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Gesetz: Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie


Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf setzt die planungs- und genehmigungsrechtlichen Bestimmungen der EU-Richtlinie 2018/2001 in den Bereichen Windenergie auf See sowie Stromnetze um
Die EU-Verordnung 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe den Aufbau von Ladeinfrastruktur in der gesamten EU soll beschleunigt und vereinheitlicht werden




Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes (20/11226) zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze und zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes vorgelegt. Die EU-Richtlinie 2023/2413 zur Änderung der EU-Richtlinie 2018/2001 sieht vor, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen der Union auf mindestens 42,5 Prozent bis zum Jahr 2030 gesteigert wird. Um dieses Ziel zu erreichen, sind in der Richtlinie Maßnahmen vorgesehen, um die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien deutlich zu beschleunigen. Dazu sind von Mitgliedstaaten Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien auszuweisen, in denen Vorhaben in einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren genehmigt werden. Auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten werden die Genehmigungsverfahren angepasst. Zudem können Mitgliedstaaten Infrastrukturgebiete ausweisen, um auch hier zu vereinfachten und beschleunigten Verfahren zu gelangen.

Dazu führt die Bundesregierung im Gesetzentwurf aus: "Die Änderungen fügen sich in die Gesamtlinie Deutschlands ein, seine gesamte Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad auszurichten, zu dem sich Deutschland und die Europäische Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris verpflichtet haben. Die Stromversorgung soll im Jahr 2030 zu mindestens 80 Prozent auf erneuerbaren Energien beruhen. Für die Erreichung dieses Ziels sind massive Anstrengungen beim Ausbau der erneuerbaren Energien sowie beim Ausbau der Stromnetze erforderlich."

Darüber hinaus macht die EU- Richtlinie 2010/750 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) Vorgaben zu Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff. Zudem soll die Errichtung von Anlagen zur Wasserstofferzeugung auf See im überragenden öffentlichen Interesse liegen.

Ferner soll die EU-Verordnung 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe den Aufbau von Ladeinfrastruktur in der gesamten EU beschleunigen und vereinheitlichen.

Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf setzt die planungs- und genehmigungsrechtlichen Bestimmungen der EU-Richtlinie 2018/2001 in den Bereichen Windenergie auf See sowie Stromnetze um. Daneben werden Regelungen der EU- Richtlinie 2010/75 über Industrieemissionen, soweit noch nicht durch bestehende Vorschriften abgedeckt, umgesetzt. Es werden Änderungen im Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz, WindSeeG), im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) sowie im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) vorgenommen. Darüber hinaus werden Änderungen am s Bundesbedarfsplangesetz BBPlG vorgenommen.

Der Normenkontrollrat erhebt keine Einwände, er bewertet die Darstellung der Regelungsfolgen als nachvollziehbar und methodengerecht. (Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 24.05.24
Newsletterlauf: 08.07.24


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