Umsetzung der Kassensicherungsverordnung


Der Gesetzgeber hat in Artikel 97, § 30 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) vorgesehen, dass für bestimmte Registrierkassen ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2022 gelten soll
Um Manipulationen an elektronischen oder computergestützten Kassensystemen sowie Registrierkassen und damit die Hinterziehung von Umsatzsteuern zu verhindern, hat das Bundesfinanzministerium mit der Kassensicherungsverordnung die steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten bei aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfällen i. S. d. § 146a der Abgabenordnung (AO) präzisiert

13. Januar 2025

Die Bundesregierung geht davon aus, dass zum 30. September 2020 keine cloud-basierte technische Sicherheitseinrichtung für die elektronischen Aufzeichnungssysteme und digitalen Grundaufzeichnungen von Kassensystemen am Markt zur Verfügung stehen wird. Mehrere größere Hersteller hätten mitgeteilt, dass das notwendige Zertifizierungsverfahren nicht bis dahin abgeschlossen sein wird, heißt es in einer Antwort (19/21351) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/20314). Die Liberalen hatten sich darin nach der technischen Umsetzung der Kassensicherungsverordnung erkundigt.

Vorbemerkung der Fragesteller
Um Manipulationen an elektronischen oder computergestützten Kassensystemen sowie Registrierkassen und damit die Hinterziehung von Umsatzsteuern zu verhindern, hat das Bundesfinanzministerium mit der Kassensicherungsverordnung vom 26. September 2017 (BGBl. 2017 Teil I Nr. 66; im Folgenden: KassenSichV) die steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten bei aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfällen i. S. d. § 146a der Abgabenordnung (AO) präzisiert.

Die Rechtsverordnung legt unter anderem fest, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme von der Vorschrift erfasst sind sowie die technischen Anforderungen an die Umsetzung der Anforderungen des § 146a AO. Sie legt ebenfalls die Anforderungen an den Beleg fest, der seit dem 1. Januar 2020 gemäß § 146a Absatz 2 AO auszugeben ist.

Nach § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sind die elektronischen Aufzeichnungssysteme und die digitalen Grundaufzeichnungen ab dem 1. Januar 2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Zwar sind die notwendigen technischen Umrüstungen unverzüglich vorzunehmen, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat aber eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30. September 2020 erlassen (BMF, 6. November 2019; Dokumentnummer 2019/0891800), da keine flächendeckende Umrüstung innerhalb der gesetzlichen Frist wegen verspäteter Verfügbarkeit von TSEs am Markt in der Praxis erfolgen konnte.

Der Gesetzgeber hat in Artikel 97, § 30 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) vorgesehen, dass für bestimmte Registrierkassen ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2022 gelten soll. Unter diese Regelung fallen solche Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft worden sind, den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 (BStBl I 2010, 1342) genügen, aber bauartbedingt nicht aufrüstbar sind.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 18.07.20
Newsletterlauf: 22.10.20


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