Kartellrecht: Bundesgerichtshof bestätigt Freispruch für Dirk Roßmann und die Drogeriemarktkette Dirk Rossmann GmbH Kein Kartellvergehen: Die von den Lieferanten gewährten Werbekostenzuschüsse dürfen preismindernd auf die beworbenen Produkte umgelegt und diese dadurch günstig angeboten werden
(17.11.10) - Aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. November 2010 steht nun endgültig fest: Die Dirk Rossmann GmbH, Betreiber von etwa 1500 Drogeriemarktfilialen in Deutschland, darf die ihr von den Lieferanten gewährten Werbekostenzuschüsse preismindernd auf die beworbenen Produkte umlegen und diese dadurch günstig anbieten.
Bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte Rossmann im November 2009 von dem Vorwurf freigesprochen, im Jahr 2005 in 257 Fällen gegen das Verbot des Angebots von Waren unter Einstandspreis (§ 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2 GWB) verstoßen zu haben. Das Bundeskartellamt hatte Herrn Dirk Roßmann und der Dirk Rossmann GmbH zuvor diesen Verstoß vorgeworfen und ein Bußgeld verhängt.
Für Rossmann sei dies ein "Freispruch erster Klasse", hatte das Oberlandesgericht vor einem Jahr nach einer sechstägigen Hauptverhandlung betont.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat diesen Freispruch nun bestätigt und die von der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf eingelegte Rechtsbeschwerde verworfen.
CMS Hasche Sigle hat Dirk Roßmann persönlich sowie die Dirk Rossmann GmbH vor dem Bundeskartellamt, dem Oberlandesgericht Düsseldorf und dem Bundesgerichtshof verteidigt. Dabei hat Dr. Harald Kahlenberg Herrn Dirk Roßmann vertreten und Dr. Rolf Hempel die Dirk Rossmann GmbH. (CMS Hasche Sigle: ra)
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Das Bundeskartellamt hat gegen die Sennheiser electronic SE & Co. KG mit Sitz in Wedemark, die Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH mit Sitz in Wedemark sowie drei verantwortlich handelnde Mitarbeitende Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp sechs Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung verhängt. Unter der Marke "Sennheiser" werden hochwertige Produkte im Bereich der Unterhaltungselektronik produziert und vertrieben.
Das Bundeskartellamt hat einen Anteilserwerb an der Renk Group AG, Augsburg, durch die KNDS N.V., Amsterdam (Niederlande), freigegeben. KNDS beabsichtigt, ihre Beteiligung an Renk auf 25 Prozent + 1 Stimme aufzustocken. Renk hat ihren Schwerpunkt im Rüstungsbereich und vertreibt insbesondere Getriebe und Federungssysteme für militärische Fahrzeuge und bietet entsprechende After-Sales-Produkte und -Dienstleistungen an.
Das Bundeskartellamt macht im Bereich des Kraftstoffgroßhandels erstmals Gebrauch von dem 2023 in Kraft getretenen neuen Wettbewerbsinstrument (§ 32f Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB). Die Behörde hat ein Verfahren eingeleitet, um in einem ersten Schritt zu prüfen, ob im Kraftstoffgroßhandel eine erhebliche und dauerhafte Störung des Wettbewerbs vorliegt. Sollte sich dies bestätigen, könnte das Bundeskartellamt zielgerichtete Maßnahmen erwägen, um diese Störungen abzustellen.
Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der Harry-Brot GmbH freigegeben, die Großbäckerei Bergkirchen der Glockenbrot Bäckerei GmbH & Co. OHG zu übernehmen und mit der REWE-Gruppe zwei Gemeinschaftsunternehmen zu gründen. Der Brot- und Backwarenproduzent Glockenbrot ist bislang Teil der REWE-Gruppe.
Das Bundeskartellamt hat den Einstieg der UniCredit S.p.A., Mailand (Italien), bei der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, unter fusionsrechtlichen Gesichtspunkten freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Schon durch den angemeldeten Minderheitserwerb kommt es zu einer Stärkung der Marktposition der UniCredit im Privat- und Firmenkundengeschäft in Deutschland. Wir haben uns deshalb die besonders betroffenen Finanzdienstleistungen intensiv angesehen. In allen Bereichen sind weitere bedeutende Wettbewerber tätig, weshalb das Vorhaben freizugeben war."
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