Marktbeherrschung und Fusionskontrolle
Mit der Fusionskontrolle sollen die Kartellbehörden verhindern, dass Unternehmen mit einer überragenden Marktstellung entstehen
Wettbewerbsexperten diskutieren Praxiserfahrungen und Änderungsbedarf - Keine Unterstützung fanden Forderungen nach Veränderungen der Pressefusionskontrolle
(05.10.09) - Auf Einladung des Bundeskartellamts hat sich am 24. September 2009 der Arbeitskreis Kartellrecht in Bonn mit der Frage beschäftigt, ob im Hinblick auf die fünfjährigen Erfahrungen mit der europäischen Fusionskontrollverordnung Anpassungsbedarf beim Recht der deutschen Fusionskontrolle im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen besteht.
Der Arbeitskreis Kartellrecht tagt jährlich zu grundsätzlichen wettbewerbspolitischen Themen. An ihm sind insbesondere Hochschullehrer rechts- und wirtschaftswissenschaftlicher Fakultäten sowie Richter der Kartellsenate beim Oberlandesgericht Düsseldorf und beim Bundesgerichtshof beteiligt.
Mit der Fusionskontrolle sollen die Kartellbehörden verhindern, dass Unternehmen mit einer überragenden Marktstellung entstehen, deren Verhaltensspielraum durch den Wettbewerb nicht mehr wirksam kontrolliert werden kann.
Die Tagung konzentrierte sich zum einen auf eine Bestandsaufnahme der Praxis der Fusionskontrolle zum Marktbeherrschungstest nach dem GWB und dem sog. SIEC-Test (significant impediment of effective competition) nach der europäischen Fusionskontrollverordnung. Zum anderen wurden Folgewirkungen eines Systemwechsels kritisch anlalysiert. Keine Unterstützung fanden in diesem Zusammenhang Forderungen nach Veränderungen der Pressefusionskontrolle.
Grundlage der Diskussion war ein Arbeitspapier des Bundeskartellamtes, das auf der Internetseite des Bundeskartellamts abrufbar ist. (Bundeskartellamt: ra)
Meldungen: Kartellrecht
Kartellrecht und Kartellvergehen
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Alternative Carrier sind dünn gesät
Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa) an der airBaltic Corporation AS (airBaltic) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die geplante Beteiligung löst auf mehreren Flugverbindungen zwischen deutschen Flughäfen und dem Baltikum erhebliche wettbewerbliche Bedenken aus."
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Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt
Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.
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Zusammenschluss musste freigeben werden
Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.
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Kein Verfahren gegen die DFL
Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.
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Austauschbarkeit der Produkte
Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.