Eurodac: Fingerabdruckdaten von Asylsuchenden
EDSB kritisiert: Schleichende Erosion der Grundrechte geht weiter
"Nur weil Daten bereits gesammelt worden sind, sollten sie nicht für einen anderen Zweck verwendet werden, da dies einen weitreichenden negativen Effekt auf das Leben von Einzelnen haben kann"
(14.09.12) - Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) hat seine Stellungnahme zum geänderten Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdruckdaten von Asylsuchenden beschlossen.
Eine wesentliche Neuerung dieses geänderten Vorschlags ist der Zugang zu Eurodac-Daten für Strafverfolgungsbehörden. Während der EDSB durchaus versteht, dass Zugang zu einer Datenbank mit Fingerabdrücken ein nützliches zusätzliches Hilfsmittel bei der Verbrechensbekämpfung sein kann, bedeutet die vorgeschlagene Änderung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte einer besonders verwundbaren Gruppe von Menschen, die des Schutzes bedürfen; und der EDSB stellt die Notwendigkeit des vorgesehenen Zugriffs in Frage.
Wird zum Beispiel am Tatort eines Verbrechens ein Fingerabdruck gefunden, so können Asylbewerber potentiell durch Eurodac identifiziert werden, während dies für andere Personen nicht möglich ist, weil entsprechende Datenbestände nicht für alle gesellschaftlichen Gruppen bereitstehen.
Der EDSB legt dar, dass bereits eine Anzahl von Rechtsinstrumenten existiert, die einem Mitgliedsstaat erlauben, in einem anderen Mitgliedsstaat gehaltene Fingerabdrücke und andere Strafverfolgungsdaten zu konsultieren. Die Kommission hat keinerlei Nachweis dafür erbracht, dass die gegenwärtigen Instrumente nicht ausreichen, noch hat sie irgendeinen anderen materiellen Grund dargelegt, warum der Zugriff auf Asylbewerberdaten notwendig sei.
Peter Hustinx, Europäischer Datenschutzbeauftragter, erklärt hierzu: "Nur weil die Daten bereits gesammelt worden sind, sollten sie nicht für einen anderen Zweck verwendet werden, da dies einen weitreichenden negativen Effekt auf das Leben von Einzelnen haben kann. Ein solcher Eingriff in die Privatsphäre von Einzelnen und das damit verbundene Risiko der Stigmatisierung verlangen eine starke Rechtfertigung. Die Kommission hat einfach keine ausreichenden Gründe vorgelegt, warum Asylsuchende für eine solche Behandlung ausgesondert werden sollten."
Der EDSB fordert die Kommission dringend auf, einen soliden Nachweis für die Notwendigkeit des Zugriffs auf Eurodac-Daten zu erbringen und dazu vertrauenswürdige Statistiken vorzulegen. Der EDSB empfiehlt unter anderem:
>> dass Strafverfolgungszugriff auf Eurodac-Daten nur bei Erfüllung spezifischer und klar definierter Kriterien möglich ist, z.B. wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Täter einer terroristischen oder anderen schwerwiegenden Straftat Asyl beantragt hat;
>> dass klar festgelegt wird, dass die Datenweitergabe an Drittstaaten verboten ist;
>> dass eine Anfrage auf Zugriff für Strafverfolgungszwecke von einer unabhängigen Stelle überprüft wird, oder vorzugsweise vorheriger gerichtlicher Genehmigung bedarf;
>> dass die Notwendigkeit von direktem Zugriff auf Eurodac Daten für Europol (die EU Strafverfolgungsagentur) klar dargelegt wird und sichergestellt wird, dass dieselben Schutzmechanismen wie für entsprechende nationale Behörden gelten.
Hintergrundinformationen
Eurodac wurde im Jahre 2000 durch die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens eingerichtet. Diese Verordnung enthält noch spezifische Schutzmechanismen gegen den Gebrauch der Daten für andere Zwecke.
Am 30. Mai 2012 nahm die Kommission einen Vorschlag für die Neufassung der Eurodac-Verordnung an, der auch den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedsstaaten und von Europol auf die Eurodac-Daten vorsieht. (EDSB: ra)
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