Eingetragene Waren- oder Dienstleistungsmarken
Bundesgerichtshof legt Kriterien für die rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke fest - Urteil vom 18. Oktober 2007 – I ZR 162/04
Eingetragene Waren- oder Dienstleistungsmarken genießen nur dann Schutz vor der Nutzung durch Dritte, wenn sie – nach Ablauf einer sogenannten "Schonfrist" von fünf Jahren – auch tatsächlich als Marken genutzt werden
(29.07.08) - Auf ein Urteil zur rechtserhaltenden Benutzung einer Dienstleistungsmarke machte jetzt die Luther Rechtsanwaltsgesllschaft GmbH aufmerksam. Der Fall: Die Beklagte ist Inhaberin der Wortmarke "AKZENTA", die seit 1990 für verschiedene Dienstleistungen im Versicherungswesen einschließlich der Vermittlung von Versicherungen beim Deutschen Marken- und Patentamt eingetragen ist. Seit 1991 verwendet eine Lizenznehmerin das Zeichen auf Geschäftskorrespondenz, Briefbögen und Umschlägen, Visitenkarten und Rechnungen, und zwar jeweils in Verbindung mit der konkreten Dienstleistung und dem Rechtsformzusatz der Lizenznehmerin. Die Klägerin sah darin keine Benutzung der Marke und verlangte deshalb Löschung derselben.
Die Entscheidung
Eingetragene Waren- oder Dienstleistungsmarken genießen nur dann Schutz vor der Nutzung durch Dritte, wenn sie – nach Ablauf einer sogenannten "Schonfrist" von fünf Jahren – auch tatsächlich als Marken genutzt werden. Der BGH hat nun Kriterien aufgestellt, die für die Benutzung von Dienstleistungsmarken gelten. Danach fehlt es an einer rechtserhaltenden Benutzung, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen und nicht zugleich zumindest auch als Marke für das konkret vertriebene Produkt benutzt worden ist. Dies bedeutet, dass der angesprochene Verkehr die Benutzung zumindest auch als Unterscheidung für die Ware oder Dienstleistung im Sinne eines Herkunftshinweises ansehen muss. Somit lag im vorliegenden Fall zumindest für die Dienstleistung "Vermittlung von Versicherungen" eine Benutzung vor. Bezüglich der weiteren eingetragenen Dienstleistungen hat der BGH den Fall an das OLG Köln zurückverwiesen.
Die Kriterien im Einzelnen
Dem Urteil lassen sich allgemein folgende Kriterien für die rechtserhaltende Benutzung von Dienstleistungen entnehmen:
Benutzungshandlung
Bei Benutzung einer Dienstleistungsmarke ist eine körperliche Verbindung zwischen Marke und dem Produkt nicht möglich. Deswegen kommen als Benutzungshandlungen grundsätzlich nur die Anbringung der Marke am Geschäftslokal sowie die Benutzung auf Gegenständen in Betracht, die bei der Erbringung der Bundesgerichtshof legt Kriterien für die rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke fest (Urteil vom 18. Oktober 2007 – I ZR 162/04) Dienstleistung zum Einsatz gelangen, so z. B. auf Berufskleidung, Geschäftsbriefen, Preislisten etc. Die zusätzliche Nennung der Rechtsform des Benutzers o. ä. ist unschädlich.
Herkunftshinweis
Der Verkehr muss die Benutzung des Zeichens zumindest auch als Herkunftshinweis verstehen und nicht nur als Benennung des Geschäftsbetriebes. Allerdings stimmen bei Dienstleistungsmarken die Marke und die Firma in vielen Fällen überein. Der Verkehr ist daran gewöhnt. Daher wird der Verkehr regelmäßig die Verwendung des (identischen) Unternehmensnamens, wenn sie in Zusammenhang mit einer konkret bezeichneten Dienstleistung steht, als Hinweis auf die von dem Unternehmen erbrachte Dienstleistung verstehen.
(Luther Rechtsanwaltsgesellschaft: ra)
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