Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in China


Der Europäische Gerichtshof weist das Rechtsmittel des Rates in der Antidumpingsache der auf die Erzeugung von Glyphosat spezialisierten chinesischen Gesellschaft Xinanchem zurück
Die Kontrolle des chinesischen Staats über die Hauptversammlung der Anteilseigner von Xinanchem schließt nicht automatisch aus, dass dieser Gesellschaft der Status eines Unternehmens, das unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, erteilt werden kann

(09.08.12) - Die Europäische Union schützt ihren Binnenmarkt gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Union gehörenden Ländern, d. h. gegen Einfuhren von Waren, die einen künstlich niedrigen Preis haben. Nach der Antidumping-Grundverordnung werden diese Waren einem Verfahren zur Ermittlung ihres Normalwerts unterzogen. Der Unterschied zwischen diesem Wert und dem erklärten Wert dient der Festsetzung des Antidumpingzolls, der dem Einführer auferlegt wird, um ihm den Wettbewerbsvorteil zu nehmen, den er wegen des Dumpings hätte.

Wenn die gedumpten Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft stammen, wird der Normalwert im Allgemeinen auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes der betreffenden Ware in einem entsprechenden Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt. Wenn jedoch auf Antrag eines Herstellers, der von der Antidumpinguntersuchung betroffen ist und aus einem von bestimmten Drittländern ohne Marktwirtschaft stammt, zu denen die Volksrepublik China gehört, nachgewiesen wird, dass für ihn marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, wird er wie ein Hersteller aus einem Drittland mit Marktwirtschaft behandelt.

Damit dem Hersteller der Status eines Unternehmens erteilt wird, das unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist (Marktwirtschaftsstatus), muss er Beweismaterial u. a. dafür vorlegen, dass seine Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe getroffen werden. Die Erteilung des Marktwirtschaftsstatus bedeutet, dass die Dumpingspanne anhand individueller Angaben des Herstellers ermittelt wird, was im Allgemeinen zu einer niedrigeren oder keiner Dumpingspanne führt.

Im Jahr 1998 führte der Rat einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in China ein, das ein chemisches Basisherbizid ist, das von Landwirten auf der ganzen Welt in großem Umfang eingesetzt wird.

Bei der Überprüfung dieser Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2003 beantragte die Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group ("Xinanchem"), eine chinesische Gesellschaft, die Glyphosat herstellt und auf dem chinesischen und auf dem Weltmarkt vertreibt, die Erteilung des Marktwirtschaftsstatus.

Im September 2004 erließ der Rat auf Vorschlag der Kommission eine Verordnung, die diese Antidumpingmaßnahmen verlängerte. Mit dieser Verordnung wurde der von Xinanchem gestellte Antrag u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass der chinesische Staat als Anteilseigner erhebliche Kontrolle über dieses Unternehmen ausübe und bei der Festsetzung seiner Ausfuhrpreise mittels eines Systems der Erteilung von Prüfvermerken durch die chinesische Handelskammer interveniere. Xinanchem gegenüber wurde deshalb der allgemeine Antidumpingzoll angewandt, der in Höhe von 29,9 Prozent anhand von Daten von Herstellern in einem Drittland mit Marktwirtschaft, im vorliegenden Fall Brasilien, ermittelt wurde.

Xinanchem erhob beim Gericht Klage gegen diese Verordnung, das diese mit seinem Urteil vom 17. Juni 2009 für nichtig erklärt hat, soweit sie diese Gesellschaft betrifft.

Das Gericht stellte fest, dass der chinesische Staat als staatlicher Minderheitsanteilseigner an dieser Gesellschaft wegen der sehr breiten Streuung der Unternehmensanteile unter den nicht staatlichen Anteilseignern die Hauptversammlung kontrolliere, die die Mitglieder der Unternehmensführung wähle. Die Kontrolle durch den chinesischen Staat könne jedoch nicht grundsätzlich mit einem nennenswerten Eingriff des Staats in die Entscheidungen des Herstellers über die Preise, Kosten und Inputs gleichgesetzt werden. Folglich könnten der Rat und die Kommission Xinanchem den Marktwirtschaftsstatus nicht automatisch ohne Rücksicht auf die Beweise versagen, die diese Gesellschaft vorgelegt habe.

