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Altersdiskriminierung einer Assistentin?


Ombudsmann: Europäische Kommission muss beweisen, dass sie keine Altersdiskriminierung begangen hat
Der Ombudsmann stellte fest, dass die EU-Verträge und die Charta der Grundrechte Diskriminierung aufgrund des Alters verbieten


(06.04.11) - Der Europäische Ombudsmann, P. Nikiforos Diamandouros, hat die Europäische Kommission aufgefordert zu beweisen, dass sie im Falle einer erfolgreichen Kandidatin in einem Auswahlverfahren für Assistenten keine Altersdiskriminierung begangen hat. Die niederländische Beschwerdeführerin war am Ende des Auswahlverfahrens 63 Jahre alt. Der Ombudsmann hat die Kommission aufgefordert, bis zum 30. Juni 2011 eine begründete Stellungnahme abzugeben.

Die niederländische Beschwerdeführerin bestand 2008 ein Auswahlverfahren für Assistenten mit der Hauptsprache Englisch für eine Arbeit in den EU-Institutionen. Sie wurde auf die relevante Reserveliste gesetzt. Zu dem Zeitpunkt war sie 63 Jahre alt.

Zwischen Februar und März 2009 wurde die Beschwerdeführerin von mehreren Kommissionsdiensten wegen einer möglichen Anstellung als Beamtin kontaktiert. Ihr wurden jedoch keine Posten angeboten. Stattdessen wurden ihr einwöchige Arbeitsverträge mit der Kommission angeboten, unter denen sie im Wesentlichen dieselben Aufgaben ausführte, die sie auch als Beamtin ausgeführt hätte.

Im Juni 2009 beschwerte sich die Frau beim Ombudsmann, sie sei ein Opfer von Altersdiskriminierung. Trotz ihrer Bemühungen hätte sie keine Erklärung erhalten, warum das Einstellungsverfahren als Beamtin zu einem plötzlichen Ende gekommen sei. Außerdem sei sie mündlich von der Kommission informiert worden, in ihrem Alter solle sie sich keine Hoffnungen auf eine Anstellung als Beamtin machen.

Die Kommission erklärte, sie sei nicht verpflichtet Kandidaten von Reservelisten einzustellen. Außerdem gebe es keine ausreichenden Beweise dafür, dass die mündliche Bemerkung ihr Alter betreffend tatsächlich stattgefunden habe.

Der Ombudsmann stellte fest, dass die EU-Verträge und die Charta der Grundrechte Diskriminierung aufgrund des Alters verbieten. Die Regeln für EU-Angestellte sähen außerdem vor, dass es, wenn der Angestellte ausreichende Beweise für eine Vermutung, dass Diskriminierung stattgefunden hat, vorbringen kann, Aufgabe der betroffenen Institution ist zu beweisen, dass dies nicht der Fall war.

Dem Ombudsmann zufolge hatte die Kommission weder erklärt, warum die Einstellung der Beschwerdeführerin als Beamtin nicht zustande kam, noch warum sie als nicht geeignet für die Einstellung als Beamtin für Aufgaben angesehen wurde, die sie später unter Wochenverträgen ausführte. Er forderte die Kommission auf zu beweisen, dass in diesem Fall keine Altersdiskriminierung vorlag. Außerdem riet der Ombudsmann der Kommission, eine Entschädigung anzubieten, falls Altersdiskriminierung stattgefunden haben sollte. Der Ombudsmann forderte die Kommission auf, bis zum 30. Juni 2011 eine begründete Stellungnahme abzugeben.

Die vollständige Empfehlung des Ombudsmannes finden Sie unter:
http://www.ombudsman.europa.eu/en/cases/draftrecommendation.faces/en/10207/html.bookmark

Der Europäische Ombudsmann untersucht Beschwerden über Missstände in den Verwaltungen der EU-Organe und -Institutionen. Alle Bürger, Einwohner, Unternehmen oder Verbände in einem Mitgliedstaat können sich beim Bürgerbeauftragten beschweren. Der Bürgerbeauftragte bietet eine schnelle, flexible und kostenlose Möglichkeit zur Lösung von Problemen mit EU-Behörden. (Europäischer Ombutsmann: ra)


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