Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Gesetze

Biomassestrom und Cross Compliance


Flüssige Biomasse zur Stromerzeugung: Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung tritt in Kraft
Cross-Compliance-Anforderungen: Für Biokraftstoffe gilt die Nachhaltigkeitsverordnung


(12.08.09) - Am 24. August 2009 wird die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung für flüssige Biomasse zur Stromerzeugung (BioSt-NachV) in Kraft treten. Damit dürfen grundsätzlich für den EEG-Vergütungsanspruch zur Stromerzeugung sowie für den Erhalt des NaWaRo-Bonus nur noch Pflanzenöle eingesetzt werden, die auf Basis bestimmter einzuhaltender Nachhaltigkeitskriterien produziert wurden.

Zukünftig müssen alle Anlagenbetreiber einen Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber vorlegen, dass die eingesetzten Pflanzenöle nicht von Flächen mit einem hohen Naturschutzwert (zum Beispiel Regenwälder oder Feuchtgebiete) stammen.

Für Biokraftstoffe gilt eine inhaltsgleiche Nachhaltigkeitsverordnung. Auch hier muss gegenüber dem Erfasser für die Biomasselieferung bestätigt werden, dass die Cross-Compliance-Anforderungen eingehalten wurden und das Anbauverbot auf Flächen mit hohem Naturschutzwert beachtet wurde. Die bisherige Anbaupraxis in Naturschutzgebieten, die im Einklang mit dem Naturschutzzweck steht, ist nicht betroffen.

Dokumentationspflichtig wird dagegen der Erfassungshandel, der die entsprechenden Rohstoffmengen als erstes Glied in der sogenannten Massenbilanz mengenmäßig erfassen muss. Eine getrennte Lagerung von sogenannter zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse ist entgegen anderslautenden Meldungen jedoch nicht erforderlich.

Es reicht die Erfassung der Lieferungen mit und ohne Nachhaltigkeits-Nachweis im Rahmen des Massenbilanzsystems. Aus der Gesamtmenge kann das Erfassungsunternehmen dann so viel Biomasse zur Biokraftstoff- oder Stromerzeugung weiter liefern wie ihm Nachhaltigkeitsanforderungen für die Erzeugung bestätigt wurden.

Im Hinblick auf die konkrete Umsetzung werden zurzeit die erforderlichen Verwaltungsvorschriften von Seiten des Bundeslandwirtschaftsministeriums erarbeitet. Von beiden Verordnungen ist die aktuelle Ernte 2009 auf Druck des Deutschen Bauernverbandes (DBV) noch nicht betroffen.

Damit schöpft Deutschland den Zeitrahmen gemäß EU-Richtline für die nationale Umsetzung von maximal 18 Monaten aus. Der DBV setzt alles daran, in der neuen Legislaturperiode eine Regelung zu erreichen, die sämtliche Anforderungen an die Landwirtschaft über das Cross-Compliance-Verfahren erfüllt. (Deutscher Bauernverband: ra)

Deutscher Bauernverband: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Gesetze

  • Verordnung zu Cookies auf Webseiten vorgelegt

    Damit Internetnutzer eine "anwenderfreundliche Alternative zu der Vielzahl zu treffender Einzelentscheidungen" bei Cookie-Einwilligungsbannern haben, hat die Bundesregierung eine Verordnung auf den Weg gebracht (20/12718).

  • Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

    Mit der 21. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsordnung soll die Ausfuhr von "Dual-Use-Gütern", also Waren mit doppeltem Verwendungszweck, restriktiver gehandhabt werden.

  • Bekämpfung von Finanzkriminalität

    Der Etat des Bundesfinanzministeriums (Einzelplan 08) soll 2025 um 332 Millionen Euro auf 10,1 Milliarden Euro steigen im Vergleich zu 2024. Das zumindest sieht der Haushaltsentwurf der Bundesregierung vor, der dem Bundestag zugeleitet wurde (20/12400).

  • Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beschlossen

    Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung "zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes" (KapMuG - 20/10942, 20/11307) beschlossen. Die Vorlage passierte das Gremium in geänderter Fassung mit Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP bei Ablehnung der CDU/CSU-Fraktion, der Gruppen Die Linke und BSW und Enthaltung der AfD-Fraktion.

  • Auskunftssperren für Mandatsträger

    Die Deutsche Bundesregierung will mit einem Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (20/12349) den Schutz gefährdeter Personen vor Anfeindungen oder sonstigen Angriffen, die nach Bekanntwerden ihrer Wohnanschrift durch Melderegisterauskünfte erfolgen können, verstärken.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen