Kennzeichnungspflicht von Dauerwerbesendungen
Kennzeichnung einer Dauerwerbesendung als "Promotion" entspricht nicht den Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages
Mit dem Promotion kann der Werbecharakter einer Sendung nicht hinreichend verdeutlicht werden
(12.11.08) - Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH macht auf eine Entscheidung des Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) aufmerksam. Das VG Berlin hatte in einer Eilentscheidung (Beschluss vom 26. Mai 2008 – Az. 27 A 37.08) darüber zu entscheiden, wann eine Dauerwerbesendung ausreichend als solche gekennzeichnet ist. Ein Fernsehsender hatte die Dauerwerbesendung "Meine Quelle" ausgestrahlt und sie während des Verlaufs der Sendung mit dem Schriftzug "Quelle-Promotion" gekennzeichnet. Dies war von der Medienanstalt Berlin als Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht als Dauerwerbesendung beanstandet worden. Gegen diese Beanstandung wendete sich der Fernsehsender mit seinem Eilantrag.
Kennzeichnungspflicht von Dauerwerbesendungen
Der Rundfunkstaatsvertrag schreibt vor, dass Dauerwerbesendungen zu Beginn als solche angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs auch so gekennzeichnet 2 werden müssen. Stellt die Medienanstalt einen Verstoß gegen diese Kennzeichnungspflicht fest, muss sie den Verstoß beanstanden und den Veranstalter auffordern, künftige Verstöße zu unterlassen.
Kennzeichnung als "Promotion" entspricht nicht "Dauerwerbesendung"
Nach Ansicht des Gerichts entspricht die Kennzeichnung als "Promotion" während der Sendung nicht den Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages, da mit diesem Begriff der Werbecharakter der Sendung nicht hinreichend verdeutlicht werde. Zum einen handele es sich bei dem Begriff "Promotion" um einen Anglizismus. Dies erhöhe die Wahrscheinlichkeit, dass der Zuschauer sich eine unrichtige Vorstellung von der Bedeutung macht. Zudem sei der Begriff mehrdeutig, da er in Deutschland z. B. auch den Erwerb der Doktorwürde bezeichne. Gerade im Fernsehen werde aber der Zuschauer einer Reizüberflutung ausgesetzt, die es erfordere, dass Werbesendungen eindeutig als solche gekennzeichnet werden.
Strenge Maßstäbe für Kennzeichnung
Durch die Entscheidung wird deutlich, dass die Kennzeichnungspflicht von Dauerwerbesendungen im Fernsehen sehr strengen Maßstäben unterliegt. Wegen der redaktionellen Aufbereitung der Werbung ist ein Schutz der Zuschauer vor Missverständnissen erforderlich. Dies erfordert eine eindeutige Kennzeichnung als Dauerwerbesendung. Diese Eindeutigkeit ist durch Einblendung des Begriffes "Promotion" gerade nicht gegeben, auch wenn es sich dabei um ein Synonym für Werbung handelt. Derzeit genügen daher wohl nur die Begriffe "Dauerwerbesendung" oder "Werbung" den Anforderungen des Rundfunkstaatsvertrages.
Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist allerdings bisher nur vorläufig, es handelt sich um eine Eilentscheidung. Abzuwarten bleibt, ob sie im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird. (Luther Rechtsanwaltsgesellschaft: ra)
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