Verhältnismäßigkeitsrichtlinie
Gesetz zu Berufsreglementierungen passiert Ausschuss
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
Der Wirtschaftausschuss hat in seiner Sitzung den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften (20/8679) mit den Stimmen der Ampelfraktionen und der Unionsfraktion gegen die Stimmen der AfD-Fraktion und unter Enthaltung der Linksfraktion angenommen.
Mit dem Gesetz sollen die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die Patentanwaltsordnung (PAO), das Steuerberatungsgesetz (StBerG), die Wirtschaftsprüferordnung (WPO), die Gewerbeordnung (GewO) und die Handwerksordnung (HwO) um eine Anlage ergänzt werden. Diese soll die in den Artikeln 5 bis 7 der EU-Richtlinie 2018/958 enthaltenen Kriterien für die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen wiedergeben.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) wurde die Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) umgesetzt, soweit öffentlich-rechtliche Körperschaften (Kammern) auf Grund von Bundesrecht über die Befugnis zur Rechtsetzung verfügen. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften wurden im jeweiligen Fachrecht verpflichtet, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beachten. Dazu wurden die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die Patentanwaltsordnung (PAO), das Steuerberatungsgesetz (StBerG), die Wirtschaftsprüferordnung (WPO), die Gewerbeordnung (GewO) und die Handwerksordnung (HwO) geändert.
Die Europäische Kommission erachtet die mit dem vorbezeichneten Gesetz erfolgte Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 als nicht ausreichend, soweit die durch das Gesetz geänderten Gesetze lediglich einen Verweis auf die Artikel 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 sowie die Vorgabe, dass die Verhältnismäßigkeit auf Grundlage der dort genannten Kriterien zu prüfen ist, enthalten. Zudem fehle in den geänderten Gesetzen die Übernahme der Begriffsbestimmungen aus Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/958. Da die Europäische Kommission ihre Bedenken der nicht ausreichenden Richtlinienumsetzung im Wege eines Vertragsverletzungsverfahrens (INFR(2021)2212) verfolgt, dient der vorliegende Entwurf der ergänzenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 mit dem Ziel, den Bedenken der Europäischen Kommission abzuhelfen.
(Deutscher Bundestag: ra)
eingetragen: 24.10.23
Newsletterlauf: 26.01.24
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