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Bundeskartellamt zieht den Kürzeren


Kartellrecht: Bundesgerichtshof bestätigt Freispruch für Dirk Roßmann und die Drogeriemarktkette Dirk Rossmann GmbH
Kein Kartellvergehen: Die von den Lieferanten gewährten Werbekostenzuschüsse dürfen preismindernd auf die beworbenen Produkte umgelegt und diese dadurch günstig angeboten werden


(17.11.10) - Aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. November 2010 steht nun endgültig fest: Die Dirk Rossmann GmbH, Betreiber von etwa 1500 Drogeriemarktfilialen in Deutschland, darf die ihr von den Lieferanten gewährten Werbekostenzuschüsse preismindernd auf die beworbenen Produkte umlegen und diese dadurch günstig anbieten.

Bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte Rossmann im November 2009 von dem Vorwurf freigesprochen, im Jahr 2005 in 257 Fällen gegen das Verbot des Angebots von Waren unter Einstandspreis (§ 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2 GWB) verstoßen zu haben. Das Bundeskartellamt hatte Herrn Dirk Roßmann und der Dirk Rossmann GmbH zuvor diesen Verstoß vorgeworfen und ein Bußgeld verhängt.

Für Rossmann sei dies ein "Freispruch erster Klasse", hatte das Oberlandesgericht vor einem Jahr nach einer sechstägigen Hauptverhandlung betont.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat diesen Freispruch nun bestätigt und die von der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf eingelegte Rechtsbeschwerde verworfen.

CMS Hasche Sigle hat Dirk Roßmann persönlich sowie die Dirk Rossmann GmbH vor dem Bundeskartellamt, dem Oberlandesgericht Düsseldorf und dem Bundesgerichtshof verteidigt. Dabei hat Dr. Harald Kahlenberg Herrn Dirk Roßmann vertreten und Dr. Rolf Hempel die Dirk Rossmann GmbH. (CMS Hasche Sigle: ra)

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