Zum anderen hat das Gericht festgestellt, dass durch die von Xinanchem vorgelegten Beweise habe nachgewiesen werden können, dass der Mechanismus der Erteilung von Prüfvermerken für ihre Ausfuhrverträge durch die chinesische Handelskammer nicht vom Staat vorgeschrieben worden sei und dass es Xinanchem freigestanden habe, ihre Ausfuhrpreise festzusetzen. Solange die Organe nicht die Beweiskraft oder das Ausreichen dieser Belege in Frage gestellt hätten, hätten sie nicht zu dem Schluss gelangen können, dass der Staat diese Preise über den fraglichen Mechanismus nennenswert kontrolliert habe.

Der Rat legte beim Gerichtshof ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Antidumping-Grundverordnung nicht alle Arten von staatlichen Eingriffen in erzeugende Unternehmen verbietet, sondern nur nennenswerte Interventionen in die Entscheidungen dieser Unternehmen über die Preise, Kosten und Inputs. Da diese Verordnung sicherstellen soll, dass diese Entscheidungen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen getroffen werden, kann ein staatlicher Eingriff, der weder seiner Art noch seiner Wirkung nach dazu führt, dass diese Entscheidungen mit marktwirtschaftlichen Bedingungen unvereinbar sind, nicht als nennenswert angesehen werden.

Unter diesen Umständen bestätigt der Gerichtshof die Feststellung des Gerichts, dass die Kontrolle, die der chinesische Staat im vorliegenden Fall als Minderheitsanteilseigner über Xinanchem ausgeübt hat, nicht automatisch mit einem nennenswerten Staatseingriff in die Entscheidungen dieser Gesellschaft über die Preise, Kosten und Inputs gleichgesetzt werden kann.

Eine solche Kontrolle ist ihrer Art nach mit marktwirtschaftlichen Regeln nicht unvereinbar und bedeutet nicht zwangsläufig, dass der chinesische Staat tatsächlich nennenswert in die Entscheidungen von Xinanchem über Preise, Kosten und Inputs eingegriffen hat. Der Rat und die Kommission hatten demnach zu beurteilen, ob die von dieser Gesellschaft vorgelegten Belege ausreichten, um nachzuweisen, dass diese ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerten Staatseingriff treffen, was diese Organe jedoch nicht getan haben.

Nach Ansicht des Gerichtshofs rechtfertigt bei einem Staat ohne Marktwirtschaft der Umstand, dass eine dort niedergelassene Gesellschaft von den öffentlichen Anteilseignern de facto kontrolliert wird, ernsthafte Zweifel daran, ob die Führung dieser Gesellschaft vom Staat hinreichend unabhängig ist, um die Entscheidungen über Preise, Kosten und Inputs eigenständig und als Reaktion auf Marktsignale zu treffen. Der Rat und die Kommission hätten diesen Umstand somit im Rahmen der Beurteilung des von Xinanchem vorgelegten Beweismaterials berücksichtigen können.

In Bezug auf den Mechanismus der Erteilung von Prüfvermerken für Ausfuhrverträge verwirft der Gerichtshof das Argument der Kommission, wonach der Umstand, dass die chinesische Handelskammer die Erteilung von Prüfvermerken für Ausfuhrverträge im Fall der Nichteinhaltung des Referenzpreises ablehnen könne, ein auf den ersten Blick hinreichender Beweis für einen staatlichen Eingriff bei der Festsetzung der Preise sei. Er stellt dazu fest, dass die Organe ihre Beurteilung nicht auf die Untersuchung der Situation, wie sie sich "auf den ersten Blick" darstellt, beschränken dürfen, wenn der Hersteller Beweise vorlegt, die eben dies widerlegen können. Denn der weite Ermessensspielraum, über den der Rat und die Kommission im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen verfügen, entbindet sie nicht von der Verpflichtung, diese Beweise angemessen zu berücksichtigen.

Da keines der vom Rat und der Kommission vorgetragenen Argumente durchgreift, ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen. (Europäischer Gerichtshof: ra)


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