Pflichtangaben bei Werbung für Glücksspiele
Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unter anderem wettbewerbswidrig, wer bei Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt
Eine BGH-Entscheidung zeigt deutlich die Unterschiede zwischen der Werbung für ein Gewinnspiel und der Möglichkeit der Teilnahme selbst auf
(06.11.08) - Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH machte auf einen Fall aufmerksam, bei dem es sich um Pflichtangaben bei Werbung für Glücksspiele dreht. Der BGH (Urteil vom 10. Januar 2008 – Az. I ZR 196/05) hatte über die Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung für ein Gewinnspiel zu entscheiden. Ein Möbelhaus hatte anlässlich seiner Neueröffnung in der Zeitung mit einem Gewinnspiel geworben.
Der Hauptpreis war eine zweiwöchige Reise in die Karibik. Teilnahmekarten konnten sich Interessenten laut Anzeige entweder im Möbelhaus abholen oder aber diese telefonisch bestellen. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass der Gewinn verlost würde und Mitarbeiter des Möbelhauses von der Teilnahme ausgeschlossen waren. Der Kläger hielt die Angaben für unzureichend und sah daher in der Werbung einen Wettbewerbsverstoß.
Die Entscheidung
Das Gericht verneinte bei dieser Werbung einen Wettbewerbsverstoß. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt u. a. wettbewerbswidrig, wer bei Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt. Die Pflicht zur Angabe der Teilnahmebedingungen betrifft dabei auch bereits die Werbung für ein solches Gewinnspiel, wie sie hier vorlag. Allerdings ist, da es sich bei der Werbung noch nicht um das eigentliche Gewinnspiel handelt, keine umfassende Information über die Teilnahmebedingungen notwendig.
Ausreichend sind vielmehr Informationen darüber, wie und wie lange eine Pflichtangaben bei Werbung für Glücksspiele Teilnahme an dem Gewinnspiel möglich ist, wie die Gewinner ermittelt werden und ob der Teilnehmerkreis beschränkt ist. Alle diese Informationen waren in der fraglichen Zeitungsanzeige in einem Hinweiskasten zu finden.
Der Kommentar der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft:
Die Entscheidung zeigt deutlich die Unterschiede zwischen der Werbung für ein Gewinnspiel und der Möglichkeit der Teilnahme selbst auf. Im ersteren Fall ist noch ein Zwischenschritt bis zur Teilnahme notwendig, z. B. die Bestellung einer Teilnahmekarte oder aber das Aufsuchen eines bestimmten Ortes. Eine direkte Teilnahme wird demgegenüber ermöglicht, wenn der Anzeige z. B. bereits eine Teilnahmekarte beiliegt. Zwar sind in beiden Fällen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts zu beachten. Handelt es sich jedoch nur um eine Werbung für ein Gewinnspiel, ist das Aufklärungsbedürfnis des potenziellen Teilnehmers geringer. Damit sind dann auch weniger Angaben zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erforderlich.
Im Einzelnen sind dies Informationen darüber,
>> wie teilgenommen werden kann,
>> bis wann teilgenommen werden kann,
>> wie die Teilnehmer ermittelt werden (z. B. per Losverfahren)
>> und ob der Teilnehmerkreis beschränkt ist (z. B. Ausschluss von Minderjährigen).
(Luther Rechtsanwaltsgesellschaft: ra)
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