Transport von tiefgefrorenen Lebensmitteln
Bundeskartellamt gibt Fusion Nagel / MUK Transthermos frei
Im Bereich der Tiefkühl-Logistik gibt es mit dem großen Wettbewerber Nordfrost und weiteren Unternehmen genügend Ausweichalternativen
Das Bundeskartellamt hat die Übernahme der MUK Beteiligung GmbH, München, durch Gesellschafter der Nagel Group, Versmold, freigegeben. MUK betreibt über ihre Tochtergesellschaften Transthermos GmbH und Transthermos Kontraktlogistik GmbH Tiefkühlhäuser in ganz Deutschland und bietet auch den Transport von tiefgefrorenen Lebensmitteln an. Die Nagel Group ist unter der Bezeichnung Kraftverkehr Nagel bekannt und bietet insbesondere Logistikleistungen für Frische-Produkte, aber auch für Tiefkühlprodukte an.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Wir haben das Vorhaben einer genauen Prüfung unterzogen, da das fusionierte Unternehmen zum Marktführer in der Tiefkühl-Logistik aufsteigt und auch in der Frische-Logistik eine starke Stellung innehaben wird. Die Voraussetzungen für eine Untersagung waren jedoch nicht gegeben, da unsere Ermittlungen gezeigt haben, dass auch nach der Fusion weiterhin ausreichend Wettbewerb in diesem Markt bestehen wird."
Im Bereich der Tiefkühl-Logistik gibt es mit dem großen Wettbewerber Nordfrost und weiteren Unternehmen genügend Ausweichalternativen. Dies gilt auch für den Tiefkühl-Sammelgutverkehr, den das Bundeskartellamt näher untersucht hat. Beim Sammelgut-Verkehr stammen die Güter von unterschiedlichen Versendern und werden an unterschiedliche Empfänger geliefert. Er bietet sich daher für kleinere Sendungsgrößen an.
Weiter ist nicht zu erwarten, dass das fusionierte Unternehmen durch die bessere Kombination von Frische- und Tiefkühl-Logistik in der Lage sein wird, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Das Bundeskartellamt hat schließlich geprüft, ob das fusionierte Unternehmen einen gegenüber Wettbewerbern bevorzugten Zugang zu Subunternehmen (Frachtführer und Frachtraum) erhalten wird. Auch hierfür haben die Ermittlungen jedoch keine ausreichenden Hinweise erbracht. (Bundeskartellamt: ra)
eingetragen: 30.08.16
Home & Newsletterlauf: 20.09.16
Meldungen: Kartellrecht
Kartellrecht und Kartellvergehen
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Alternative Carrier sind dünn gesät
Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa) an der airBaltic Corporation AS (airBaltic) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die geplante Beteiligung löst auf mehreren Flugverbindungen zwischen deutschen Flughäfen und dem Baltikum erhebliche wettbewerbliche Bedenken aus."
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Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt
Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.
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Zusammenschluss musste freigeben werden
Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.
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Kein Verfahren gegen die DFL
Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.
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Austauschbarkeit der Produkte
Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.