Übertragung von FIFA und UEFA-Spielen


Gericht der Europäischen Union (EuG): Fußballweltmeisterschafts- und Europameisterschaftsspiele können unter bestimmten Bedingungen aus dem Bezahlfernsehen verbannt werden
Fifa und Uefa erleiden Niederlage bei ihren Plänen Pay-TV durchzudrücken

(24.02.11) - Ein Mitgliedstaat kann unter bestimmten Bedingungen die Exklusivübertragung aller Spiele der Fußballweltmeisterschaft und der Fußballeuropameisterschaft auf einem Bezahlfernsehsender verbieten, um für seine Bevölkerung die Möglichkeit sicherzustellen, diese Ereignisse auf einem frei zugänglichen Fernsehsender zu verfolgen.

Wenn diese Wettbewerbe in ihrer Gesamtheit von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind, ist diese Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit durch das Recht auf Informationen und durch die Notwendigkeit, der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über diese Ereignisse zu gewährleisten, gerechtfertigt.

Die Richtlinie über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (1) gestattet den Mitgliedstaaten, die Exklusivübertragung von Ereignissen, denen sie eine erhebliche Bedeutung für ihre Gesellschaft beimessen, zu verbieten, wenn eine solche Übertragung einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit die Möglichkeit nähme, diese Ereignisse in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen.

Die Endrunden der Fußballweltmeisterschaft ("Weltmeisterschaft") und der Fußballeuropameisterschaft ("EURO") werden von der Féderation internationale de football association (FIFA) bzw. der Union des associations européennes de football (UEFA) ausgerichtet. Der Verkauf der Fernsehübertragungsrechte an diesen Wettbewerben ist für beide Verbände eine wichtige Einnahmequelle.

Belgien und das Vereinigte Königreich erstellten Listen der Ereignisse, denen sie erhebliche Bedeutung für ihre jeweilige Gesellschaft beimaßen. Diese Listen umfassten insbesondere im Fall Belgiens alle Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde und im Fall des Vereinigten Königreichs alle Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde und der Endrunde der EURO. Diese Listen wurden der Kommission übermittelt, die entschied, dass sie mit dem Unionsrecht vereinbar seien.

Die betreffenden Entscheidungen der Kommission wurden von der FIFA und der UEFA vor dem Gericht der Europäischen Union mit der Begründung angefochten, dass nicht alle diese Spiele Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die jeweilige Gesellschaft dieser Staaten sein könnten.

In seinem Urteil prüft das Gericht zunächst einige Besonderheiten im Zusammenhang mit der Ausrichtung der Weltmeisterschaft und der EURO sowie ihre Auswirkung auf die Fernsehübertragung dieser Wettbewerbe. Es nimmt sodann Bezug auf die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über die Übertragung dieser Sportereignisse. Schließlich wendet es sich der Frage zu, ob die Fernsehübertragungsrechte an der Weltmeisterschaft und an der EURO, deren ursprüngliche Inhaber die FIFA bzw. die UEFA sind, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beschränkt werden können.

Dazu führt es aus, dass die Erwähnung der Weltmeisterschaft und der EURO im 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 bedeutet, dass ein Mitgliedstaat, wenn er Spiele dieser Wettbewerbe in die Liste seiner Wahl aufnimmt, in seiner Mitteilung an die Kommission keine besondere Begründung zu ihrer Eigenschaft als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung geben muss.

Die etwaige Schlussfolgerung der Kommission, dass die Aufnahme der Weltmeisterschaft und der EURO in ihrer Gesamtheit in eine Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft eines Mitgliedstaats mit dem Unionsrecht deshalb vereinbar sei, weil diese Wettbewerbe aufgrund ihrer Merkmale als einheitliche Ereignisse anzusehen seien, kann jedoch auf der Grundlage spezifischer Anhaltspunkte in Frage gestellt werden, die belegen, dass die "Normalspiele" der Weltmeisterschaft und der EURO (2) nicht von einer solchen Bedeutung für die Gesellschaft dieses Staates sind.

In diesem Zusammenhang stellt das Gericht klar, dass die "Topspiele" und – bei der EURO – die Spiele mit Beteiligung der/einer Nationalmannschaft des betreffenden Landes von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des jeweiligen Mitgliedstaats sind und deshalb in eine nationale Liste aufgenommen werden dürfen, auf der die Ereignisse verzeichnet sind, die die entsprechende Bevölkerung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung verfolgen können muss.

