nach § 43 des Geldwäschegesetzes, zu beachten

22. Juli 2025

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) prüft laufend die "risikogerechte Anwendung der Vorgaben" über Herkunftsnachweise bei größeren Bareinzahlungen im Zuge der Bekämpfung von Geldwäsche. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/32521) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/32279). Die BaFin stehe dazu "in regelmäßigem Austausch mit den Bankenverbänden und im Rahmen der laufenden Aufsicht mit den Instituten". Konkrete Fragen der Abgeordneten etwa nach der Anzahl der Fälle, in denen erforderliche Herkunftsnachweise für Bareinzahlungen von Banken nicht verlangt werden, beantwortet die Bundesregierung mit dem Hinweis, dass ihr dazu keine Erkenntnisse vorlägen.

Vorbemerkung der Fragesteller
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise – Besonderer Teil für Kreditinstitute – veröffentlicht, die sie nach § 50 Nummer 1 Buchstabe a des Geldwäschegesetzes (GwG) beaufsichtigt. Die Hinweise konkretisieren die gesetzlichen Vorschriften, welche die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 GwG verpflichteten Kreditinstitute bei der Umsetzung ihrer Pflichten unterstützen sollen.

Von August 2021 an verlangt die BaFin ausweislich Nummer 1 ihrer Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz, Besonderer Teil für Kreditinstitute, bei Bareinzahlungen Nachweise über die Herkunft der Vermögenswerte sowie ggf. Informationen zum ggf. vorliegenden wirtschaftlichen Berechtigten.

Bartransaktionen mit einem Betrag von über 2 500 Euro, die von Kreditinstituten außerhalb einer Geschäftsbeziehung durchgeführt werden, stellen nach den Vorgaben grundsätzlich ein erhöhtes Risiko i. S. d. § 15 Absatz 2 i. V. m. Anlage 2 GwG dar (vgl. die Auslegungs- und Anwendungshinweise, Nummer 1.1).

Bei Bartransaktionen von mehr als 10.000 Euro innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung bedarf es der Vorlage eines aussagekräftigen Belegs als Herkunftsnachweis über den Einzahlungsbetrag. Privatkunden sind daher gehalten, bei Einzahlungen von mehr als 10.000 Euro auf ein eigenes Konto einen geeigneten Beleg über die Herkunft des Geldes vorzulegen oder unverzüglich nachzureichen. Dies gilt auch bei Einzahlungen in mehreren Teilbeträgen, wenn die Summe der Teilbeträge 10.000 Euro überschreitet.

Geeignete Belege können nach Auskunft der BaFin insbesondere sein:
>> ein aktueller Kontoauszug bezüglich eines Kontos des Kunden bei einer anderen Bank oder Sparkasse, aus dem die Barauszahlung hervorgeht,
>> Barauszahlungsquittungen einer anderen Bank oder Sparkasse,
>> ein Sparbuch des Kunden, aus dem die Barauszahlung hervorgeht,
>> Verkaufs- und Rechnungsbelege (z. B. Belege zu einem Auto- oder Edelmetallverkauf),
>> Quittungen über Sortengeschäfte,
>> letztwillige Verfügung, Testament, Erbschein oder ähnliche Erbnachweise,
>> Schenkungsverträge oder Schenkungsanzeigen.

Im Falle von fehlenden oder nicht ausreichenden Nachweisen können Kreditinstitute die Bartransaktion ablehnen und haben die Meldeverpflichtungen des Geldwäschegesetzes, insbesondere nach § 43 des Geldwäschegesetzes, zu beachten. Die Hinweise dienen laut BaFin der ordnungsgemäßen Umsetzung der gesetzlich vorgegebenen Sorgfaltspflichten sowie der internen Sicherungsmaßnahmen und folgen dabei einem risikobasierten Ansatz.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 11.10.21
Newsletterlauf: 13.12.21


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