Durchsetzung internationaler Handelsregeln
EU-Handel: Rat legt Standpunkt zur Änderung der EU-Durchsetzungsverordnung fest
Handelsinteressen schützen und Rechte durchsetzen
Die EU verbessert den Schutz ihrer Handelsinteressen und ihrer Rechte in der aktuellen Situation, in der die Welthandelsorganisation (WTO) nicht in der Lage ist, verbindliche Streitbeilegungsbeschlüsse zu fassen, wenn ein WTO-Mitglied gegen einen Panelbericht Rechtsmittel einlegt. Die europäischen Botschafter haben heute auf der Tagung des Ausschusses der Ständigen Vertreter (AStV) den Standpunkt des Rates zur Änderung einer Verordnung über die Anwendung und Durchsetzung internationaler Handelsregeln durch die EU gebilligt. Der Standpunkt des Rates zur sogenannten EU-Durchsetzungsverordnung wird die Grundlage für die Verhandlungen des Vorsitzes mit dem Europäischen Parlament bilden.
"Unsere erste Wahl ist und bleibt der Multilateralismus. Wir müssen jedoch sicherstellen, dass wir unsere Handelsinteressen schützen und unsere Rechte durchsetzen können, auch durch Sanktionen, wenn andere die Lösung eines Handelskonflikts blockieren", sagte Gordan Grlić Radman, kroatischer Minister für auswärtige und europäische Angelegenheiten und Präsident des Rates.
Die bestehende EU-Durchsetzungsverordnung ist seit 2014 in Kraft. Sie bietet einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Durchsetzung der Rechte der EU im Rahmen internationaler Handelsübereinkünfte. Dank dieser Vorschriften konnte die Kommission bisher nach Abschluss eines Streitbeilegungsverfahrens Gegenmaßnahmen verhängen, sobald sie von der WTO die Erlaubnis dazu erhalten hatte.
Angesichts der derzeitigen Lähmung des WTO-Berufungsgremiums müssen die bestehenden Vorschriften aktualisiert werden, damit die Kommission dann, wenn Streitbeilegungsverfahren blockiert sind, tätig werden kann. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll vor allem im Hinblick auf solche Situationen Abhilfe geschaffen werden, in denen – nachdem es der EU gelungen ist, von einem WTO-Streitbeilegungsgremium eine positive Entscheidung zu erwirken – das Verfahren blockiert wird, weil die andere Partei gegen einen WTO-Panelbericht Rechtsmittel "ins Leere" eingelegt und einer Interimsvereinbarung nach Artikel 25 der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung nicht zugestimmt hat. In solchen Fällen sehen die neuen Vorschriften die Möglichkeit vor, Sanktionen wie Zölle, mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder auch Maßnahmen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens zu verhängen.
Die Kommission soll außerdem das Recht erhalten, Gegenmaßnahmen zu ergreifen, wenn ein Handelspartner im Rahmen einer bilateralen oder regionalen Handelsübereinkunft illegale Handelsmaßnahmen auferlegt und in der Folge das Streitbeilegungsverfahren im Rahmen der betreffenden Übereinkunft blockiert.
Der Standpunkt des Rates entspricht weitgehend dem Kommissionsvorschlag, sieht jedoch eine Überprüfungsklausel vor: Die Kommission soll spätestens drei Jahre nach der Annahme der Verordnung das Funktionieren der neuen Vorschriften bewerten und prüfen, ob der Anwendungsbereich möglicherweise auf Dienstleistungen und Rechte des geistigen Eigentums ausgeweitet werden muss. (Rat der Europäischen Union: ra)
eingetragen: 16.04.20
Newsletterlauf: 17.07.20
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