EZB & Wirtschafts- und Währungspolitik
Europäischer Ombudsmann: EZB-Brief empfahl keine Änderungen der spanischen Verfassung
EZB lehnte Antrag eines spanischen Anwalts mit dem Argument ab, dass eine solche Offenlegung das öffentliche Interesse im Hinblick auf die Wirtschafts- und Währungspolitik der EU oder eines Mitgliedstaates gefährden würde
(10.08.12) - Der Europäische Ombudsmann, P. Nikiforos Diamandouros, half der Europäischen Zentralbank (EZB) einen Fall über den öffentlichen Zugang zu einem Brief der EZB, den diese im August 2011 an die spanische Regierung schickte, beizulegen. Ein spanischer Anwalt bat um Zugang zu dem Schreiben, weil er wissen wollte, ob die EZB eine Änderung der spanischen Verfassung vorgeschlagen hatte. Als die EZB den Zugang verweigerte, beschwerte er sich beim Ombudsmann. Nach Einsicht in den Brief stimmte der Ombudsmann zu, dass die EZB diesen nicht offenlegen müsse. Indes bestätigte er dem Beschwerdeführer, mit der Zustimmung der EZB, dass der Brief keine Vorschläge zur Änderung der spanischen Verfassung beinhaltete.
Die Weigerung, einem spanischen Anwalt Zugang zu einem EZB-Brief an die spanische Regierung zu gewähren, war gerechtfertigt
Im September 2011 wurde die spanische Verfassung mit dem Ziel der Begrenzung der öffentlichen Verschuldung geändert. Kurz vor dieser Änderung, im August 2011, schickte der Präsident der EZB einen vertraulichen Brief an den spanischen Ministerpräsidenten, in welchem er die Sorgen der Bank über die äußerst schwierige Lage der spanischen Wirtschaft und die Notwendigkeit für rasches Handeln zum Ausdruck brachte.
Im gleichen Jahr beantragte ein spanischer Anwalt Zugang zu diesem Brief. Er war besonders daran interessiert zu wissen, ob die EZB eine Änderung der spanischen Verfassung gefordert hatte. Die EZB lehnte seinen Antrag mit dem Argument ab, dass eine solche Offenlegung das öffentliche Interesse im Hinblick auf die Wirtschafts- und Währungspolitik der EU oder eines Mitgliedstaates gefährden würde.
Während der Untersuchung des Ombudsmanns legte die EZB eine detaillierte Beschreibung des Inhalts des Briefes und seines Zwecks, sowie die Gründe für ihre Entscheidung Zugang zu verweigern, vor. Der Bürgerbeauftragte nahm auch Einsicht in die betreffenden Akten der EZB und kam zu der Schlussfolgerung, dass die Offenlegung des Schreibens in der Tat eine Gefahr für das öffentliche Interesse darstellen würde. Zudem bestätigte er dem Beschwerdeführer, mit der Zustimmung der EZB, dass der Brief keine Vorschläge zur Änderung der spanischen Verfassung beinhaltete. Der Anwalt war mit diesem Ergebnis zufrieden.
In einer weiteren Bemerkung appellierte der Bürgerbeauftragte an die EZB die Transparenz weiterhin nicht nur als gesetzliche Pflicht anzusehen, sondern diese auch als eine Gelegenheit zu verstehen, ihre Legitimität in den Augen der europäischen Bürger zu verbessern.
Der vollständige Text der Entscheidung ist verfügbar unter:
http://www.ombudsman.europa.eu/cases/decision.faces/en/11770/html.bookmark
(Europäischer Ombutsmann: ra)
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>