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Verkauf von Kfz über Internetmarktplatz


Oberlandesgericht Düsseldorf: Onlineverkaufsangebot eines Kfz-Händlers ist virtueller Verkaufsraum und daher ist Nennung der CO2-Emission erforderlich
Erfolgt eine solche Nennung nicht, liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor

(25.01.13) - Auf ein Urteil im Bereich des Wettbewerbsrechts machte die Kanzlei volke2.0 aufmerksam. Ein Wettbewerbsverein hatte ein Onlineverkaufsangebot eines Kfz-Händlers beanstandet. Dieser hatte auf einer Onlineverkaufsplattform für Kraftfahrzeuge einen Neuwagen angeboten, ohne die erforderlichen Angaben der CO2-Effizienzklasse zu nennen oder grafisch darzustellen. Diese Angaben sieht der Gesetzgeber jedoch eindeutig bei der Bewerbung als Information für den Verbraucher vor, damit dieser über die "Umweltfreundlichkeit" eines Kraftfahrzeugs informiert wird.

In dem Verhalten des Unternehmens sah der Wettbewerbsverein einen Wettbewerbsverstoß. Für die Richter des Oberlandesgerichtes Düsseldorf war die entscheidende Frage, ob es sich bei dem Onlineverkaufsangebot um einen "virtuellen Verkaufsraum" handelt, mit einem klaren Ja zu beantworten (Urteil vom 18. September 2012, Az.: I- 20 U 58/12).

Allein dadurch, dass eine Auswahl unter mehreren Fahrzeugen im Rahmen der Nutzung des Internetverkaufsportals möglich sei, wäre die Vorgabe des Gesetzgebers zu erfüllen. Entgegen der Ansicht des abgemahnten Unternehmens sehe die Richter keinen Zwang dahingehend, dass nur bei Internetangeboten, bei den ein Kraftfahrzeug individuell konfiguriert werden kann, die Angabe der CO2-Effizienzklasse erfolgen muss.

"Für Kfz-Händler gilt somit: Werden neue Kraftfahrzeuge über das Internet angeboten, müssen bei allen Angeboten, sowohl auf der eigenen Internetseite als auch Verkaufsportalen, die erforderlichen Angaben zur CO2-Effizienz gemacht werden", erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0. (Rolf Albrecht, volke2.0: ra)

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