Mit Lieferkettenmanagement konfrontiert
206 Beschwerden wegen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Aktueller Stand der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – August 2024
Seit Inkrafttreten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) insgesamt 206 Beschwerden eingegangen. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/13245) auf eine Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke (20/12715) mit, die sich nach der Zahl der Beschwerden seit Jahresbeginn 2023 erkundigt hatte. Wie die Regierung weiter mitteilt, hätten sich aus den Beschwerden 224 einzelne Vorgänge ergeben. Insgesamt 183 Vorgänge hätten aber keinen Bezug zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) oder hätten sich nicht auf LkSG-pflichtige Unternehmen bezogen. Dem BAFA würden aktuell insgesamt 680 Berichte von Unternehmen nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vorliegen. Einige der berichtenden Unternehmen würden aber nicht der Berichtspflicht nach dem Gesetz unterliegen.
Vorbemerkung der Fragestellen
Seit dem 1. Januar 2023 gelten mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verbindliche Pflichten für Unternehmen mit mehr als 3 000 Mitarbeitern und mit Sitz in Deutschland zur Achtung von in ihren Lieferketten. Seit 1. Januar 2024 gilt das Gesetz für Konzerne mit mehr als 1.000 Beschäftigten (§ 1 Absatz 1 Satz 3 LkSG), wobei auch Unternehmen mit weitaus weniger Beschäftigten indirekt vom Anwendungsbereich erfasst sind, wenn sie als Zulieferer von Großunternehmen mit deren Lieferkettenmanagement konfrontiert sind. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen zum Aufbau eines umfassenden Risikomanagements, das unter anderem eine Risikoanalyse (§ 5 LkSG), Präventions- (§ 6 LkSG) und Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG) umfasst; zudem ist ein Beschwerdemanagement aufzubauen (§ 8 LkSG).
Die Unternehmen stehen unter anderem in der Pflicht, das Risiko von Kinderarbeit, Sklaverei, Missachtungen des Arbeitsschutzes und umweltbezogene Risiken entlang ihrer Lieferketten zu minimieren und dem vorzubeugen (§§ 2, 3 LkSG). Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert die Einhaltung des Gesetzes (§ 19 LkSG). Verstöße gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz werden als Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 24 LkSG). Unternehmen, die ihrer Verantwortung bezüglich der im LkSG genannten Verpflichtungen nicht nachkommen, können vom BAFA zum Ergreifen bestimmter Maßnahmen mit Bußgeldern belegt oder von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. (Deutscher Bundesregierung: ra)
eingetragen: 14.11.24
Newsletterlauf: 28.01.25
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