Abgleich biometrischer Lichtbilder zulässig
Nutzung biometrischer Datenbanken durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung der Fragesteller nicht. Im Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesregierung die Vereinbarkeit der Norm mit dem europäischen Recht geprüft
Die Bundesregierung hat der Auffassung der Fraktion Die Linke widersprochen, wonach die in Paragraf 15b des Asylgesetzes enthaltende Regelung zum automatisierten Abgleich biometrischer Lichtbilder mit allgemein öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet nicht mit geltenden Recht vereinbar sei, weil zu diesem Abgleich in der EU nicht zugelassene Systeme mit künstlicher Intelligenz verwendet werden müssten. In einer Antwort (21/1077) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (21/878) heißt es, im Gesetzgebungsverfahren sei die Vereinbarkeit der Norm mit dem europäischen Recht geprüft worden. Bei der Entwicklung der praktischen Umsetzung des Abgleichs werde das europäische Recht ebenfalls beachtet.
Vorbemerkung der Fragesteller
Nach § 15b des Asylgesetzes (AsylG) darf ein biometrisches Lichtbild eines Ausländers "mit allgemein öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgeglichen werden, wenn der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, der Abgleich für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann".
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist für diese Maßnahme zuständig.
Die Indexierung im Internet öffentlich zugänglicher biometrischer Lichtbilder steht seit Jahren in der Kritik. Eine Reihe europäischer Datenschutzbehörden hatte bei dem privaten Anbieter einer biometrischen Lichtbilddatensuchmaschine, ClearView AI, Verstöße gegen grundlegende Datenschutzprinzipien und grundrechtliche Garantien festgestellt und ihm gegenüber Bußen ausgesprochen. So erließ die niederländische Datenschutzbehörde AP ein Bußgeld in Höhe von 30,5 Mio. Euro gegen ClearView AI. Auch die französische Datenschutzbehörde CNIL, die griechische Datenschutzaufsicht, die britische Aufsichtsbehörde ICO und die italienische Datenschutzbehörde GPDP verhängten Bußgelder und Geldstrafen in Höhe von 20 Millionen Euro bzw. 7,5 Mio. Pfund gegen ClearView AI. (Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 06.08.25
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