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Vorstandsrücktritt und Ad-hoc-Mitteilung


Vorstände sollten Rücktrittsabsichten für sich behalten: Strafrichter verlangen sonst Ad-hoc-Mitteilung
Beschluss der Frankfurter Strafrichter steht im Widerspruch zu Entscheidungen von Zivilrichtern des Bundesgerichtshofs und des OLG Stuttgart


(09.04.09) - Vorstände börsennotierter Gesellschaften sollten Rücktrittsabsichten nur mit Vorsicht äußern. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt gilt bereits die bloße Willensbekundung gegenüber einem Aufsichtsrat als Insidertatsache (12. Feb. 2009, Az.: 2 Ss-OWi 514/08).

"Das Unternehmen muss diese Absicht dann per Ad-hoc-Mitteilung veröffentlichen, sonst drohen Geldbußen und im Extremfall Schadensersatzforderungen von Anlegern", warnt der Berliner Rechtsanwalt Hans Christian Kirchner von der Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz.

Der im März veröffentlichte und vor allem in Fachkreisen beachtete Beschluss der Frankfurter Strafrichter steht im Widerspruch zu Entscheidungen von Zivilrichtern des Bundesgerichtshofs und des OLG Stuttgart (Beschluss vom 15. Feb. 2007, Az.: 901 Kap 1/06). Im Fall des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der DaimerChrysler AG, Jürgen Schrempp, verlangte die Ziviljustiz eine "hinreichende Wahrscheinlichkeit des tatsächlichen Ausscheidens". Erst dann bestehe eine Veröffentlichungspflicht.

Für Kirchner verkennen die Strafrichter die "Praxis der Entscheidungsfindung in börsennotierten Unternehmen". Das "Ob" des Ausscheidens hänge immer auch vom "Wie" ab, etwa von der Nachfolge, Fristen, Abfindungen sowie dem Umgang mit Pensionen und Aktienoptionen. "Wenn das 'Wie' nicht geregelt ist, gibt es in der Praxis meist auch kein 'Ob'", sagt Kirchner. Dennoch: Einstweilen müssen Vorstände mit dem Risiko leben, dass schon ihre Absicht zum Rücktritt über die Ticker läuft. (Nörr Stiefenhofer Lutz: ra)


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