Daten-Governance-Rahmen erforderlich
Gesetzentwurf zu europäischer Daten-Governance vorgelegt
Mit der EU-Verordnung 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der EU-Verordnung 2018/1724 sind einheitliche Vorschriften geschaffen worden
Von Daten vorangetriebene Innovationen werden Bürgern, Wirtschaft, Forschung und Zivilgesellschaft enorme Vorteile bringen. Das schreibt die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf (20/13090) zur nationalen Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz).
Durch vertrauensvollen, fairen Zugang zu geschützten Daten des öffentlichen Sektors könnten mehr Daten genutzt werden, heißt es darin weiter. Eine stärkere gemeinsame Verwendung geteilter Daten könne weitere Nutzeneffekte, auch im Kontext Künstlicher Intelligenz, heben. Voraussetzung dafür sei der Daten-Governance-Rahmen. Mit der EU-Verordnung 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der EU-Verordnung 2018/1724 seien einheitliche Vorschriften geschaffen worden, um die Entwicklung eines Datenbinnenmarktes und eine vertrauenswürdige und sichere Datengesellschaft und -wirtschaft voranzutreiben, schreibt die Bundesregierung.
Als unmittelbar geltendes Unionsrecht werde der Daten-Governance-Rechtsakt nicht in nationales Recht umgesetzt. Um allerdings die Verpflichtungen aus dem Rechtsakt bundeseinheitlich zu erfüllen, seien gesetzliche Durchführungsbestimmungen erforderlich. Unter anderem seien mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) und dem Statistischen Bundesamt die zuständigen Behörden benannt worden.
Die BNetzA soll laut Entwurf für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren für Datenvermittlungsdienste, die Überwachung und Beaufsichtigung der Einhaltung der Anforderungen und die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständig sein. Das Statistische Bundesamt soll als zentrale Informationsstelle fungieren und zuständig sein für die Unterstützung öffentlicher Stellen, die Zugang zur Weiterverwendung von Daten aus bestimmten Datenkategorien gewähren oder verweigern.
Auch enthalte der Entwurf EU-rechtlich notwendige Bußgeldvorschriften sowie Durchsetzungsbefugnisse der BNetzA. (Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 14.11.24
Newsletterlauf: 23.01.25
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