Kartellrecht: Bundesgerichtshof bestätigt Freispruch für Dirk Roßmann und die Drogeriemarktkette Dirk Rossmann GmbH Kein Kartellvergehen: Die von den Lieferanten gewährten Werbekostenzuschüsse dürfen preismindernd auf die beworbenen Produkte umgelegt und diese dadurch günstig angeboten werden
(17.11.10) - Aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. November 2010 steht nun endgültig fest: Die Dirk Rossmann GmbH, Betreiber von etwa 1500 Drogeriemarktfilialen in Deutschland, darf die ihr von den Lieferanten gewährten Werbekostenzuschüsse preismindernd auf die beworbenen Produkte umlegen und diese dadurch günstig anbieten.
Bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte Rossmann im November 2009 von dem Vorwurf freigesprochen, im Jahr 2005 in 257 Fällen gegen das Verbot des Angebots von Waren unter Einstandspreis (§ 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2 GWB) verstoßen zu haben. Das Bundeskartellamt hatte Herrn Dirk Roßmann und der Dirk Rossmann GmbH zuvor diesen Verstoß vorgeworfen und ein Bußgeld verhängt.
Für Rossmann sei dies ein "Freispruch erster Klasse", hatte das Oberlandesgericht vor einem Jahr nach einer sechstägigen Hauptverhandlung betont.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat diesen Freispruch nun bestätigt und die von der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf eingelegte Rechtsbeschwerde verworfen.
CMS Hasche Sigle hat Dirk Roßmann persönlich sowie die Dirk Rossmann GmbH vor dem Bundeskartellamt, dem Oberlandesgericht Düsseldorf und dem Bundesgerichtshof verteidigt. Dabei hat Dr. Harald Kahlenberg Herrn Dirk Roßmann vertreten und Dr. Rolf Hempel die Dirk Rossmann GmbH. (CMS Hasche Sigle: ra)
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Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa) an der airBaltic Corporation AS (airBaltic) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die geplante Beteiligung löst auf mehreren Flugverbindungen zwischen deutschen Flughäfen und dem Baltikum erhebliche wettbewerbliche Bedenken aus."
Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.
Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.
Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.
Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.
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