Datenschutz bei geplantem Steuerforschungsinstitut


Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwecken und Gründung eines Instituts für empirische Steuerforschung
Hat die Bundesregierung geprüft, ob die Evaluierung und Forschung durch das geplante Institut für empirische Steuerforschung an Daten rechtmäßig ist, die in Besteuerungsverfahren von den Finanzbehörden der Länder erhoben wurden, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?



Die Bundesregierung ist derzeit dabei, die institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen für ein geplantes Institut für empirische Steuerforschung zu klären. Dies schreibt sie in der Antwort (19/32541) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/32286). Ziel sei es, dass das Institut und seine Mitarbeiter "ihren Aufgaben effektiv nachkommen können und gleichzeitig der Datenschutz und das Steuergeheimnis vollumfänglich gewahrt bleiben".

Vorbemerkung der Fragesteller
Die Steuerverwaltungen der Länder verwalten Steuern, die auch dem Bund zustehen. Sie setzen hierzu auch Risikomanagementsysteme ein. Diese sind regelmäßig hinsichtlich ihrer Zielerfüllung zu überprüfen (§ 88 Absatz 5 Nummer 4 der Abgabenordnung (AO)). Die Computertechnologie wurde in den letzten Jahren erheblich fortentwickelt, die Anzahl der Daten vervielfacht sich ständig. Die Finanzbehörden sind aufgefordert, sich den daraus ergebenden neuen Herausforderungen zu stellen. In diesem Zusammenhang müssen sie prüfen, ob sie ihre regelbasierten Systeme hinreichend verbessern können oder ob sie ihre Systeme um neue Technologien erweitern müssen wie künstliche Intelligenz oder maschinelles Lernen.

Daten aus dem Besteuerungsverfahren unterliegen den gängigen Datenschutzvorschriften und im Besonderem dem Steuergeheimnis nach § 30 AO. Die in Besteuerungsverfahren erhobenen Daten dürfen nur innerhalb der engen Grenzen des Steuergeheimnisses anderen gegenüber offenbart oder zu anderen Zwecken verwendet werden, zu denen sie ursprünglich erhoben wurden. Eine dafür notwendige Ermächtigung stellt § 29c AO dar. Denn diese Vorschrift gestattet die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten durch Finanzbehörden für die Entwicklung, Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfahren (§ 29c Absatz 1 Nummer 4 AO), die Gesetzesfolgenabschätzung (§ 29c Absatz 1 Nummer 5 AO) sowie die Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen (§ 29c Absatz 1 Nummer 6 AO).

Mehrere Medien berichten übereinstimmend, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) plane, ein "Institut für empirische Steuerforschung (IfeS)" zu gründen und entsprechende Mittel im Haushaltsentwurf für 2022 eingestellt habe.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 11.10.21
Newsletterlauf: 13.12.21


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