Wettbewerbswidrigkeit und Preissuchmaschinen
OLG Stuttgart entschied im Fall "Preisänderungen und Versandkosten bei Preissuchmaschinen"
Gericht sah in der Veröffentlichung des Angebots in der Preissuchmaschine eine unlautere und abmahnfähige Wettbewerbshandlung des Shopbetreibers und ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV)
(30.10.08) - Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH macht auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aufmerksam: Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 17. Januar 2008 – Az. 2 U 12/07) hatte in diesem Verfahren in mehrfacher Hinsicht über die erforderlichen Angaben in Produkt- bzw. Preissuchmaschinen zu entscheiden. Der Betreiber eines Webshops ließ seine Angebote bei einer Preissuchmaschine registrieren. Seine tatsächlichen Angebotspreise aktualisierte er mehrmals am Tag, während die Produkt- bzw. Preissuchmaschine die Preise nur einmal täglich anpasste, sodass es zu Unterschieden zwischen den Preisangaben der Produktsuchmaschine und dem tatsächlichen Angebot des Shopbetreibers kam. Auch die Versand- und Lieferkosten wurden in die Preissuchmaschine nicht eingestellt. Diese wurden dem Kaufinteressenenten erst nach Weiterleitung zum Angebot des Shopbetreibers mitgeteilt.
Abweichende Preisangaben
Das Gericht stufte die Veröffentlichung des Angebots in der Preissuchmaschine als unlautere und abmahnfähige Wettbewerbshandlung des Shopbetreibers und als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) ein. Sowohl Preisabweichungen als auch die fehlende Angabe der Versand- und Lieferkosten sowie der Preisänderungen bei Preissuchmaschinen stellten Wettbewerbsverstöße dar.
Die Werbung in der Preissuchmaschine mit vom tatsächlichen Shopangebot abweichenden Preisen stellt nach Auffassung des Gerichts eine unlautere Irreführung der Verbraucher dar. Bei diesen werde die falsche Vorstellung erweckt, das Produkt zum in der Suchmaschine angegebenen Preis erwerben zu können.
Dass der Irrtum unmittelbar nach Weiterleitung zum Online-Shop des Anbieters durch Angabe des tatsächlichen Kaufpreises beseitigt wird, lässt die Wettbewerbswidrigkeit nach Auffassung des OLG Stuttgart nicht entfallen. Zudem sah das Gericht den Wettbewerbsverstoß vor dem Hintergrund, dass schon minimale Preisunterschiede zu einer Verschiebung um zahlreiche Plätze innerhalb der Preissuchmaschine führen können, als nicht nur unerheblich an und bejahte damit die Abmahnfähigkeit von auch nur geringfügigen Preisabweichungen aufgrund nicht aktualisierter Angaben.
Angabe von Versand- und Lieferkosten
Auch Angaben zu Versand- und Lieferkosten fehlten nach Ansicht des Gerichtes. Die von der PAngV bezweckte Preisklarheit und Preiswahrheit schreibt die Angabe auch dieser Informationen für geschäftsmäßige Angebote gegenüber Letztverbrauchern vor. Die Angaben müssen eindeutig zuordenbar sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar und gut wahrnehmbar sein.
Diese Anforderungen gelten nicht nur für das eigentliche Shopangebot des Anbieters, sondern auch für von ihm initiierte Werbung. Werden in der Werbung bereits Preise genannt, so müssen auch schon an dieser Stelle vollständige Angaben, inklusive Nennung von Preisbestandteilen und Versand- und Lieferkosten gemacht werden, da ansonsten die bezweckte Vergleichbarkeit im Endpreis nicht gewährleistet ist. Werden Informationen zu Versand- und Lieferkosten auf den Seiten des Anbieters selbst genannt, kann dies das Defizit der in der Preissuchmaschine geschalteten Werbung nicht ausgleichen, da der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt bereits der durch die Preisangabe vorgegebenen Weichenstellung erlegen ist und das virtuelle Ladenlokal des Werbenden bereits betreten hat. Das Gericht hat daher auch in dem Fehlen dieser Informationen einen abmahnfähigen Verstoß gegen preisangabenrechtliche Vorschriften angenommen.
Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft kommentiert:
Zur Minimierung des Abmahnungsrisikos ist Betreibern von Onlineshops nach der Entscheidung des OLG Stuttgart zu empfehlen, auf mehrfache Preisänderungen im Laufe desselben Tages zu verzichten oder diese jedenfalls zeitnah an die Preissuchmaschine zu übermitteln. Auch die genauen Versand- und Lieferkosten sollten bereits im Rahmen der Werbemaßnahmen des Shopbetreibers und nicht erst im Rahmen des eigenen Shopangebots mitgeteilt werden. (Luther Rechtsanwaltsgesellschaft: ra)
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