Urheberrecht und Bildersuchmaschinen
Bildersuchmaschinen im Lichte des Urheberrechts: Thumbnails in der Trefferliste der Google-Bildersuche angezeigt
Gericht stufte die Herstellung und Verwertung der Thumbnails als urheberrechtswidrig ein: Dennoch kein Unterlassungsanspruch gegen Google
(04.11.08) - Auf einen Fall, der dem Oberlandesgericht Jena vorlag, weist die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hin: Das Oberlandesgericht Jena entschied mit Urteil vom 27. Februar 2008 (Az. 2 U 319/07) über die Klage einer Künstlerin, die ihre Bilder auf eigener Homepage ins Internet eingestellt hatte. Diese Bilder wurden als sogenannte Thumbnails in der Trefferliste der Google-Bildersuche angezeigt. Thumbnails geben in verkleinerter und bezüglich ihrer Pixelanzahl reduzierter, komprimierter Form "daumennagelgroß" als Miniatur das Originalbild wieder. Die Klägerin sah in der Wiedergabe der Thumbnails eine Verletzung ihrer Urheberrechte und nahm Google daher auf Unterlassung in Anspruch.
"Unfreie Umgestaltung" vs. "Freie Bearbeitung"
Das Gericht sah in der Herstellung von Thumbnails eine unfreie Umgestaltung des Originalwerkes i.S.d. § 23 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), die der Zustimmung des Urhebers bedarf. Eine vom Einverständnis des Urhebers unabhängige freie Bearbeitung i.S.d. § 24 UrhG könne in der Miniaturisierung von Bildern nicht gesehen werden. Bearbeitungen sind urheberrechtlich ohne Einverständnis dann zulässig, wenn es sich um selbstständige Neuschöpfungen handelt, bei denen der Eindruck des Originalwerkes hinter dem neuerstellten Werk zurückbleibt und ein hinreichender künstlerischer Abstand zum Ursprungswerk geschaffen wird. Dies ist bei der Herstellung von Thumbnails aber gerade nicht der Fall, da die Verkleinerung nicht als eigenschöpferische Leistung zu bewerten ist, sondern allein zum Zwecke der technischen Umsetzung der Bildersuche erfolgt.
Kein zulässiges Bildzitat
Auch als von der Zustimmung des Urhebers unabhängiges zulässiges Zitat eines anderen Werks oder Werkteils kann die Herstellung und Verwendung von Thumbnails nicht gesehen werden, da es an dem erforderlichen Zitatzweck fehlt. Ein solcher Zitatzweck liegt beispielsweise vor, wenn eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Originalwerk stattfindet. Im Rahmen der Google Bildersuche findet eine solche irgendwie geartete geistige Auseinandersetzung mit dem Originalbild nicht statt, die Herstellung erfolgt vielmehr rein maschinell.
Keine Einwilligung durch Einstellen ins www
Das Gericht erteilt auch der Argumentation eine Absage, dass die Künstlerin durch die Einstellung ihrer Bilder in das Internet ohne technische Schutzmaßnahmen konkludent ihre Einwilligung erklärt habe, dass ihre Bilder zu Thumbnails umgestaltet und im Rahmen der Bildersuche verwandt werden dürfen. Derjenige der Bilder ins Internet einstellt will lediglich erreichen, dass diese angesehen werden können, aber nicht dass daran weitere Nutzungen vorgenommen werden.
Dennoch: Kein Unterlassungsanspruch gegen Google
Obwohl das Gericht die Herstellung und Verwertung der Thumbnails damit als urheberrechtswidrig einstufte und feststellte, dass diese Nutzungen grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers bedürfen, verneinte es dennoch einen Unterlassungsanspruch gegen Google. Es sah das Verhalten der Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als rechtsmissbräuchlich an, da sie selbst bei ihrer Homepage eine Suchmaschinenoptimierung dergestalt vorgenommen hatte, dass Suchmaschinen der Zugriff erleichtert und diese damit gewissermaßen "angelockt" wurden. Es sei widersprüchlich auf der einen Seite ein fehlendes Einverständnis mit der Aufnahme in eine Bildersuchmaschine zu behaupten, auf der anderen Seite aber tatsächlich die Indexierung durch die Suchmaschine sogar zu erleichtern.
Der Kommentar der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft
"Die Entscheidung des Gerichts, dass die Herstellung von Thumbnails grundsätzlich als urheberrechtswidrig einzustufen ist, könnte das Aus für Bildersuchmaschinen bedeuten. Andere Gerichte hatten in der Vergangenheit bereits anders entschieden und einen Urheberrechtsverstoß durch Thumbnails aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt. Vor diesem Hintergrund und zur Klärung der bestehenden Rechtsunsicherheiten ist es verständlich, dass Google nunmehr gegen das Urteil des OLG Jena Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt hat. Bis zur Entscheidung des BGH bleibt das Thema "Thumbnails" daher weiterhin spannend." (Luther Rechtsanwaltsgesellschaft: ra)
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