Auftragsbestätigungen ohne Auftrag
Ungebetene Zuschriften eine unzumutbare Belästigung: Richter erklären Geschäftspraktiken der Telekom für unzulässig
Bewusste Pflichtverletzung der Telekom: zbv gewinnt Klagen wegen belästigender und irreführender Schreiben an Verbraucher
(20.06.12) - Die Telekom darf Verbrauchern keine Auftragsbestätigungen oder Begrüßungsschreiben schicken, ohne dass sie einen verbindlichen Auftrag erteilt haben. Entsprechende Geschäftspraktiken untersagten die Gerichte in zwei vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) angestrengten Verfahren. In beiden Fällen erkannten die Richter in den ungebetenen Zuschriften eine unzumutbare Belästigung. Der vzbv fordert Konzernchef René Obermann auf, dafür zu sorgen, dass derartiges in seinem Unternehmen künftig unterbleibt.
Verbraucherfall 1: Post nach Beratungsgespräch
Ein Telekom-Kunde, der eigentlich Fragen zu seiner Rechnung in einem Telekom-Shop klären wollte, wurde dort zu seinen Vorlieben in den Bereichen Musik, Fußball und Film befragt. Etwa zwei Wochen später erhielt er überraschend Post von der Deutschen Telekom AG: "Auftragsbestätigung zu Ihrem Auftrag". Gegenstand war das Tarifpaket "Entertainment Comfort" mit erweitertem Leistungsumfang. Doch einen solchen Auftrag hatte der Kunde nie erteilt.
Bereits das Landgericht Bonn hatte am 30.09.2011 geurteilt, dass der Versand von Auftragsbestätigungen ohne Auftrag eine bewusste Pflichtverletzung der Telekom darstelle und somit wettbewerbswidrig sei. Das Oberlandesgericht Köln bestätigt diese Auffassung und sah in diesem unternehmerischen Verhalten eine unzumutbare Belästigung.
Verbraucherfall 2: Post nach Werbeanruf
Die Telekom Deutschland GmbH, eine Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG (siehe unten), ließ durch ein Call-Center Verbraucher anrufen, um sie als Neukunden zu gewinnen. Auch wenn die Betroffenen das Angebot ablehnten, erhielten sie wenige Tage später ein Begrüßungsschreiben mit der Betreffzeile "Ihr Wechsel zur Telekom", obwohl ein Auftrag gar nicht erteilt worden war. Das Landgericht Bonn beurteilte die Handlung als irreführend und belästigend, insbesondere weil es zwischen der Telekom und den angeschriebenen Verbrauchern bis zu dem Anruf überhaupt keinen Kontakt gegeben hatte. Auf die Frage, ob die Anrufe mit oder ohne Einwilligung der Kunden erfolgten, kam es in diesem Fall nicht an.
Die Telekom Deutschland GmbH entstand am 01.04.2010 durch den Zusammenschluss der Geschäftseinheiten T-Home (Festnetz) und der ehemaligen T-Mobile Deutschland GmbH (Mobilfunk).
Urteil des OLG Köln vom 16.05.2012, 6 U 199/11 (Revision wurde nicht zugelassen)
Urteil des LG Bonn vom 29.05.2012, 11 O 7/12, nicht rechtskräftig
Downloads:
http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/Telekom-OLG__Koeln-2012_05_16.pdf
Urteil des OLG Köln vom 16.05.2012, 6 U 199/11 - (PDF, 482,76 KB)
http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/Telekom-LG__Bonn-2012_05_29.pdf
Urteil des LG Bonn vom 29.05.2012, 11 O 7/12
(PDF, 479,83 KB)
(Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)
Verbraucherzentrale Bundesverband: Steckbrief
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