Zu den anderen Spielen der Weltmeisterschaft und der EURO führt das Gericht aus, dass diese Wettbewerbe als Gesamtereignisse und nicht als Aneinanderreihungen einzelner, in "Topspiele" und "Normalspiele" aufgeteilter Ereignisse angesehen werden können. So können sich z. B. die Ergebnisse der "Normalspiele" auf die Beteiligung der Mannschaften an den "Topspielen" auswirken, was ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an ihnen hervorrufen kann.

Das Gericht weist insoweit darauf hin, dass im Voraus – zum Zeitpunkt der Erstellung der nationalen Listen oder des Erwerbs der Übertragungsrechte – nicht feststellbar ist, welche Spiele wirklich für die späteren Phasen dieser Wettbewerbe entscheidend sein oder sich auf das Abschneiden einer bestimmten Nationalmannschaft auswirken werden. Aus diesem Grund ist es der Ansicht, dass der Umstand, dass bestimmte "Normalspiele" Einfluss auf die Beteiligung an den "Topspielen" haben können, die Entscheidung eines Mitgliedstaats rechtfertigen kann, allen Spielen dieser Wettbewerbe erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beizumessen.

Zu den Statistiken, die die Klägerinnen als Beleg dafür vorgelegt haben, dass die "Normalspiele" nicht von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft und die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs sein sollen, stellt das Gericht fest, dass die Zuschauerzahlen der letzten Weltmeisterschaften und Europameisterschaften für diese Spielkategorie zeigen, dass die betreffenden Spiele eine hohe Zahl von Fernsehzuschauern anzogen, darunter viele, die sich normalerweise nicht für Fußball interessieren.

Das Gericht hält sodann, da es in der Union auf der Ebene der spezifischen Ereignisse, die von den Mitgliedstaaten als von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung angesehen werden können, keine Harmonisierung gibt, mehrere Herangehensweisen an die Aufnahme der Weltmeisterschaftsspiele und der Spiele der EURO in eine nationale Liste für gleichermaßen mit der Richtlinie vereinbar. Somit kann es sein, dass manche Mitgliedstaaten nur die "Topspiele" und – bei der EURO – die Spiele mit Beteiligung der betreffenden Nationalmannschaft(en) als von erheblicher Bedeutung für ihre Gesellschaft betrachten, während nach der begründeten Ansicht anderer auch die "Normalspiele" auf der nationalen Liste verzeichnet sein müssen.

Weiter stellt das Gericht fest, dass zwar die Einstufung der Weltmeisterschaft und der Euro als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung den Preis beeinträchtigen kann, den die FIFA und die UEFA für die Vergabe der Übertragungsrechte an diesen Wettbewerben erzielen, sie aber nicht den Handelswert dieser Rechte vernichtet, weil sie die beiden Verbände nicht zu deren Vergabe zu beliebigen Bedingungen verpflichtet. Obwohl diese Einstufung den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit beschränkt, ist sie auch gerechtfertigt, da sie das Recht auf Informationen schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung verschaffen soll.

Schließlich stellt das Gericht fest, dass den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs keine Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte an bestimmte Rundfunkanstalten zu entnehmen ist.

Das Gericht entscheidet daher, dass die Kommission es fehlerfrei für unionsrechtskonform hielt, dass das Vereinigte Königreich alle Spiele der Weltmeisterschaft und der Euro und Belgien alle Spiele der Weltmeisterschaft als "Ereignis von erheblicher Bedeutung" für ihre jeweilige Gesellschaft einstuften. Die Klagen der FIFA und der UEFA werden daher abgewiesen.

(1) Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60) geänderten Fassung.

(2) Die Halbfinalspiele, das Endspiel und die Spiele, an denen die bzw. eine Nationalmannschaft des betreffenden Landes beteiligt ist, gelten als "Topspiele" der Weltmeisterschaft. Die "Topspiele" der EURO schließen namentlich das Eröffnungsspiel und das Endspiel ein. Die übrigen Spiele dieser Wettbewerbe gelten als "Normalspiele".
(Gericht der Europäischen Union: ra)


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