
Wiederherstellung der Rentabilität
EU-Kommission genehmigt deutsche Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 321,2 Mio. EUR an Condor unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichts
Im Juli 2021 hatte die Kommission eine mit 321,2 Mio. EUR ausgestattete Umstrukturierungsmaßnahme genehmigt, die Condor die Wiederherstellung ihrer Rentabilität ermöglichen sollte
Die Europäische Kommission hat eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 321,2 Mio. EUR, die Deutschland Condor zur Wiederherstellung ihrer Rentabilität gewährt hatte, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Dieser Beschluss trägt dem Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024 Rechnung, mit dem ein vorheriger Kommissionsbeschluss vom Juli 2021 für nichtig erklärt wurde. Die deutsche Charterfluggesellschaft Condor erbringt von ihren Drehkreuzen in Deutschland aus Luftverkehrsdienstleistungen für Privatkunden und Reiseveranstalter, insbesondere im Rahmen von Freizeitreisen. Im September 2019 musste Condor wegen der Abwicklung seiner Muttergesellschaft, des Reisekonzerns Thomas Cook, Insolvenz anmelden.
Die Umstrukturierungsbeihilfe
Im Juli 2021 hatte die Kommission eine mit 321,2 Mio. EUR ausgestattete Umstrukturierungsmaßnahme genehmigt, die Condor die Wiederherstellung ihrer Rentabilität ermöglichen sollte. Die Umstrukturierungsmaßnahme umfasste a) die Abschreibung von Forderungen im Umfang von 90 Mio. EUR aus einem staatlich verbürgten Darlehen in Höhe von 550 Mio. EUR, das von der KfW gewährt worden war, b) eine Neugestaltung der Rückzahlungskonditionen für den restlichen Darlehensbetrag, soweit er zur Finanzierung der Umstrukturierungskosten verwendet wurde, und c) die Abschreibung von Zinsforderungen im Umfang von 20,2 Mio. EUR.
Am 8. Mai 2024 erklärte das Gericht den Beschluss der Kommission für nichtig. Das Gericht befand, dass die Kommission nicht geprüft hatte, ob Deutschland eine ausreichende Vergütung für die Condor gewährten Abschreibungen erhielt. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Kommission insbesondere prüfen müssen, ob Deutschland ausreichende Aufschläge erhalten hat, die sicherstellen, dass ehemalige Anteilseigner und nachrangiger Gläubiger einen hinreichenden Teil der Umstrukturierungslast tragen, sodass der Beihilfebetrag und die mit der Beihilfe einhergehenden Wettbewerbsbeschränkungen niedriger wären.
Nach dem Urteil des Gerichts leitete die Kommission am 29. Juli 2024 eine eingehende Untersuchung ein.
Beihilferechtliche Würdigung der Kommission
Die Kommission hat sich für die erneute Würdigung der Maßnahme auf die Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gestützt. Im Zuge des Verfahrens stellte sie fest, dass Condor derzeit ein umfassendes Paket von Umstrukturierungsmaßnahmen durchführt, die die Wiederherstellung seiner langfristigen Rentabilität gewährleisten. Außerdem leisten Condor und sein neuer privater Kapitalgeber Attestor einen erheblichen Eigenbeitrag, nämlich mehr als 70 Prozent, zu den Umstrukturierungskosten. Die Kommission stellte ferner fest, dass die bestehenden Anteilseigner den gesamten Wert ihrer Beteiligung verloren haben. Dies bedeutet, dass die Lasten vollumfänglich geteilt werden, die Beihilfe kein Fehlverhaltens-Risiko birgt und Deutschland an der künftigen Wertentwicklung ausreichend beteiligt wird. Schließlich kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass mit der Beihilfe angemessene Vorkehrungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt einhergehen.
Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die deutsche Maßnahme mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist.
Hintergrund
Nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere den Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, können die Mitgliedstaaten Unternehmen in Schwierigkeiten unter ganz bestimmten Voraussetzungen unterstützen. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zählen zu den Beihilfeformen, die den Wettbewerb am stärksten verfälschen, da sie Unternehmen unterstützen, die andernfalls aus dem Markt ausscheiden würden. Daher sind solche Beihilfen nach den Leitlinien nur unter strengen Voraussetzungen zulässig: Das Unternehmen muss eine tiefgreifende Umstrukturierung vornehmen, um seine langfristige Rentabilität wiederherzustellen. Das Unternehmen, seine Eigentümer und nachrangige Gläubiger müssen einen ausreichenden Beitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten, um eine angemessene Lastenverteilung zu gewährleisten und moralischem Risiko vorzubeugen. Zudem müssen Maßnahmen ergriffen werden, um etwaige beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen, und die Maßnahme muss zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse beitragen. (EU-Kommission: ra)
eingetragen: 14.05.25