Ciba Vision: Bußgeld in Höhe von 11,5 Mio. Euro
Bundeskartellamt bezichtigt Ciba Vision rechtswidriger, wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen, was diese bestreitet
"Preispflege": Ciba Vision unterhielt ein Überwachungs- und Interventionssystem – Mehrere Personen waren angeblich mit der Beobachtung und Kontrolle von Verkaufspreisen der Händler im Internet befasst
(05.10.09) - Das Bundeskartellamt hat gegen die Ciba Vision Vertriebs GmbH, Großostheim (Ciba Vision), ein Bußgeld in Höhe von 11,5 Mio. Euro verhängt. Das Unternehmen ist deutschlandweit Marktführer bei Kontaktlinsen. Ihm wird vorgeworfen, den Internethandel mit Kontaktlinsen der eigenen Marke rechtswidrig beschränkt und auf die Wiederverkaufspreise der Internethändler in wettbewerbswidriger Weise Einfluss genommen zu haben. Die Ciba Vision bestreitet den Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, hat aber angekündigt, von Rechtsmitteln abzusehen.
Rechtswidrige, wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen des Unternehmens sah das Bundeskartellamt in Vereinbarungen über den Ausschluss des Internethandels und der Verhinderung speziell des Ebay-Handels bezüglich bestimmter Kontaktlinsen sowie in Maßnahmen der sog. "Preispflege".
Die Ciba Vision unterhielt ein Überwachungs- und Interventionssystem; mehrere Personen waren mit der Beobachtung und Kontrolle von Verkaufspreisen der Händler im Internet befasst. Unterschritten die Wiederverkaufspreise einzelner Händler die unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) über ein gewisses Maß hinaus, nahmen Mitarbeiter der Ciba Vision mit diesen Internethändlern Kontakt auf und versuchten – in vielen Fällen erfolgreich – diese zu einer Anhebung ihre Abgabepreise zu bewegen.
Die einseitige Vorgabe von UVP ist nach geltendem Recht grundsätzlich zulässig. Wird eine UVP jedoch mit der Ausübung von Druck verbunden, so ist dies ein Indiz dafür, dass eine nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verbotene Vereinbarung oder Verhaltensabstimmung vorliegt oder zumindest herbeigeführt werden soll. Jede Kontaktaufnahme, die über die reine Übermittlung der UVP hinausgeht und diesen durch nachträgliche und erneute Thematisierung - insbesondere mit Blick auf das bisherige Preissetzungsverhalten des Händlers - Nachdruck verleiht, stellt deren Unverbindlichkeit in Frage und ist nach Ansicht der Beschlussabteilung als Druckausübung in diesem Sinne zu werten.
Eine Kontaktaufnahme zwischen Lieferant und Händler betreffend den Wiederverkaufspreis stellt dann eine verbotene Vereinbarung oder Verhaltensabstimmung im Vertikalverhältnis im Sinne von § 1 GWB dar, wenn es dabei zu einer Abstimmung in der Weise kommt, dass sich der Lieferant konkret um die Koordinierung der Preisgestaltung des Händlers bemüht und sich Händler und Lieferant so über das künftige Vorgehen des Händlers verständigen.
Hierdurch kann zugleich eine ebenfalls rechtswidrige sog. abgestimmte Verhaltensweise im Horizontalverhältnis der Händler untereinander bewirkt werden, ohne dass diese selbst miteinander Kontakt aufnehmen müssen, jedenfalls dann, wenn die Unternehmen im Bewusstsein gemeinsamen Handelns die Empfehlung befolgen. (Bundeskartellamt: ra)
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