Europäischer Gerichtshof zu Urheberrechten
Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von Unternehmen und Freiberuflern zu anderen Zwecken als Privatkopien erworben werden, ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar
Eine solche Abgabe kann auf diese Medien angewandt werden, wenn sie von natürlichen Personen für deren privaten Gebrauch genutzt werden können
(28.10.10) - Der Europäische Gerichtshof hatte Verwertung der Rechte des geistigen Eigentums in Spanien zu urteilen. Das überraschende Urteil vom 21. Oktober 2010: Derartige Abgaben nicht auf Vervielfältigungsmedien erhoben werden, die von Unternehmen und Freiberuflern zu anderen Zwecken als Privatkopien erworben werden. Das Urteil könnte auch Auswirkungen auf Deutschland haben, da dort ebenfalls Urheberrechtspauschalen erhoben werden.
Wie zitieren aus der Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes:
"Nach der Richtlinie über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) steht das ausschließliche Recht der Vervielfältigung von Ton-, Bild- und audiovisuellem Material den Urhebern, den ausübenden Künstlern und den Herstellern zu. Gleichwohl können die Mitgliedstaaten die Anfertigung von Privatkopien gestatten, sofern die Rechtsinhaber einen 'gerechten Ausgleich' erhalten. Dieser soll dazu beitragen, dass die Rechtsinhaber eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhalten.
Die spanischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie ermöglichen die Vervielfältigung bereits verbreiteter Werke, wenn sie von einer natürlichen Person für den privaten Gebrauch und an Werken, zu denen sie rechtmäßig Zugang erlangt hat, vorgenommen wird. In diesem Rahmen ist ein für jede Art der Vervielfältigung festgelegter einmaliger Ausgleich in Form einer 'Abgabe für Privatkopien' von Herstellern, Einführern oder Händlern an die Gesellschaften zur kollektiven Verwertung der Rechte des geistigen Eigentums zu zahlen.
Die Sociedad General de Autores y Editores (SGAE), eine Gesellschaft zur Verwertung der Rechte des geistigen Eigentums in Spanien, verlangte von der Gesellschaft "Padawan", die CD-Rs, CD-RWs, DVD-Rs und MP3-Geräte vertreibt, die "Abgabe für Privatkopien" für in den Jahren 2002 bis 2004 in den Verkehr gebrachte digitale Träger. Da "Padawan" der Auffassung war, dass die Anwendung dieser Abgabe – unabhängig von der privaten, freiberuflichen oder unternehmerischen Nutzung, zu der die Träger bestimmt gewesen seien, – der Richtlinie zuwiderlaufe, lehnte sie dies ab. Im ersten Rechtszug wurde sie zur Zahlung von 16.759,25 Euro verurteilt.
Die mit dem Rechtsmittel von Padawan befasste Audiencia Provincial de Barcelona (Provinzgericht, Spanien) hat den Gerichtshof im Wesentlichen gefragt, welches die für die Bestimmung der Höhe und des Systems der Erhebung des "gerechten Ausgleichs" zu berücksichtigenden Kriterien sind.
In seinem Urteil vom heutigen Tag führt der Gerichtshof aus, dass der 'gerechte Ausgleich' als Gegenleistung für den Schaden zu sehen ist, der dem Urheber durch die von ihm nicht genehmigte Vervielfältigung seines geschützten Werks entstanden ist. Dieser Schaden stellt daher das grundlegende Kriterium für die Berechnung der Höhe des Ausgleichs dar. Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie verlangt, dass eine Ausgewogenheit (ein 'angemessener Ausgleich') zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden muss. Daher ist grundsätzlich die Person, die eine solche Vervielfältigung für ihren privaten Gebrauch vorgenommen hat, verpflichtet, den Schaden wiedergutzumachen, indem sie den Ausgleich finanziert, der an den Rechtsinhaber gezahlt wird.
Zum einen könnte sich jedoch der Nachteil, der sich aus jeder privaten Nutzung ergibt, einzeln betrachtet als geringfügig erweisen und keine Zahlungsverpflichtung begründen, zum anderen könnten praktische Schwierigkeiten auftreten, die privaten Nutzer zu identifizieren und sie zu verpflichten, den Rechtsinhabern eine Vergütung zu leisten.
Unter diesen Umständen steht es den Mitgliedstaaten frei, eine 'Abgabe für Privatkopien' einzuführen, die die Personen belastet, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen. Die Tätigkeit dieser Personen, d.h. die Überlassung von Anlagen, Geräten und Medien zur Vervielfältigung an private Nutzer oder die von ihnen erbrachte Dienstleistung der Vervielfältigung, stellt nämlich die notwendige tatsächliche Voraussetzung dafür dar, dass natürliche Personen Privatkopien erhalten können.
Im Übrigen steht nichts dem entgegen, dass der Betrag der Abgabe in den Preis für die Medien zur Vervielfältigung oder für die Vervielfältigungsdienstleistung einfließt, so dass diese Belastung letztlich von den privaten Nutzern getragen wird und die Anforderungen des "angemessenen Ausgleichs" gewahrt werden.
Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass ein System einer 'Abgabe für Privatkopien' nur dann mit diesem 'angemessenen Ausgleich' vereinbar ist, wenn die fraglichen Anlagen, Geräte und Medien zur Vervielfältigung zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können und daher dem Urheber des geschützten Werks durch sie einen Schaden entstehen kann. Der Gerichtshof ist nämlich der Ansicht, dass ein notwendiger Zusammenhang zwischen der Anwendung der 'Abgabe für Privatkopien' und der Verwendung zur Anfertigung von Privatkopien besteht.
Folglich steht die unterschiedslose Anwendung der Abgabe auf alle Arten von Anlagen, Geräten und Medien zur digitalen Vervielfältigung, einschließlich in dem Fall, dass diese von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden, nicht in Einklang mit der Richtlinie.
Wenn dagegen die fraglichen Anlagen natürlichen Personen zu privaten Zwecken überlassen worden sind, ist es nicht erforderlich, nachzuweisen, dass diese tatsächlich Privatkopien angefertigt und somit dem Urheber des geschützten Werks tatsächlich einen Nachteil zugefügt haben.
Bei diesen natürlichen Personen wird rechtmäßig vermutet, dass sie diese Überlassung vollständig ausschöpfen, d. h., es wird davon ausgegangen, dass sie sämtliche mit diesen Anlagen verbundenen Funktionen (Der Gerichtshof hat sich in diesem Sinne im Zusammenhang mit der Überlassung von Fernsehgeräten in Hotelzimmern geäußert (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, siehe auch PM 95/06), einschließlich der Vervielfältigungsfunktion, nutzen. Daher reicht allein die technische Fähigkeit dieser Anlagen oder dieser Geräte, Kopien zu fertigen, aus, um die Anwendung der Abgabe für Privatkopien zu rechtfertigen, sofern diese Anlagen oder Geräte natürlichen Personen als privaten Nutzern überlassen worden sind.
Schließlich erinnert der Gerichtshof daran, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, im Licht der Antworten zu beurteilen, ob das spanische System der 'Abgabe für Privatkopien' mit der Richtlinie vereinbar ist.
Hinweis: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden."
(Europäischer Gerichtshof: ra)
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