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Neue Ära für die Unternehmenssteuer in der EU


Neue Vorschriften für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Konzerne in der EU mit kombinierten Umsatzerlösen von mindestens 750 Millionen Euro pro Jahr
Fast 140 Länder und Gebiete weltweit haben sich diesen Regeln angeschlossen, und die EU hat bei ihrer Umsetzung in verbindliche Rechtsvorschriften eine Vorreiterrolle gespielt



Mit dem Jahr 2024 beginnt eine neue Ära bei der Besteuerung großer multinationaler Unternehmen. Zum 1. Januar traten neue EU-Vorschriften in Kraft: für multinationale Unternehmen, die in den EU-Mitgliedstaaten tätig sind, wird ein Mindeststeuersatz von 15 Prozent eingeführt.

Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni sprach von einer historischen Reform, die uns einer gerechten Unternehmensbesteuerung einen großen Schritt näherbringt. "Durch die neuen Vorschriften werden die Anreize für Unternehmen, ihre Gewinne in Niedrigsteuergebiete zu verlagern, gesenkt. So tragen die Vorschriften dazu bei, den Wettlauf nach unten bei Steuersätzen für Unternehmen in der EU und weltweit zu begrenzen." Gentiloni forderte alle Unterzeichner der globalen Steuervereinbarung auf, der Unterschrift nun Taten folgen zu lassen und die Reform schnell umzusetzen. "Sie hat das Potenzial, jährlich zusätzliche Steuereinnahmen in Höhe von 220 Milliarden US-Dollar zu generieren. Dieses Geld kann den Ländern überall auf der Welt helfen, unbedingt erforderliche Investitionen und hochwertige öffentliche Dienste zu finanzieren."
Gerechter, stabiler und moderner

Die Rahmenvorschriften sollen die Steuerlandschaft in der EU und weltweit nicht nur gerechter und stabiler machen, sondern auch moderner und besser geeignet für die heutige globalisierte, digitale Welt. Mit dem Inkrafttreten der 2022 von den Mitgliedstaaten einstimmig vereinbarten Vorschriften für eine effektive Mindestbesteuerung wird die sogenannte zweite Säule durch die EU formell umgesetzt. Vereinbart worden war sie im Rahmen der globalen Vereinbarung über die internationale Steuerreform im Jahr 2021.
Vorreiterrolle der EU bei der Umsetzung

Fast 140 Länder und Gebiete weltweit haben sich diesen Regeln angeschlossen, und die EU hat bei ihrer Umsetzung in verbindliche Rechtsvorschriften eine Vorreiterrolle gespielt. Im Rahmen der zweiten Säule werden die Anreize für Unternehmen, ihre Gewinne in Niedrigsteuergebiete zu verlagern, gesenkt. Das soll dem Wettlauf Einhalt gebieten, den sich die Staaten liefern in ihrem Streben, durch einen möglichst niedrigen Körperschaftsteuersatz Investitionen anzulocken. Die zweite Säule führt bereits zu Ergebnissen: Eine Reihe von Nullsteuergebieten haben die Einführung einer Körperschaftsteuer für die in den Anwendungsbereich der Regeln fallenden Unternehmen angekündigt.

Im Detail
Die Vorschriften sollen für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Konzerne in der EU mit kombinierten Umsatzerlösen von mindestens 750 Millionen Euro pro Jahr gelten. Sie finden Anwendung auf alle großen inländischen und internationalen Konzerne, die mit ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind.

Die Richtlinie enthält ein gemeinsames Regelwerk für die Berechnung und Anwendung einer "Zusatzsteuer", die in einem bestimmten Land geschuldet wird, falls der effektive Steuersatz unter 15 Prozent liegt. Unterliegt eine Tochtergesellschaft in einem anderen Land, in dem sie ihren Sitz hat, nicht dem effektiven Mindeststeuersatz, so wendet der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft auch auf die Tochtergesellschaft eine Zusatzsteuer an. Ferner gewährleistet die Richtlinie die effektive Besteuerung in Fällen, in denen die Muttergesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU in einem Niedrigsteuerland hat, das keine gleichwertigen Vorschriften anwendet.
Hintergrund

Mit dieser historischen Rechtsvorschrift erfüllt die EU ihr Versprechen, bei der Umsetzung der OECD-Steuerreform eine Vorreiterrolle zu übernehmen. Die Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung von Unternehmen (Säule 2) ist einer der beiden Arbeitsbereiche der globalen OECD-Vereinbarung. Der andere ist die teilweise Neuzuweisung von Besteuerungsrechten (sogenannte Säule 1).

Mit der ersten Säule soll auf internationaler Ebene geregelt werden, wie die Besteuerungsrechte an den Gewinnen der größten und rentabelsten multinationalen Unternehmen zwischen den Ländern verteilt werden, damit den sich wandelnden Geschäftsmodellen – so beispielsweise der Tatsache, dass Unternehmen an einem Ort tätig sein können, ohne dort auch physisch präsent zu sein – Rechnung getragen wird. (EU-Kommission: ra)

eingetragen: 08.01.24
Newsletterlauf: 04.04.24


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