Verbraucherschutz für Menschen mit Behinderungen
Verbraucherverband muss behindertengerecht arbeiten
Grundzüge des Behindertengleichstellungsgesetzes anwenden
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ist nach Angaben der Bundesregierung an die Einhaltung der Bestimmungen zur Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung und deren Organisationen gebunden. Die Wahrung der Interessen der schwerbehinderten Menschen sowie ihre Beratung und Unterstützung innerhalb des vzbv stelle die Schwerbehindertenvertretung des Verbandes sicher, heißt es in der Antwort (20/9912) der Deutschen Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/9622) der zwischenzeitlich aufgelösten Linksfraktion.
In den besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides für die institutionelle Förderung des vzbv sei geregelt, dass der Verband mit seinem Wirtschaftsplan die Grundzüge des Behindertengleichstellungsgesetzes anwenden solle. Ferner sei der Verband auf die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz hingewiesen worden.
Vorbemerkung der Fragesteller
Verbraucherschutz ist eine Gemeinschaftsaufgabe, um die Menschen bestmöglich zu unterstützen. Dafür stehen die 16 Verbraucherzentralen sowie die Mitgliedsverbände den Verbraucherinnen und Verbrauchern durch Beratung und Information zur Seite, so der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV), Wolfgang Schuldzinski, in seinem Vorwort zum Jahresbericht 2022 (vzbv legt Jahresbericht 2022 vor | Verbraucherzentrale Bundesverband). Angesichts der gesellschaftlichen Bedeutung des Verbraucherschutzes erhielt der Verband im Jahr 2022 Zuwendungen (institutionelle Förderung) vom Bund in Höhe von über 21 Mio. Euro, und fast alle Projekte wurden überwiegend vom Bund in einem Umfang von rund 30 Mio. Euro gefördert.
Wenige Informationen findet man nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller im Jahresbericht und auf der Homepage des Verbandes, in welcher Weise die Belange von Menschen mit Behinderungen und ihren Organisationen berücksichtigt werden, um auch diesem Personenkreis im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Selbstbestimmung, volle Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und Chancengleichheit zu ermöglichen. Dabei geht es u. a. um Informationen zur Barrierefreiheit, zum "universellen Design" bei Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen (siehe auch Artikel 2, 3 und 9 der UN-BRK). Und es geht um die aktive Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen und ihren Organisationen im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der UN-BRK sowie den Artikeln 8 und 29 b). Bei Betrachtung des Jahresberichtes fällt nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller auf, dass keine Behindertenorganisationen unter den Mitgliedern, Mitgliedschaften und Gremien zu finden sind und im Organigramm des Verbandes keine Personen und Strukturen als Ansprechpartner spezifischen Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen in Verbraucherschutzfragen ausgewiesen sind.
(Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 09.01.24
Newsletterlauf: 05.04.24
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