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Verbesserungen an den vier GAP-Verordnungen


Einigung über die landwirtschaftlichen Aspekte der Omnibus-Verordnung bestätigt
Dauergrünland: Die geltenden Regeln werden geändert, um den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Erfordernisses mehr Flexibilität einzuräumen



Am 16. Oktober 2017 haben die im Sonderausschuss Landwirtschaft vertretenen Mitgliedstaaten die Einigung über die sogenannte Omnibus-Verordnung bestätigt. Mit der Omnibus-Verordnung werden die Haushaltsordnung für die Ausführung des Haushaltsplans der EU sowie 15 sektorspezifische Gesetzgebungsakte, unter anderem im Bereich Landwirtschaft, geändert. Der Vorsitz hatte am 12. Oktober eine vorläufige Einigung mit dem Europäischen Parlament über die Omnibus-Verordnung erzielt.

Die vereinbarten Vorschriften werden die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) durch eine Reihe technischer Verbesserungen an den vier GAP-Verordnungen: Direktzahlungen, Entwicklung des ländlichen Raums, gemeinsame Marktorganisation und "horizontale" Verordnung vereinfachen.

Direktzahlungen

> aktiver Landwirt:
die Unterscheidung zwischen aktivem und nicht aktivem Landwirt wird fakultativ, sodass die Mitgliedstaaten, in denen sie zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand geführt hat, auf diese Unterscheidung verzichten können

>> Dauergrünland: die geltenden Regeln werden geändert, um den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Erfordernisses mehr Flexibilität einzuräumen

>> Kürzung der Zahlungen: mit der Einigung wird bestätigt, dass die Mitgliedstaaten ihre Entscheidungen über die Kürzung der Direktzahlungen jährlich überprüfen können

>> Ökologisierung: mit Pflanzensorten wie Chinaschilf und durchwachsene Silphie bewirtschaftete Flächen sowie für Honigpflanzen genutzte Brachflächen gelten ebenfalls als ökologische Vorrangflächen

>> Junglandwirte: Zahlungen für Junglandwirte werden für fünf Jahre ab dem Datum der Einreichung des Antrags gewährt, sofern der Antrag innerhalb von fünf Jahren nach Gründung des landwirtschaftlichen Betriebs gestellt wird Außerdem können die Mitgliedstaaten die Zahlungen für Junglandwirte im Rahmen der ersten Säule um bis zu 50 Prozent innerhalb der bestehenden Obergrenzen aufstocken

>> fakultative gekoppelte Stützung: die Mitgliedstaaten können ihre Entscheidung jährlich überprüfen

Gemeinsame Marktorganisation

>> Verteilung der Wertschöpfung:
die Regelung, wonach die Bedingungen für die Verteilung der Wertschöpfung in Verträgen kollektiv ausgehandelt werden können, wird auf andere Sektoren als Zucker ausgeweitet und hat freiwilligen Charakter

>> Erzeugerorganisationen: die Institutionen haben beschlossen, am Status quo in Bezug auf die freiwillige Anerkennung der Erzeugerorganisationen, am Erfordernis, wonach diese einer echten wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen müssen, sowie an der vorgesehenen Ausnahmeregelung für den Milchsektor festzuhalten. Der Vorschlag, eine neue Kategorie von Organisationen ("Verhandlungsorganisationen") aufzunehmen, wurde nicht übernommen

>> Erzeugerorganisationen und Wettbewerbsregeln: einige Vorrechte der Erzeugerorganisationen wie Produktionsplanung, Optimierung der Produktionskosten, Inverkehrbringen und Aushandlung von Verträgen für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Namen der Mitglieder, die in Sektoren wie Olivenöl, Rindfleisch und Kulturpflanzen bereits zum Tragen kommen, werden auf alle Sektoren ausgedehnt, um die Position der Landwirte in der Lieferkette zu verbessern. Angesichts dieser Ausdehnung wurde ferner beschlossen, in den Artikel über die Erzeugerorganisationen einige Schutzbestimmungen aufzunehmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb aufrechterhalten wird

>> operationelle Programme für Obst und Gemüse, Wein und Einfuhrquoten: die vereinbarten Regeln bewirken eine Vereinfachung sowie technische Verbesserungen in diesen Bereichen

>> Krisenmanagement: der Vorschlag für eine Regelung zur freiwilligen Produktionskürzung in Krisenzeiten wurde nicht berücksichtigt; somit wird das Thema erst im Rahmen der bevorstehenden Überprüfung der GAP für die Zeit nach 2020 erörtert

Entwicklung des ländlichen Raums

>> Einkommensstabilisierungsinstrument:
während die Unterstützung im Zusammenhang mit dem allgemeinen Einkommensstabilisierungsinstrument weiterhin gewährt wird, wenn das Einkommen des Landwirts um mehr als 30 Prozent im Vergleich zu seinem jährlichen Durchschnittseinkommen zurückgeht, liegt die Schwelle für das neue sektorspezifische Instrument bei 20 Prozent. Auch die Unterstützung für Versicherungsverträge, die unter anderem die Verluste infolge widriger Witterungsverhältnisse decken, wird gewährt, wenn mehr als 20 Prozent der durchschnittlichen Jahreserzeugung des Landwirts zerstört werden

>> Finanzierungsinstrumente: es gibt mehrere Änderungen der Regeln, die durch die Finanzierungsinstrumente zu beachten sind, um ihre Inanspruchnahme zu fördern und diese Instrumente mit den übrigen Struktur- und Investitionsfonds der EU in Einklang zu bringen

Horizontale Verordnung

>> Krisenreserve:
zwar wurden keine Änderungen an der derzeitigen Regelung vorgenommen, dennoch hat die Kommission in einer Erklärung zugesagt, die Funktionsweise der Reserve im Zusammenhang mit den Vorbereitungen auf den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen im Hinblick auf eine effiziente und rechtzeitige Intervention in Krisenzeiten zu überprüfen

>> Regel der 50:50-Finanzierung: der Vorschlag, die sogenannte Regel der 50:50-Finanzierung abzuschaffen, wurde nicht berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten und der EU-Haushalt werden die finanziellen Folgen von infolge von Unregelmäßigkeiten abgeflossenen und nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiedereingezogenen Beträgen weiterhin zu gleichen Teilen tragen

>> Haushaltsdisziplin: das bestehende Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Ausgaben im Rahmen der GAP die im EU-Haushalt festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten, wurde vereinfacht; die Kommission wird künftig allein für dieses Verfahren zuständig sein
(Europäischer Rat: ra)

eingetragen: 24.10.17
Home & Newsletterlauf: 21.11.17



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